14/04/2026
MIETRECHT
Beweislast in den sog. Schimmelfällen
das LG Gießen stellt klar:
Vermieter zunächst in der Beweispflicht,
dann erst muss der der Mieter den Nachweis erbringen;
Das Landgericht Gießen hat am 06.06.2025 (Az.: S 171/23) in den sog. Schimmelfällen entschieden:
Zunächst muss der Vermieter den Nachweis erbringen, dass der Schimmel in der Mietwohnung nicht auf baulichen/gebäudeseitigen Ursachen beruht. Liegen bauliche Ursachen vor, ist der Vermieter weiter in der Beweispflicht, dass auch bei einem zumutbaren Lüftungsverhalten (i. d. R. 2-3x tägliche Stoßlüftung für je ca. 10 min) kein Schimmel entstehen würde.
Erst wenn dieser bauliche Entlastungsnachweis erbracht ist (bspw. durch Gutachten), ist der Mieter in der Beweispflicht, dass der Schimmelbefall nicht auf das eigene Wohnverhalten zurückzuführen ist.
Diese Beweisführungen sind gerade für die Fragen der Mietminderung, Schadenbeseitigung, Kündigung und Räumung pp. entscheidend.