31/05/2026
⚖️ Kündigungsschutz – ab wann gilt er eigentlich?
Als Anwalt in Marzahn erlebe ich es immer wieder: Arbeitnehmer gehen nach einer Kündigung davon aus, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) automatisch für sie gilt. Das ist leider ein Irrtum.
🔢 Der entscheidende Schwellenwert
Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG greift nur, wenn im Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Rechnerisch entspricht das einem Wert von mindestens 10,25. Wichtig: Es kommt auf den einzelnen Betrieb an – nicht auf das gesamte Unternehmen oder den Konzern.
👥 Wer zählt – wer nicht?
Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte (anteilig), leitende Angestellte und Leiharbeitnehmer bei dauerhaftem Einsatz zählen mit. Nicht gezählt werden hingegen Auszubildende, Praktikanten, Geschäftsführer mit Organstellung sowie echte freie Mitarbeiter.
🕐 Teilzeitkräfte zählen gewichtet: Über 30 Std./Woche → Faktor 1,0 Über 20 bis 30 Std./Woche → Faktor 0,75 Bis 20 Std./Woche → Faktor 0,5
📌 Praxisbeispiel: 6 Vollzeitkräfte + 2 Teilzeitkräfte (25 Std.) + 3 Minijobber = 9,0 – der Schutz greift nicht, obwohl 11 Personen im Betrieb arbeiten!
Als Fachanwalt in Marzahn empfehle ich: Lassen Sie eine Kündigung immer rechtlich prüfen – auch wenn Sie unsicher sind, ob das KSchG überhaupt gilt.
📌 Mehr Informationen zum Thema: https://www.anwalt-martin.de/kuendigungsschutzgesetz-und-arbeitnehmerzahl/
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