08/04/2026
Geschäftsführerhaftung bei der polnischen sp. z o.o. – was deutsche Unternehmen wissen müssen
Viele deutsche Unternehmen unterhalten Tochtergesellschaften in Polen, ohne die insolvenzrechtlichen Besonderheiten des polnischen Rechts zu kennen. Das kann teuer werden.
Nach Art. 21 des polnischen Insolvenzgesetzes ist der Geschäftsführer verpflichtet, den Insolvenzantrag innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen.
Wird diese Frist versäumt, haftet er persönlich – und zwar für sämtliche Schäden, die Gläubigern dadurch entstehen. Das Gesetz vermutet den Schaden in Höhe der offenen Forderung.
Bei mehrköpfiger Geschäftsführung ändert sich daran nichts: Jedes Mitglied haftet individuell, unabhängig von der internen Aufgabenverteilung.
Paweł Majewski, LL.M. (Universität Potsdam)
Polnischer Anwalt / Radca Prawny,
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.