Kanzlei Schwarz - Rechtsanwälte

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gern in folgenden Rechtsgebieten:

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* Sozialrecht
* Gesellschaftsrecht
* Strafrecht

08/02/2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute stellen wir Ihnen ein Urteil des Sozialgerichts Karsruhe vor.

"Die Anrechnung einer Erbschaft während des Bezugs von Sozialleistungen nach dem SGB II hat als Vermögen zu erfolgen, sofern der Erblasser bereits vor dem Leistungsbezug verstorben ist."

Eine Erbschaft aus dem Tod eines Familienmitglieds, die einem Hilfebedürftigen erst während des Bezugs von Sozialleistungen nach dem SGB II ausgezahlt wird, obwohl das Familienmitglied noch vor Beginn des Leistungsbezugs verstorben ist, darf nicht als Einkommen angerechnet werden, so entschieden die Karlsruher Richter.

Der Entscheidung lag folgender sachverhalt zu Grunde:

Das Jobcenter bewilligte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.09.2014 bis 31.10.2014. Dies unter Anrechnung einer Miterbschaft aus dem Tod seiner Mutter. Diese war vor Beginn des Leistungsbezugs verstorben. Die Erbschaft floss dem Kläger erst während des Leistungsbezugs zu. Deswegen wertete das Jobcenter diese Erbschaft als Einkommen nach § 11 SGB II. Der Kläger wandte sich daraufhin gegen die Anrechnung des Erbes als Einkommen.

Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe in vollem Umfang Erfolg. Bei einer Erbschaft handele es sich um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II, nicht um Einkommen nach § 11 SGB II.

Einkommen sei grundsätzlich alles das, was jemanden nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits gehabt habe. Es sei grundsätzlich immer vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich werde ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Ein solcher rechtlich maßgeblich anderer Zufluss ergebe sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge übergeht, was nach § 1922 Abs. 2 BGB auch für den Anteil eines Miterben gelte.
Demzufolge habe die Anrechnung der Erbschaft als Vermögen nach § 12 SGB II zu erfolgen. Im zu entscheidenden Fall überstiegen die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II das Erbe, so dass ein höherer Arbeitslosengeldanspruch bestanden habe.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2016
- S 17 AS 4357/14 -

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Kanzlei Schwarz - Rechtsanwälte, Berlin

05/02/2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute möchten wir Ihnen ein interessantes Urteil des Sozialgerichts Dortmund vorstellen.

"Krankenkassen sind verpflichtet, die Kosten für Cannabisblüten zur Schmerztherapie zu tragen, wenn sie über einen entsprechenden Leistungsantrag des Versicherten verspätet entscheiden"

Dem Urteil lag folgender sachverhlt zu Grunde:

Ein Versicherter der Barmer GEK aus Witten leidet seit einem Unfall an schweren chronischen Schmerzzuständen. Er verfügt über eine betäubungsmittelrechtliche Sondergenehmigung zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten. Er beantragte die Kostenübernahme für den Bezug von Cannabisblüten.
Die Krankenkasse holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ein und lehnte die Kostenübernahme zweieinhalb Monate nach Antragstellung ab.
Dies mit der Begründung, es handele sich bei Cannabisblüten weder um ein Arzneimittel noch um eine Rezepturvorbereitung. Außerdem stünden für den Versicherten geeignete analgetisch wirksame Medikamente zur Verfügung.

Auf die Klage des Versicherten verurteilte das Sozialgericht Dortmund die Barmer GEK, die Kosten für die monatliche Versorgung des Klägers mit 56g Cannabisblüten entsprechend der Verordnung des behandelnden Arztes zu tragen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Barmer GEK die gesetzliche 5-Wochenfrist des § 13 Abs. 3a SGB V zur Entscheidung über den Leistungsantrag des Klägers nicht eingehalten habe und ihn nicht über die Gründe hierfür rechtzeitig schriftlich informiert habe. Damit, so die Richter, trete eine Genehmigungsfiktion ein, unabhängig davon, ob die Krankenkasse tatsächlich leistungspflichtig sei. Die Krankenkasse habe demnach also die Kostenübernahme gebilligt.

Durch die gesetzlich fingierte Leistungsgenehmigung mit Fristablauf sei die Leistungsberechtigung wirksam verfügt und die Krankenkasse ist mit allen Einwendungen ausgeschlossen. Eine nachträgliche inhaltliche Überprüfung laufe dem Zweck der Genehmigungsfiktion des Patientenrechtegesetzes aus dem Jahre 2013 entgegen, generalpräventiv die Zügigkeit des Verwaltungsverfahrens der Krankenkassen zu verbessern.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.01.2016
- S 8 KR 435/14 -

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Kanzlei Schwarz - Rechtsanwälte, Berlin

23/11/2015

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21/04/2015

Heute stellen wir Ihnen das Urteil des Sozilagerichts Karlsruhe vom 31.03.2015 zum Aktenzeichen S 17 AL 3360/14 vor:

"Einer ledigen Arbeitslosen im Alter von 29 Jahren sind drei Bewerbungen pro Woche als Verkäuferin zumutbar und möglich"

Die Bundesagentur setzte mit Verwaltungsakte die für die Eingliederung erforderlichen Eigenbemühungen fest, da mit der Klägerin keine Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen war. Nachdem die von der Klägerin geltend gemachten „Änderungswünsche“ im Widerspruchsverfahren keine Berücksichtigung fanden, erhob Sie Klage gegen die Festsetzungen.

