Rechtsanwalt aus Berlin

Rechtsanwalt aus Berlin Überregional tätige Kanzlei: Verbraucherschutz, Internet-Recht, Immobilien- und Baurecht, Wettbewe

24/02/2017

AG Dortmund:

Händler haftet nicht für fälschlicherweise zu niedrig eingetragenen Preis bei einem Onlineanbieter. Kunde wollte vier Markisen zu einem Preis von 125,59 EUR erwerben. Das Gericht wies die Klage mit Verweis auf Treu und Glauben ab.

Az. 425 C 9322/16

24/02/2017

LG Kempten:

Mietsaldoklage unzulässig. Vermieter muss Forderungen genau nach Monat und Art aufschlüsseln.

Az. 53 S 1283/16

20/02/2017

Pressefreiheit ./. Schutz der Privatsphäre

Der Kläger verlangte Unterlassung von Berichterstattungen über seinen Gesundheitszustand nach einem Ski- Unfall in den franz. Alpen. Die Klage wurde im überwiegenden Teil abgewiesen. Zwar umfasst der Schutz der Privatsphäre auch Informationen zum Gesundheitszustand der betroffenen Person des öffentl. Lebens, jedoch greift dieser Schutz nicht für Informationen, welche der Patient selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat oder durch Vertreter hat preisgeben lassen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwog im vorliegenden Fall das Recht auf Schutz der Persönlichkeit. Es darf der Presse nicht generell untersagt werden, öffentliche Verlautbarungen über den medizinischen Zustand sowie die hierzu erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen einer Person der Öffentlichkeit zu verlautbaren.


BGH, Urt. v. 29.11.2016, Az. VI ZR 382/15

14/02/2017

Mängelrechte bei Neuwagenkauf

Den Verkäufer trifft grundsätzlich die Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache. Dies betrifft auch geringfügige und behebbare Mängel. Der Käufer ist auch in diesem Fall nach § 320 I BGB zu Verweigerung der Zahlung des vollständigen Kaufpreises sowie nach § 273 I BGB zur Verweigerung der Abnahme der Sache berechtigt, soweit keine besondere Umstände eines Verstoßes gegen Treu und Glauben vorliegen.


BGH, Urt. v. 26.10.2016, Az. VIII ZR 211/15

07/02/2017

Schlüsseldienst - Wie hoch sind die Kosten wirklich?

Das AG Lingen befasste sich mit der Frage, ob ein Schlüsseldienst tatsächlich 603,68 EUR verlangen kann und sprach dem Kunden einen Rückgewähranspruch i.H.v. 462,08 EUR, nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 83,54 EUR, zu. Nach Ansicht des AG Lingen haben die Parteien zwar einen Werkvertrag über die Türöffnung geschlossen, jedoch wurde keine konkrete Vergütung nach § 631 I BGB vereinbart. Unter Berücksichtigung des Preisverbandes Metall setzte das Gericht eine übliche Vergütung i.H.v. 141,60 EUR fest. Das Urteil des AG Lingen orientiert sich damit an der st. Rechtsprechung zum Thema der überzogenen Kostenforderungen im Rahmen der Türöffnungen durch Schlüsseldienste.


AG Lingen, Urt. v. 12.01.2017, Az. 4 C 839/16

30/01/2017

Untreuevorwurf gegen Mitarbeiter eines Rechtsamtes in den neuen Bundesländern

Der 5. Strafsenat befasste sich mit der Frage der Untreue von Mitarbeitern eines Rechtsamtes, welche unter billigender Inkaufnahme der Verletzung von Prüfpflichten, in einer Vielzahl von Fällen, Vertreter für Grundstücke bestellt und Grundstücksgeschäfte genehmigt bzw. an einer Genehmigung von Grundstücksverkäufen durch diese Vertreter mitgewirkt haben. Die Erlöse aus diesen Geschäften seien zur Tilgung der städtischen Kosten sowie der Kosten der bestellten Vertreter verwendet worden, ohne die Zinsen an die Berechtigten ausgekehrt zu haben. Folglich war ein Verstoß wg. Untreue zu prüfen, aufgrund der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht. Die Handlungen waren pflichtwidrig, da Defizite in der Aufklärungspflicht (Erbenermittlung etc.) vorzufinden seien. Der Vermögensnachteil bestand darin, dass den Erben kein Kaufpreisanspruch erwuchs. Es sei daher u.a. die Vorsatzfrage, im Hinblick auch auf die Kenntnis zu diesen Handlungen, nunmehr nochmals zu prüfen.

BGH, Urt. v. 09.11.2016, Az. 5 StR 313/15

28/01/2017

eBay - Auktion: Eigengebot des Inserierenden

Der Kläger verlangt Zahlung eines Kaufpreises i.H.v. 16.500,00 EUR vom Beklagten (eBay-Verkäufer). Der Beklagte stellte einen VW zu einem Kaufpreis von 1,00 EUR auf eBay ein. Bis zuletzt blieb der Kläger Meistbietender i.H.v. 17.000,00 EUR und wurde in letzter Minute durch den Beklagten überboten. Dieser stellte das gleiche Fahrzeug erneut auf eBay ein. Auch hier wurde ein Drittbieter mit einem Gebot i.H.v. 16.500,00 EUR vom Beklagten überboten. Der Kläger forderte sodann erfolglos Übereignung des KfZ zu einem Kaufpreis i.H.v. 1,50 EUR sowie sodann - nach Rücktritt - Schadenersatz i.H.v. 16.500,00 EUR. Das Revisionsgericht ist der Auffassung, die Auktion auf eBay sei sowohl nach § 145 BGB als auch nach den eBay-AGB "darauf angelegt, die Schließung eines Vertrages "einem anderen" als dem Anbietenden anzutragen". Deshalb können auch nur personenverschiedene Bieter mit dem Beklagten ein Vertragsverhältnis begründen. Das Eigengebot sei zudem unwirksam und habe unberücksichtigt zu bleiben. Das Revisionsgericht stellt zudem nochmals klar, dass § 156 BGB keine Anwendung auf eBay- Auktionen findet.

BGH, Urt. v. 24.08.2016

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