Kanzlei KÖHN

Kanzlei KÖHN Die Kanzlei KÖHN ist eine seit 2015 in Berlin-Mitte ansässige Kanzlei mit den Schwerpunkten Verkehrsrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Jördis Köhn
Rechtsanwältin seit 2005
Fachanwältin für Verkehrsrecht seit 2011

Arbeitsunfall auf Dienstreise: Nur Unfälle, die mit dem Beschäftigungsverhältnis im sachlichen Zusammenhang stehen, sind...
15/03/2018

Arbeitsunfall auf Dienstreise:
Nur Unfälle, die mit dem Beschäftigungsverhältnis im sachlichen Zusammenhang stehen, sind abgedeckt

Auch wenn eine Reise dienstlich veranlasst wurde, sind nicht alle Tätigkeiten auf einer solchen Reise automatisch auch beruflicher Natur. Das ist besonders dann zu beachten, wenn es auf einer Dienstreise zu einem Vorfall kommt, der als Arbeitsunfall geltend gemacht werden möchte.

Eine Arbeitnehmerin hatte an einer Konferenz in Lissabon teilgenommen - ein Umstand, der eindeutig beruflich veranlasst war. Einen Tag vor Ende der Konferenz wollte die Frau sich per Telefon in ihrem Hotelzimmer ein Taxi bestellen, um damit zu einer Autovermietung zu fahren und dort ein Fahrzeug für eine private Reise im direkten Anschluss an ihre Dienstreise zu mieten. Auf dem Weg zum Telefon rutschte sie aus und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Gegenüber der Berufsgenossenschaft machte sie daraufhin Ansprüche geltend.

Die Berufsgenossenschaft meinte, dass hier kein Arbeitsunfall vorliegen würde. Das daraufhin angerufene Sozialgericht sah das genauso. Nicht jeder Unfall, der während einer Dienstreise passiert, stellt per se einen Arbeitsunfall dar. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist es Voraussetzung, dass sich der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise und dem versicherten Beschäftigungsverhältnis ereignet. Hier wollte sich die Frau ein Taxi für eine private Reise organisieren - eine eindeutig private Tätigkeit, bei der es am eindeutigen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis fehlte.

Quelle: SozG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.11.2017 - S 8 U 47/16

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Berührungsloser Unfall: Auch nach Panikreaktion des Entgegenkommenden haftet der Überholende einer Kolonne vollWer sich ...
10/03/2018

Berührungsloser Unfall: Auch nach Panikreaktion des Entgegenkommenden haftet der Überholende einer Kolonne voll

Wer sich im Straßenverkehr bewegt, sollte seine Handlungen stets davon abhängig machen, welche Reaktionen anderer Verkehrsteilnehmer und welche Folgen sie im Allgemeinen auslösen können. Das gilt natürlich auch beim Überholvorgang, der für so manche Autofahrer Alltag ist. Sich im Streitfall auf die eigenen Fähigkeiten zu berufen und diese den anderen Verkehrsteilnehmern abzusprechen, führt hier äußerst selten zum Erfolg.

Eine Frau, die in diesem Fall als Geschädigte auftritt, befuhr außerhalb geschlossener Ortschaften eine Bundesstraße. In Gegenrichtung fuhr ein Autofahrer, der mehrere vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen wollte. Als sie das entgegenkommende Fahrzeug auf ihrer Fahrbahn erkannte, wich die Klägerin auf eine rechts neben der Fahrbahn liegende Busspur aus, geriet dabei auf den Grünstreifen und verlor die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Ihr Wagen drehte sich, schleuderte auf das auf der Gegenfahrbahn befindlichen Auto eines Zeugen und prallte schließlich gegen das Fahrzeug des Überholenden.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet der Überholende zu 100 %.Denn es sah die Tatsache als erwiesen an, dass der Überholvorgang für den späteren Unfall ursächlich war. Es war für den Fall auch nicht ausschlaggebend, dass das Ausweichmanöver eine Panikreaktion war, deren Unterbleiben womöglich nicht zu einer Kollision mit dem Überholer geführt hätte. Es war der Mann, der sich hier grob verkehrswidrig verhalten hat - er hat trotz Gegenverkehrs eine Kolonne mit mehreren Fahrzeugen überholt. Wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, muss stets die Gewissheit haben, dass er sich vor der Annäherung des Gegenverkehrs vor das vorderste Fahrzeug setzen oder aber gefahrlos in eine ausreichende Lücke einfahren kann, ohne andere zu behindern. Und dies war hier nicht gegeben, denn ein Zeuge bekundete, dass er dicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auffahren musste, um für den Beklagten eine Lücke zu schaffen.

