Rechtsanwalt Imanuel Schulz - Kanzlei für Sozialrecht und Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Imanuel Schulz - Kanzlei für Sozialrecht und Arbeitsrecht Anwalt Sozialrecht Berlin Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Imanuel Schulz, setzte sich zum Ziel, die klassische Struktur der Rechtsanwaltskanzlei zu ändern.

Anwalt Sozialrecht Berlin - Imanuel Schulz

Wir helfen Menschen, die in Not geraten sind:
Die Gründung der Kanzlei Für Soziales Recht in Berlin geht auf das Jahr 2006 zurück. Rechtsanwalt Schulz möchte erreichen, allen Menschen, auch Geringverdienern oder Menschen, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, schnelle und kompetente rechtliche Hilfe im Sozialrecht anbieten zu können. Seit der

Gründung der Kanzlei wurden insgesamt 6 Zweigstellen in Berlin gegründet. Sie finden uns in Tempelhof-Schöneberg, Moabit, Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg und zweimal in Neukölln. Unsere Standorte sind meist in direkter Nähe zu den Jobcentern in Berlin. In unseren Zweigstellen arbeiten insgesamt 15 auf das Sozialrecht spezialisierte Anwälte. Viele unserer Anwälte haben den Kurs zum Fachanwalt für Sozialrecht abgeschlossen. Unsere Mandanten schätzen unsere Arbeit: Kein anderer Berliner Anwalt hat seit 2014 mehr 5 Sterne Bewertungen (über 100 positive Bewertungen) im Sozialrecht und Arbeitsrecht bei Anwalt.de erhalten (Anwalt.de Mitglied seit 2014). Bei Google haben wir aktuell ebenfalls über 60 positive Bewertungen. Kosten einer Rechtsberatung im Sozialrecht:
Als Kanzlei für Soziales Recht sind wir immer bestrebt, dass Ihnen durch unsere Beratung keine Anwaltskosten entstehen. Dies ist bei ALG II bzw. Hartz IV Empfängern regelmäßig der Fall. Eine Erstberatung durch unsere Kanzlei erfolgt im Rahmen der Beratungshilfe, wenn Sie berechtigt sind, diese zu erhalten. Um Ihnen zu helfen, verzichten wir auf die 10 Euro Selbstbeteiligung. Somit ist für Bedürftige die Beratung durch unsere Kanzlei kostenlos. Bei sozialgerichtlichen Verfahren beantragen wir für Sie weiterhin Prozesskostenhilfe. Wenn wir keine Aussicht auf Erfolg in einer Sache sehen, und somit keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, sagen wir dies sofort. In diesem Fall müssten Sie die anfallenden Kosten im Rahmen des RVG selber zahlen. Wir versprechen Ihnen, dass Sie bei uns keine Kostenüberraschung am Ende des Verfahrens erleben werden. In einem sozialgerichtlichen Verfahren entstehen grundsätzlich für das Verfahren keine Gerichtskosten (außer bei Mutwilligkeit). Wichtig: Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe. Hier ist im Vorfeld eine Honorarvereinbarung zu treffen. Rechtsberatung im Sozialrecht ohne Terminvereinbarung
Die Erfahrung unserer Anwälte im Sozialrecht hat gezeigt, dass ein erstes Vorgespräch mit einem Anwalt für Sie und den Rechtsanwalt selbst hilfreich ist, damit der Fall richtig vorbereitet werden kann. Selbst wenn wir Ihnen nicht helfen können, wissen Sie dann zumindest zuverlässig, dass und warum das JobCenter im Recht ist, oder ob vorher noch weitere Schritte durch Sie selbst unternommen werden müssen. Am Dienstag, Donnerstag und Freitag brauchen Sie am Standort Kunigundenstr. 1 in Tempelhof (100 m vom Jobcenter Tempelhof-Schöneberg entfernt) zwischen 9-13 Uhr keinen Termin. Ein Rechtsanwalt im Sozialrecht prüft umgehend, ob und wie Ihnen geholfen werden kann. Gleiches gilt für den Standort in der Karl-Marx-Str 108 in 12043 Berlin. Am Montag und Mittwoch können Sie ohne Termin von 10 bis 13 Uhr vorbeikommen. An den anderen Standorten in Berlin versuchen wir diesen Service auch anzubieten, können aber nicht immer garantieren, dass ein Rechtsanwalt im Sozialrecht Sie persönlich begrüßen kann. Das Sekretariat wird aber, falls erforderlich, mit dem Rechtsanwalt Rücksprache halten, wie vorgegangen werden soll. Rechtliche Kompetenz, Fachanwalt für Sozialrecht:
Inzwischen ist die Rechtsanwaltskanzlei Imanuel Schulz in Berlin mit mehreren Standorten an Berliner JobCentern vertreten. Unsere Anwälte sind auf das Sozialrecht spezialisiert. Um unseren Mandanten bestmöglich helfen zu können, legen wir hohen Wert auf Weiterbildung, wie z.B. den Fachanwalt Für Sozialrecht. Wir kennen die Probleme der Betroffenen und wir kennen die Strukturen im Jobcenter. Dabei legen wir darauf Wert, dass immer die nötige Distanz zum JobCenter gewahrt wird. Ziel ist es, dem Mandanten zu helfen und nicht dem Jobcenter. Den Jobcentern ist unsere Position bekannt und sie begegnen uns mit dem nötigen Respekt. Als wir beispielsweise die Kanzlei im Innenhof des JobCenters Tempelhof-Schöneberg eröffneten, gab es im betroffenen JobCenter "Unruhe unter den Mitarbeitern", so der Pressesprecher gegenüber RA Schulz. Hartz-IV Notfalldienst
In dringenden Fällen bekommen Sie nach einer SMS mit dem Stichwort „Notfall“ sofort einen Rückruf mit ersten Handlungsempfehlungen und gegebenenfalls einen Termin in einer unserer Zweigstellen in Berlin:

