10/11/2019
Wenn man sich trennt und in einer Wohnung lebt, tauchen oft ungeahnte Probleme auf....
Viele Paare begründen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft und ziehen gemeinsam in eine Wohnung. Manchmal unterschreibt nur der eine Partner, manchmal beide. Wer den Mietvertrag unterschreibt hängt manchmal vom Zufall oder von der finanziellen Situation ab. Das gemeinsame Eingehen einer Wohngemeinschaft oder auch das gemeinsame Leben in einer Wohnung, die nur einer oder auch beide Lebenspartner angemietet hat, birgt allerdings erhebliche Risiken. Dies liegt daran, dass anders als bei zusammenlebenden Ehegatten es keine vom Gesetzgeber vorgesehene Lösung gibt.
Die Problematik dabei ist, dass wenn beispielsweise nur ein Lebenspartner den Mietvertrag unterzeichnet hat, der andere trotzdem das Recht hat, in der Wohnung zu leben, auch nach der Trennung oder beispielsweise auch nach einer Kündigung durch den Mieter. Der ausgezogene Mieter haftet dann für den in der Wohnung verbliebenen ehemaligen Lebensgefährten mit allem (Mietzins, Schaden, Nebenkosten, etc.).
Kann beispielsweise keine Einigung zwischen den Lebenspartnern oder dem Vermieter erzielt werden, müsste der Lebensgefährte, der die Wohnung gekündigt hat und ausgezogen ist den in der Wohnung verbliebenen auf Zustimmung zur Kündigung verklagen.
Das kann dauern. Bis dahin haftet er für alle Verbindlichkeiten die im Rahmen des Mietverhältnisses anfallen. Auch für Schäden.
Zwar kann er dann den in der Wohnung verbliebenen Lebenspartner in Regress nehmen, ob dies Erfolg hat, hängt letztlich von dessen Liquidität ab. Bis dahin haftet er für alle Verbindlichkeiten die im Rahmen des Mietverhältnisses anfallen. Auch für Schäden.
All diese Eventualitäten sollte man daher im Vorfeld, bevor man eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet, sowohl mit dem Lebensgefährten als auch mit dem Vermieter vertraglich regeln.