Hinweis: Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO darf nur überholen, wer überschauen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Darüber hinaus muss derjenige, der eine ganze Fahrzeugkolonne überholen will, die Gewissheit haben, dass die Gegebenheiten einen sicheren Abschluss oder einen Abbruch des Manövers ohne Behinderung anderer ermöglichen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 24.03.2017 - 7 U 73/16.

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Lückenrechtsprechung: Wer sich vorsichtig einfädelt, darf auf die Rücksichtnahme Vorfahrtsberechtigter zählenDas Vorfahr...
04/03/2018

Lückenrechtsprechung: Wer sich vorsichtig einfädelt, darf auf die Rücksichtnahme Vorfahrtsberechtigter zählen

Das Vorfahrtsrecht entbindet den Verkehrsteilnehmer, der an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, nicht von der Pflicht, auf größere Lücken in der Kolonne zu achten.

Ein Pkw-Fahrer wollte aus einer untergeordneten Straße durch eine Lücke auf die Hauptstraße einfahren, um dann im weiteren Verlauf nach links abzubiegen. Hierbei kam es zu einer Kollision mit einem Pkw, welcher auf der Hauptstraße fuhr, der links an der Fahrzeugkolonne vorbeigefahren war.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf war vorliegend eine Haftungsverteilung von 75 % : 25 % zu Lasten des Wartepflichtigen vorzunehmen. Kommt eine Fahrzeugreihe vor einer Einmündung ins Stocken, dann muss derjenige Verkehrsteilnehmer, der diese Reihe überholen will, mit dem Vorhandensein für ihn unsichtbarer Hindernisse rechnen und seine Geschwindigkeit darauf einrichten. Somit muss ein vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer, der an einer zum Stillstand gekommen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne achten. Er hat sich darauf einzustellen, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden. Er muss zudem damit rechnen, dass der eine solche Lücke ausnutzende Verkehrsteilnehmer nur unter erheblichen Schwierigkeiten an der haltenden Fahrzeugschlange vorbei Einblick in den parallel verlaufenden Fahrstreifen nehmen und dass Verkehrsverhalten der dort befindlichen Fahrzeugführer beobachten kann. Er darf sich der Lücke daher nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit, die notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht, nähern. Da der Vorfahrtberechtigte dies nicht beachtet hat, hat das Gericht eine Mithaftung von 25 % angenommen.

Hinweis: Grundsätzlich haftet der Wartepflichtige beim Verkehrsunfall mit dem Vorfahrtberechtigten zu 100 %. Etwas anderes gilt nach der sogenannten "Lückenrechtsprechung", da hier regelmäßig eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten aus der Betriebsgefahr angenommen wird.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2017 - I-1 U 147/16

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14/02/2018

Ab dem 1. März 2018 müssen alle Kleinkrafträder, wie Mofas, Mopeds, Roller, leichte Quads (mit nicht mehr als 50 ccm Hubraum und nicht schneller als 45 km/h) und S-Pedelecs (Pedelecs, bei denen die Motorunterstützung erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h abschaltet und die eine Motorleistun...

13/01/2018

Der Mandant erhielt im Nachgang zu einer Verkehrskontrolle zwei Bußgeldbescheide. Hierin wurde ihm vorgeworfen, beim Abbiegen einen Fußgänger gefährdet zu haben (70,00 € + 1Punkt) und zudem mit mangelhaften Reifen gefahren zu sein (90,00 € + 1 Punkt).