0178 - 71 40 154 Stichwort: „Notfall“

10/10/2017

Sozialrechtliche Sanktionen – Was können Sie dagegen tun?
Beim Arbeitslosengeld II (Hartz 4) gibt es bei Pflichtverletzungen im Gegensatz zur früheren Arbeitslosenhilfe keine Sperrzeiten mehr, sondern Kürzungen und Streichungen Ihrer Leistung. Diese sind unterschiedlich je nach dem Alter des Leistungsberechtigten. Am härtesten sind die Sanktionen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren.

Sozialrechtliche Sanktionen bei Personen über 25 Jahre
Es gibt verschiedene Stufen von sozialrechtlichen Sanktionen. Eine Kürzung oder Streichung dauert, egal auf welcher Stufe, immer drei Monate.
 Erste Stufe (einmaliger Verstoß): Der Regelsatz wird um 30% gekürzt, wenn Sie
o eine in der Eingliederungsvereinbarung oder im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Pflicht nicht erfüllen,
o sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder eine geförderte Arbeitsstelle „aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch Ihr Verhalten verhindern“,
o eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme „nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben“ (§ 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II).
 Zweite Stufe (zweiter Verstoß): Wenn Sie Innerhalb eines Jahres nach Beginn einer Sanktion zum zweiten Mal eine der oben genannten Verstöße begehen, wird der Regelsatz um 60% gekürzt (§ 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II).
 Dritte Stufe (dritter Verstoß): Wenn Sie dann zum dritten Mal gegen eine der oben genannten Auflagen verstoßen, wird der Regelsatz um 100% gekürzt, d.h. Sie erhalten kein Hartz 4 mehr (§ 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Beispiel: Am 10. Februar können Sie bei einem Termin mit dem Arbeitsvermittler nicht genügend Bewerbungsnachweise erbringen. Ihr Hartz 4 wird für März, April und Mai um 30% gekürzt. Am 16. Juni lehnen Sie einen Minijob ab. Ihre Leistung wird daraufhin vom 01. Juli bis 30. September um 60% gekürzt.

Sozialrechtliche Sanktionen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren
Die Sanktionen bei Personen unter 25 Jahren sind wesentlich härter.
 Erste Stufe (einmaliger Verstoß): Schon bei einem ersten Verstoß wird der Regelsatz komplett auf Null gekürzt und auch Mehrbedarfszuschläge für Schwangere, Alleinerziehende oder Krankenkost und alle anderen Ansprüche auf einmalige Leistung gestrichen (§ 31a Abs. 2 Satz 1 SGB II). Das Einzige, was Sie noch bekommen, sind Leistungen für Unterkunft und Heizung, die aber von der Behörde direkt an den Vermieter, Energieversorger oder andere Empfangsberechtige, z.B. die Eltern, überwiesen werden können.

