03/05/2020
KEINE IMPFPFLICHT DURCH NEUREGELUNG DES § 28 IfSG
Die geplante Neuregelung gibt nichts für eine Impfpflicht (auch nicht durch die "Hintertür") her:
Zunächst statuiert die geplante Neufassung § 28 keine direkte Impfpflicht. Für so etwas bedürfte es einer eigenständigen und konkreten Regelung (wie etwa bei der Masernimpfpflicht in § 20 IfSG). Derartiges ist - soweit ersichtlich (zumindest derzeit) - nicht geplant.
Was die Frage einer "indirekten" Pflicht zur Impfung anbetrifft, weil die Befürchtung besteht, dass man anderenfalls von Veranstaltungen, Restaurantbesuchen oder gar dem Arbeitsplatz ausgeschlossen werden könnte, anbetrifft ist folgendes zu sagen:
Die Gesetzesbegründung sieht die "Neuregelung" ausdrücklich nur als "Klarstellung" an: D.h. bereits heute wäre es theoretisch möglich, immune Menschen von einigen Beschränkungen (vorzeitig) auszunehmen (wenn die Antikörpertests als zuverlässig gelten würden).
Jedoch ändert die Neuregelung nichts an den Voraussetzungen unter denen die Beschränkungen selbst überhaupt in zulässiger Weise angeordnet werden können.
Insofern haben die Gerichte bereits klargestellt, dass die Massnahmen mit längerer Dauer immer unverhältnismässiger werden. Der BayVGH hat in seiner Entscheidung vom 27.04. angedeutet, dass er die Beschränkungen nicht mehr allzu lange mittragen wird, da § 28 IfSG seiner Natur nach nur vorübergehende Massnahmen, nicht aber dauerhafte Beschränkungen zulässt. Neue oder gar weitergehendere Beschränkungen können demnach also auch durch die Neuregelung nicht vorgenommen werden und die bestehenden Massnahmen sind immer wieder aufs Neue auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit zu prüfen. Daran können (unabhängig von dem weiteren Problemfeld der Diskriminierung) auch etwaige Ausnahmen für bereits Immunisierte nichts ändern.
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