Neuerungen im Straßenverkehr 2018
09/12/2017

Neuerungen im Straßenverkehr 2018

Neuerungen im Strassenverker 2018

09/11/2017

Gegen den Mandanten wurde ein Bußgeldverfahren wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes geführt. Der Vorwurf beruhte auf einer sog. "zufälligen Beobachtung"

02/11/2017

:

"Blockade der Rettungsgasse Autofahrer, die Einsatzwagen von Rettungskr\u00e4ften und Polizei behindern, werden k\u00fcnftig h\u00f6here Geldbu\u00dfen zahlen. Anlass f\u00fcr die Neuregelung waren h\u00e4ufige Beschwerden von Rettungskr\u00e4ften, die bei der Anfahrt zu Unfallstellen durch Gaffer u...

23/04/2017

Rechtsanwältin Jördis Köhn ist Mitglied im Beirat der Rechtsanwälte des BVSK e.V.

Der Beirat Rechtsanwälte im BVSK besteht heute aus mehr als 350 Anwaltskanzleien in ganz Deutschland. Die Mitglieder des Beirates Rechtsanwälte im BVSK sind in besonderer Weise verkehrsrechtlich interessiert und arbeiten mit BVSK-Sachverständigen eng zusammen. Die Mitglieder des Beirates Rechtsanwäl...

22/04/2017

Wird ein KfZ-Führer wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verurteilt und ihm nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, muss der Fahrer zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis einen entsprechenden Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Diese hat den Antragstellern in der Vergangenheit jedoch erhebliche Hindernisse bereitet, dem das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Entscheidungen vom 06.04.2017 (Geschäftszeichen: BVerwG 3 C 24.15 und BVerwG 3 C 13.16) nunmehr entgegen getreten ist.

05/03/2017

Der PKW-Unfall und das Schadensmanagement der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners

(Teil 3 - Vermittlung einer günstigeren Anmietmöglichkeit durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners)

Meldet man sich als Geschädigter nach einem unverschuldeten PKW-Unfall bei der Kraft-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (KH-Versicherer), um diese zur Regulierung des Schadens aufzufordern, erhält man schnell den Eindruck, dass man sich dort sehr um die Schadensregulierung bemüht. Es werden Sachverständige zur Bestimmung der Schadenshöhe, Reparaturwerkstätten, Mietwagenfirmen oder Restwertangebote und der gleichen angeboten.

Doch dient diese „Bemühen“ in erster Linie dazu, die Kosten beim KH-Versicherer so gering wie möglich zu halten, indem der Ersatzanspruch des Geschädigten „heruntergerechnet“ wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu dieser Entwicklung in der jüngeren Vergangenheit verschiedene Entscheidungen getroffen:

aktuelle BGH-Rechtsprechung-Mietwagenkosten

01/03/2017

Der PKW-Unfall und das Schadensmanagement der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners

(Teil 2 - Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Fall der Abrechnung auf Gutachtenbasis)

Meldet man sich als Geschädigter nach einem unverschuldeten PKW-Unfall bei der Kraft-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (KH-Versicherer), um diese zur Regulierung des Schadens aufzufordern, erhält man schnell den Eindruck, dass man sich dort sehr um die Schadensregulierung bemüht. Es werden Sachverständige zur Bestimmung der Schadenshöhe, Reparaturwerkstätten, Mietwagenfirmen oder Restwertangebote und der gleichen angeboten.

Doch dient diese „Bemühen“ in erster Linie dazu, die Kosten beim KH-Versicherer so gering wie möglich zu halten, indem der Ersatzanspruch des Geschädigten „heruntergerechnet“ wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist dieser Entwicklung in der jüngeren Vergangenheit mit verschiedenen Entscheidungen entschieden entgegengetreten:

aktuelle BGH-Rechtsprechung - Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

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