Tipp: Die Behörde kann Ihnen bei einer vollständigen Kürzung ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen „in angemessenem Umfang“ gewähren (§ 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II). Sie müssen hierfür jedoch einen Antrag beim Jobcenter stellen.

Tipp: Außerdem kann die Behörde die Kürzung Ihrer Leistung unter bestimmten Umständen auf sechs Wochen beschränken (§ 31b Abs. 1 Satz 4 SGB II). Machen Sie Ihren Ansprechpartner im Jobcenter darauf aufmerksam!

 Zweite Stufe (zweiter Verstoß): Bei einem zweiten Verstoß innerhalb eines Jahres nach Beginn einer Sanktion werden Ihnen sogar die Leistungen für Unterkunft und Heizung gestrichen.
Tipp: Wenn Sie sich nachträglich bereit erklären, Ihren Pflichten nachzukommen, können die Kosten im Einzelfall wieder übernommen werden (§ 31a Abs. 2 Satz 4 SGB II). Außerdem können Sie einen Antrag stellen, dass Ihnen zumindest Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden (§ 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die Behörde darf Ihnen das bei einer Sanktion auf Null nicht verweigern!

Weitere Sanktionen: Meldeverstöße
Bei Meldeverstößen, d.h. wenn Sie sich ohne „wichtigen Grund“ und „trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis“ nicht bei Ihrem Jobcenter melden oder nicht zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin erscheinen, bekommen Sie 10% weniger vom Regelsatz (§ 32 Abs. 1 SGB II). Dies gilt für alle Person, egal ob sie über oder unter 25 Jahre alt sind.

Wie kann man Sanktionen schon im Vorfeld vermeiden? Muss man eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben?
Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag, den man nicht unterschreiben muss. Sie haben immer das Recht, einen Alternativvorschlag vorzulegen. Wenn das Jobcenter darauf nicht eingeht und Sie nicht unterschreiben, wird es einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen – gegen den können Sie dann Widerspruch erheben.
Tipp: Wenn Sie wissen, dass Sie sich an die Punkte in der Eingliederungsvereinbarung nicht halten können, unterschreiben Sie sie nicht einfach so. Sie haben keine Pflicht, die Vereinbarung zu unterschreiben.

Der Sanktionsbescheid: Wie können Sie sich gegen Sanktionen wehren?
Wichtig: Eine Sanktion ist immer nur dann rechtmäßig, wenn davor ein Sanktionsbescheid erlassen wurde.

Wann und wie haben Sie den Bescheid über die Sanktion erhalten?
Der Sanktionsbescheid muss innerhalb von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung erlassen werden.
Beispiel: Ihr Verstoß war am 20. März. Wenn Sie bis zum 21. September keinen Bescheid über eine Sanktion erhalten, ist die Sache verfristet. Ihre Leistung darf wegen der Pflichtverletzung vom 20. März nicht mehr gekürzt werden.

Eine Sanktion, also die Kürzung oder Streichung Ihrer Hartz 4-Leistung, beginnt immer mit dem Monat, der dem Monat nachfolgt, in dem Ihnen der Sanktionsbescheid zugeht. Zugehen heißt, dass Ihnen der Bescheid mit Zustellung bekannt wird.
Beispiel: Der Sanktionsbescheid ist vom 05. Mai, am 8. Mai wird er Ihnen bekannt. Die Sanktion beginnt dann am 01. Juni und dauert bis 31. August. Eine sofortige Kürzung im Mai ist rechtswidrig.
Tipp: Legen Sie gegen einen rechtswidrigen Sanktionsbescheid Widerspruch ein. Auch wenn die Widerspruchsfrist schon abgelaufen ist, können Bescheide außerdem bis zu einem Jahr rückwirkend mit einem Nachprüfungsantrag angegriffen werden.

Tipp: Das Jobcenter muss immer beweisen, dass ein Schreiben Ihnen zugegangen ist. Wenn der Sanktionsbescheid auf dem Postweg verloren geht oder Ihnen aus anderen Gründen nicht zugegangen ist, können Sie den Zugang bestreiten. Einen Beweis für den Zugang hat die Behörde nur, wenn Sie den Bescheid per Einwurf-Einschreiben versendet hat (gelber Brief). Das geschieht in der Realität aber nur in Ausnahmefällen. Das kann ein großer Vorteil für Sie und Ihren Anwalt sein.