Die Klage auf Aufhebung der Festgesetzten Eigenbemühungen blieb vor der 17. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe erfolglos:

Die Festsetzung von Eigenbemühungen sei nicht verhandelbar, sondern stelle einen Verwaltungsakt dar. Das Gericht prüfe dahingehend lediglich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung.

Soweit die Klägerin rüge, eine Benennung einer natürlichen Person nebst Telefonnummer sei in der Festsetzung nicht erfolgt, übersehe sie, dass nach § 37 SGB III die Agentur für Arbeit eine Eingliederungsvereinbarung schließe.

Daneben sei es der 1986 geborenen ledigen Klägerin zumutbar, drei Bewerbungen pro Woche abzuverlangen. Für Verkäufer - wie die Klägerin - gebe es eine Vielzahl an offenen Stellen auf dem Arbeitsmarkt. Die Klägerin habe selbst ausgeführt, es sei ihr bislang möglich gewesen, wöchentlich mindestens drei Bewerbungen zu tätigen. Des Weiteren erreiche der gesundheitliche Zustand der Klägerin keinen Grad, der eine Bewerbung in der festgesetzten Intensität unzumutbar mache. Zwar seien nach ärztlicher Einschätzung hohe Stressbelastungen und besonderer Zeitdruck ausschließen. Allerdings vermochte die erkennende Kammer der dahingehende Einwand der Klägerin, aufgrund dessen seien ihr drei Bewerbungen in der Woche nicht zumutbar, nicht zu überzeugen, da sie sich gleichzeitig selbst in der Lage sehe, künftig wieder als Verkäuferin berufstätig zu sein. Für die ledige Klägerin im Alter von 29 Jahren, stelle es zur Überzeugung des Gerichts keine hohe Stressbelastung oder besonderen Zeitdruck dar, wöchentlich drei Bewerbungen zu schreiben.

Auch die in der streitgegenständlichen Festsetzung geregelten Modalitäten zum Umgang mit ausgehändigten oder zugesandten Stellenvorschlägen seinen nicht zu beanstanden. Eine Bewerbung innerhalb von drei Kalendertagen, sowie die Mitteilung über das Ergebnis der Bewerbung innerhalb von vier Wochen sei möglich und zumutbar.

Bis dahin
Ihre Kanzlei Schwarz

Heute erlauben wir uns einmal einen link aus Spiegel-online zu veröffentlichen.Im Fall von Problemen mit dem Jobcenter s...
20/04/2015

Heute erlauben wir uns einmal einen link aus Spiegel-online zu veröffentlichen.

Im Fall von Problemen mit dem Jobcenter stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/arbeitsagentur-jobcenter-computerproblem-legt-behoerde-lahm-a-1029525.html

Hallo, IT? Eine Computerpanne hat bundesweit Jobcenter lahmgelegt, die Arbeitsagentur sucht "mit Hochdruck" nach einer Lösung. Die Kunden sollen trotzdem kommen: Vermittler notieren die Fälle vorläufig per Hand.

Heute möchten wir auf die neue Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.04.2015 hinweisen:Der ...
17/04/2015

Heute möchten wir auf die neue Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.04.2015 hinweisen:

Der Fahrdienst "Uber" bleibt im Land Berlin verboten
Das Unternehmen verstößt gegen zahlreiche Bestimmungen des Personen­beförderungs­rechts

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Verbot der Smartphone-Apps UberPOP und UberBlack oder vergleichbarer Apps zur gewerblichen Vermittlung von Personenförderungen im Land Berlin weiterhin Bestand hat.

Das Oberverwaltungsgericht schloss sich damit der vorausgegangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin an. Danach durfte das für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Einsatz der vorgenannten Apps im Land Berlin mit sofortiger Wirkung verbieten, weil das Unternehmen Uber über seine in Amsterdam ansässige Tochterfirma eine gewerbliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen betreibe und damit gegen zahlreiche Bestimmungen des Personenbeförderungsrechts verstoße, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein.
Nach Meinung der Richter versoße das Verbot nicht gegen das Recht der Europäischen Union

