14/04/2026
Keine zwei Sekunden Musik, über 20 Jahre Rechtsstreit, und heute ein Urteil mit Bedeutung für alle, die Memes, Parodien, Karikaturen, Remixes oder Samples einsetzen. Im Zentrum steht der Begriff „Pastiche".
🎵 Der Fall.
Moses Pelham sampelte eine zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus Kraftwerks „Metall auf Metall" für den Song „Nur mir". Kraftwerk klagte. Der Fall ging durch alle Instanzen, zweimal zum EuGH, einmal zum Bundesverfassungsgericht.
📜 Neue Nutzungserlaubnis im Gesetz.
2021 wurde mit § 51a UrhG eine neue Nutzungserlaubnis ins Urheberrecht aufgenommen: "Das Recht auf Karikaturen, Parodien und Pastiches", oft als „Recht auf Memes" bezeichnet. Darauf stützte sich nun Pelham.
„Pastiche“ kommt aus dem Französischen und meint im Kern eine Nachahmung oder Anlehnung an ein bestehendes Werk, etwa als Hommage, Remix oder kreative Neuinterpretation.
⚖️ Was hat der EuGH entschieden?
Der EuGH hat den Begriff „Pastiche“ heute deutlich konturiert. Ein Pastiche setzt voraus:
1. Das neue Werk muss an das Original erinnern,
2. aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen
3. und einen erkennbaren "kreativen Dialog" mit dem Original führen.
Dieser Dialog kann verschiedene Formen annehmen, etwa Stilnachahmung, Hommage oder eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung. Humor ist also nicht zwingend. Entscheidend ist auch nicht die subjektive Absicht des Nutzers, sondern ob der Pastiche-Charakter objektiv erkennbar ist. Plagiate sind kein Pastiche.
➕➖ Beispiele.
Positiv: Ein bekanntes Bild wird mit einem neuen Kontext oder Text so verändert, dass ein eigener kreativer Bezug zum Original entsteht. Das kann ein zulässiges Pastiche sein.
Negativ: Ein Musikstück wird lediglich zur Untermalung eines Videos benutzt. Das ist mangels eigenen Beitrags kein Pastiche.
💡 Kommerzielle Pastiches erlaubt?
§ 51a UrhG unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen privater und kommerzieller Nutzung. Das spricht dafür, dass Pastiches grundsätzlich auch im geschäftlichen Kontext möglich sein können.
Je werblicher und austauschbarer die Nutzung wirkt, desto eher dürfte zweifelhaft sein, ob noch ein ausreichender kreativer Dialog mit dem Original vorliegt.
💰 Marken und Persönlichkeitsrechte beachten.
Die Pastiche-Schranke schützt nur gegenüber urheberrechtlichen Ansprüchen. Wer fremde Marken oder prominente Gesichter in werblichem Kontext nutzt, muss zusätzlich Marken-, Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrechte beachten. Aber auch hier gibt es Freiheiten im redaktionellen und, wenn auch im engen Rahmen, im werblichen Kontext (s. SIXT).
💡 Fazit:
Der EuGH hat den Pastiche-Begriff deutlich präzisiert. Das stärkt Remix-, Sampling- und Meme-Kultur. Zugleich ist klar, dass „Pastiche“ kein Freifahrtschein und kein Auffangtatbestand für jede kreative Übernahme geschützten Materials ist.
*EuGH, 14.04.2026, C-590/23. Link im ersten Kommentar.