Wurden Sie vorher über die Folgen eines Verstoßes belehrt?
Eine weitere Voraussetzung für eine Kürzung oder Streichung der Leistung ist, dass Sie zeitlich vor der Sanktion in schriftlicher, bei Bedarf zusätzlich in mündlicher Form über die Rechtsfolgen belehrt wurden oder dass Sie Kenntnis der Rechtsfolgen hatten (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Belehrung heißt: Es muss Ihnen „konkret, verständlich, richtig und vollständig“ erklärt werden, was von Ihnen verlangt wird und welche Auswirkungen ein Verstoß für Sie haben kann (BSG 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R, abrufbar unter http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art= en&Datum=2010-12&nr=11917&pos=2&anz=10).
Wenn Sie dagegen z.B. nur auf eine allgemeine Beschreibung der Rechtsfolgen in der Eingliederungsvereinbarung verwiesen werden oder man Ihnen bei Leistungsbeginn eine abstrakte Infobroschüre mitgibt, ist das meist keine ausreichende Belehrung (BSG 18.02.2010 – B 14 AS 53/08 R, SG Landshut 16.08.2011 – S 10 AS 536/11 ER). Sie müssen „positive, aktuelle Kenntnis haben, welche konkreten Folgen eine Pflichtverletzung hat (Berlit 2011, 55, abrufbar unter http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/ doc/Aufsatz_infoalso_11_02.pdf).
Tipp: Wenn die Rechtsfolgenbelehrung ungenau ist, können Sie Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid einlegen und klagen. Die Behörde muss nachweisen, dass Sie Kenntnis von den Folgen eines Verstoßes hatten oder dass die Belehrung rechtmäßig war Wichtig: sie müssen bei einem Widerspruch die Einsetzung seiner aufschiebenden Wirkung beantragen.

Tipp: Nach Ablauf der Widerspruchsfrist können Bescheide immer noch mit einem Nachprüfungsantrag angegriffen werden.

Wurden Sie vor Erlass des Sanktionsbescheides angehört?
Vor dem Erlass des Sanktionsbescheides müssen Sie immer angehört werden. Das heißt: Sie müssen die Möglichkeit bekommen, sich zu Ihrer Pflichtverletzung zu äußern. Geschieht dies nicht, ist der Bescheid rechtswidrig. Sie können dann Widerspruch dagegen erheben und bis zu einem Jahr rückwirkend mit einem Nachprüfungsantrag gegen den Bescheid vorgehen.

Was passiert bei mehreren zeitgleichen Pflichtverletzungen?
Bei mehreren zeitgleichen Pflichtverletzungen darf das Jobcenter Ihre Leistung trotzdem nur einmal kürzen. Erneute Kürzungen in der nächsten Stufe können erst erfolgen, wenn wegen des vorherigen Verstoßes bereits ein Sanktionsbescheid erlassen worden ist (BSG 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R, abrufbar unter http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2010&nr=11864&pos=5&anz=262).

Wie können Sie sich gegen den Sanktionsbescheid wehren, wenn Sie nicht „einfach so“, sondern aus einem bestimmten Grund gegen ihn verstoßen haben?
Eine Sanktion ist immer rechtswidrig, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten hatten. Wichtig: Sie müssen diesen Grund nachweisen können.
Beispiele für einen „wichtigen Grund“:
 Die Bezahlung für den Job war sittenwidrig.
 Die Maßnahme war unzumutbar.
 Es wurden überzogene Bewerbungsbemühungen von Ihnen verlangt.
Es gibt darüber hinaus viele weitere Gründe, die einen Verstoß rechtfertigen können. Die Kürzung des ALG II ist dann rechtswidrig.
Tipp: Erklären Sie ihrem Fallmanager den wichtigen Grund immer unaufgefordert, möglichst sofort und am besten schriftlich. Je mehr Zeit vergeht, desto schwerer kann man das Problem im Nachhinein beweisen.