Uber sei als Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes anzusehen, denn das Unternehmen beschränke sich nicht auf die bloße Vermittlung von Fahrdiensten, sondern betreibe diese selbst, insbesondere, weil es im Außenverhältnis als Vertragspartner auftrete. Der Einsatz von UberPOP und UberBlack unterscheide sich sowohl von der Tätigkeit der Taxizentralen und den (echten) "Taxi-Apps", mit denen jeweils lizensierte Taxen herbeigerufen werden können, als auch von der Tätigkeit der Mitfahrzentralen. Das Verbot, dessen sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten sei, verstoße nicht gegen das Recht der Europäischen Union.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2015 - OVG 1 S 96.14 -

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Schwarz

www.kanzleischwarz.com

Kanzlei Schwarz - Rechtsanwälte Berlin - Kanzlei für Arbeitsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Maklerrecht

31/03/2015

Ein spannendes Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart:

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Krankenkasse nicht zur Übernahme der Kosten für den Erwerb von sogenannten Medizinal-Cannabisblüten verpflichtet werden kann.

Im Wesentlichen ging es um einen 50 jährigen Kläger, der als Folge einer 1993 erlittenen Hirnblutung nun an einer spastischen Lähmung und einem schweren Anfallsleiden, einer sog. Grand-Mal-Epilepsie leidet. Er kann nur wenige Schritte gehen, muss Spezialschuhe tragen und ist ansonsten auf den Rollstuhl angewiesen. Außerdem leidet er an einer Stoffwechselerkrankung, die mit zum Teil heftigsten kolikartigen Bauchschmerzen einhergeht. Zur Vorbeugung gegen epileptische Anfälle, aber auch zur Schmerzbehandlung, konsumiert der 50-Jährige Medizinal-Cannabisblüten, die er über eine Apotheke bezieht. Für den normalerweise verbotenen Erwerb dieser Blüten besitzt er eine behördliche Ausnahmegenehmigung. Da die Behandlung mit Medizinal-Cannabisblüten in seinem Fall die einzige medizinisch und ethisch vertretbare Behandlungsmöglichkeit darstelle, verlangte der Kläger die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Wegen seiner Stoffwechselkrankheit könne er die üblichen Epilepsiemedikamente nicht einnehmen. Da sich sowohl die Schmerzen als auch die Spastik mit der Cannabismedikation erfolgreich behandeln ließen, stehe ihm gegen seine Krankenkasse ein Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten zu.

Diese Auffassung teilte das Sozialgericht nicht und auch in zweiter Instanz hat das LSG Stuttgart der Krankenkasse Recht gegeben und die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts handelt es sich bei den konsumierten Cannabisprodukten nicht um eine von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmende Leistung.

Ein ausschließlich Medizinal-Cannabisblüten enthaltendes Fertigarzneimittel mit der erforderlichen Zulassung nach deutschem Arzneimittelrecht gebe es nicht. Aber auch als zulassungsfreies Rezepturarzneimittel - hierbei handelt es sich regelmäßig um in der Apotheke für einen bestimmten Patienten individuell hergestellte Arzneimittel - könnten die Medizinal-Cannabisblüten nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Denn insoweit fehle es an der nach dem Gesetz erforderlichen Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Eine befürwortende Empfehlung dieses Ausschusses, eines von den Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenversicherung gebildeten Gremiums, sei bei neuen Behandlungsmethoden Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Für Medizinal-Cannabisblüten liege eine solche nicht vor.

Das Landessozialgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 27.02.2015; Az.: L 4 KR 3786/13

12/02/2015

Ein aktuelles Urteil und spannendes Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg:

"Krankenkassen handeln dann wettbewerbswidrig, wenn sie so um Versicherte konkurrieren, dass sie diesen Rabatte und Vorteile bei dem Bezug von Leistungen versprechen, die außerhalb des eigentlichen gesetzlichen Leistungsspektrums der gesetzlichen Krankenversicherung stehen."

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2014 - L 1 KR 361/12

11/02/2015

Aus aktuellem Anlass -die Phase der Urlaubsplanung steht ja bevor- möchten wir auf folgende Entscheidung des Landgerichts Berlin hinwesien:

"Vermietung der Wohnung über «airbnb» an Touristen rechtfertigt fristlose Kündigung"

Einem Vermieter steht es frei, einen Vertrag über ein Wohnraummietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn ein Mieter seine Wohnung über das Internetportal «airbnb» an Touristen vermietet und trotz erfolgter Abmahnung des Vermieters davon nicht ablässt.
So hat das Landgericht Berlin im Rahmen einer Kostenentscheidung über die Erfolgsaussichten einer Räumungsklage aufgrund fristloser Kündigung entscheiden (Beschluss vom 03.02.2015, Az.: 67 T 29/15).
Beonders wichtig erscheint es uns, hier darauf hinzuweisen, dass vor allem die Abmahnkosten des Vermieters, wie z.B. die Rechtsanwaltskosten in derartigen Fällen an den Mieter weitergeleitet werden können.

Ihre
Kanzlei Schwarz
-Rechtsanwälte-

19/09/2013

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