02/09/2012
Neuerdings findet sich auf der Seite des europäischen Markenamtes (HABM) für Online-Anmelder der folgende Hinweis:
"Hinweis
Angesichts des Urteils des Gerichts in der Rechtssache C-307/10 - "IP Translator", müssen Anmelder von Gemeinschaftsmarken, die beabsichtigen, dass die Klassenüberschrift der jeweiligen Klasse(n) alle in der alphabetischen Liste genannten Waren und Dienstleistungen beinhalten, die beigefügte Erklärung im PDF Format im Abschnitt "sonstige Anhänge" der online Anmeldung hinzufügen.
Wurde diese Erklärung bei Einreichung der online Anmeldung nicht beigefügt, geht das Amt davon aus, dass Schutz nur für die in der Klassenüberschrift enthaltenen allgemeinen Angaben im wortwörtlichen Sinne beansprucht wird."
Das bedeutet:
Wenn Sie Ihre Marke als Unionsmarke (Gemeinschaftsmarke) beim HABM anmelden und dabei in einer (oder mehreren) Klassen ALLE Oberbegriffe der Klassenüberschrift aufzählen, dann können Sie eine sogenannte "IP-Translator"-Erklärung abgeben; so benannt, weil der zugrunde liegende Gerichtsfall, den der EuGH im Juni 2012 zu entscheiden hatte, "IP-Translator" hieß.
Damit meint man eine bestimmte Entscheidung, wie das von Ihnen angegebene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (später) zu interpretieren sein soll.
Hierzu müssen Sie Folgendes wissen (weiterlesen ...):
http://www.markenanwalt.net/ip-translator-erklarung-bei-eu-markenanmeldungen/
Angesichts des Urteils des Gerichts in der Rechtssache C-307/10 – “IP Translator”, müssen Anmelder von Gemeinschaftsmarken, die beabsichtigen, dass die Klassenüberschrift der jeweiligen Klasse(n) alle in der alphabetischen Liste genannten Waren und Dienstleistungen beinhalten, die beigefügte Erkläru...