Was tun, wenn Ihre Leistung komplett gestrichen wurde?
Bei der dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres wird das gesamte Hartz 4 um 100% gekürzt. Das heißt, Sie bekommen für drei Monate gar keine sozialrechtliche Leistung mehr, auch keine Leistungen für Heizung und Unterkunft, keinen Mehrbedarf und keine Krankenversicherungsbeiträge.
Tipp: Es könnte bald eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber geben, ob solche hohen Sanktionen gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) verstoßen (http://www.sggth.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/DEEA9CFA0821658FC1258004003605D5/$File/PM%20Vorlage.BVerfG.pdf?OpenElement). Daran müssten sich dann alle Behörden und Gerichte halten. Legen Sie also gegen eine Sanktion über 30% Widerspruch ein und stellen Sie einen Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend zu stellen.

10/10/2017
10/10/2017

Zehn goldene Regeln im Umgang mit dem Jobcenter

1. „Das Jobcenter ist nicht Dein Freund“. Lassen Sie sich nicht vom Jobcenter in Rechtsfragen beraten! Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass in Jobcentern keine unabhängige Beratung erfolgt (11. Mai 2009 -1 BvR 1517/08):

„Entgegen dem Beschluss des Amtsgerichts kann es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die die beratungsbedürftige Beschwerdeführerin selbst nicht durchschauen kann.“

2. Jede Behörde muss Ihren Antrag annehmen und ggf. weiterleiten (§ 16 Abs. 1, 2 & 3 SGB I).
3. Stellen Sie Anträge immer schriftlich und lassen Sie sich diese immer quittieren. Für Anträge müssen Sie kein Formular vom Jobcenter verwende! Jedes handgeschriebene Papier reicht aus.
4. Ein Antrag muss nicht vollständig sein. Es reicht, wenn Sie schreiben:
„Ich beantrage Leistungen nach dem SGB II“. Fehlende Unterlagen reichen Sie nach.
5. Sie müssen den Zugang von Anträgen und Unterlagen beim Jobcenter nachweisen können: Geben Sie Unterlagen mit Zeugen ab und lassen sich den Empfang vom Jobcenter quittieren. Wenn Sie Unterlagen in den Briefkasten einwerfen, dann nur mit Zeugen. Ihr Zeuge sollte sich aufschreiben welche genauen Unterlagen eingeworfen wurden.
6. Bestehen Sie auf eine schriftliche Entscheidung (§ 33 Abs. 2 SGB X). Akzeptieren Sie keine mündliche Ablehnung.
7. Machen Sie sich Notizen: Schreiben Sie sich Namen des Sachbearbeiters, Zimmernummer und Uhrzeit auf, wenn Sie Anträge abgeben oder etwas mit den Mitarbeitern des Jobcenters besprechen.
8. Nehmen Sie Freunde und Familie als Zeugen zu Gesprächen mit. Sie haben das Recht auf einen Beistand (§ 13 Abs. 4 SGB X).
9. Sie können jeden Bescheid bis zu einem Jahr nach Zugang überprüfen lassen (Überprüfungsantrag §44 SGB X). Bitte nicht verwechseln mit dem Widerspruch (Widerspruchsfrist 1 Monat).
10. Denken Sie nicht „Das Jobcenter hat ja schon Recht“. Es besteht ein riesen Unterscheid zwischen Ihren gesetzlichen Rechten und dem Bauchgefühl des nicht juristisch geschulten Bürgers. Lassen Sie sich immer von einem Fachmann beraten, wenn das Jobcenter Sie sanktioniert, Geld zurückfordert, eine Eingliedungsvereinbarung möchte, Geld streicht oder Ihnen nicht die vollen Leistungen auszahlt.

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18/04/2017

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ACHTUNG! Die Kanzlei am Hermannplatz 8 ist umgezogen zur:

Karl-Marx-Str. 108
12043, Berlin
030 46606816

Anwalt Sozialrecht Berlin Kreuzberg Neukölln, Kostenlose Rechtsberatung Hartz 4, Anwalt Jobcenter, Arbeitsrecht, Jobcenter Widerspruch: Tel. 03046606814

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Rechtsanwalt Imanuel Schulz - Anja Rudolph Fachanwalt für Sozialrecht
Burgsdorfstraße 17
13353, Berlin Wedding Mitte
030 70227810

Anwalt Sozialrecht Berlin Wedding (Hartz 4), Fachanwalt für Sozialrecht A. Rudolph | Jobcenter, Arbeitslosengeld, Jobcenter Widerspruch, Tel. 03070227810

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12049, Berlin Neukölln
030 62900473

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