Anwaltskanzlei Jens Ruprecht

Anwaltskanzlei Jens Ruprecht Ich berate und vertrete Privatpersonen und Unternehmen im Sozialrecht (Fachanwalt), Erb- und Zivilrecht, Verkehrsrecht, Reiserecht und Verwaltungsrecht.

Die Anwaltskanzlei Jens Ruprecht ist eine auf das Gebiet des Sozialrechts spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, speziell auf den Gebieten Grundsicherung (ALG II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung etc.), der Arbeitsförderung (ALG I), Angelegenheiten der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung, Feststellung des GdB und der Merkzeichen sowie allen damit zusammenhä

ngenden Problemen. Daneben berate und vertrete ich Sie auch in folgenden Angelegenheiten:

* Verkehrsrecht (Geltendmachung von Schadensersatz, Ordnungswidrigkeiten)
* Reiserecht (Reisemängel, Ansprüche bei Flugverspätung und Nichtbeförderung)
* Erbrecht (Testamentberatung, Erb-, Pflichtteils-, und Vermächtnisansprüche)
* Verwaltungsrecht (Wohngeld, BaföG, Straßen- und (Schmutz-)Wasserbeiträge
* allgemeines Zivilrecht (Vertragsrecht, Geltendmachung von Forderungen(auch Inkasso))

Ich vertrete und berate in diesem Bereich Privatpersonen und Unternehmer/Unternehmen und helfe Ihnen mit meiner Erfahrung aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsverfahren gern bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Verschiedene Aufträge (Akteneinsicht, Beratung in geeigneten Fällen, einvernehmliche Scheidung, Untätigkeitsklage) können auch online über die Homepage erteilt bzw. abgewickelt werden. Auch Terminsvereinbarungen sind online über die Homepage möglich.

24/12/2016

Ich wünsche ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

22/05/2015

Mit Urteil vom 12. Mai 2015 hat das Amtsgericht Charlottenburg den Berliner Mietspiegel 2013 als unwirksam erachtet. Nach dem im Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachten ist die von den Erstellern des Mietspiegels vorgenommene Extremwertbereinigung nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erfolgt, so dass dem Mietspiegel weder eine gesetzliche Vermutungswirkung gemäß § 558 d Abs. 3 BGB noch eine Wirkung als sogenannter einfacher Mietspiegel im Sinne von § 558 c Abs. 1 BGB zur Ermittlung der Vergleichsmiete zukommen könne.

Dies dürfte zum einen für die Vermieter interessant sein, da sie bei einer Mieterhöhung nicht mehr an den Mietspiegel gebunden sind, sondern durch die Beibringung von realen Vergleichsmieten auch eine höhere ortsübliche Vergleichsmiete nachweisen können.

Weniger erfreut über das Urteil dürften dagegen die Mieter sein, denn sofern das Urteil Bestand haben sollte, dürften deutliche Mieterhöhungen ohne die relative Sicherheit des Mietspiegels die Folge sein.

Auswirkungen dürfte die Entscheidung indes auch auf die Bezieher von Sozialleistungen (SGBII, SGB XII etc.) haben, denn damit kippt in jedem Falle das von einigen Kammern des Sozialgerichts noch angenommene sogenannte "schlüssige Konzept" zur Bestimmung angemessener Wohnkosten, welches nach dem Bundessozialgericht eine zwingende Voraussetzung für die Aufforderung zur Kostensenkung sowie zur Absenkung der Wohnkosten darstellt.

Insofern sollte alle Bezieher von Sozialleistungen, bei denen die Wohnkosten abgesenkt wurden, was aus meiner Sicht auch aus anderen Gründen wohl kaum rechtmäßig erfolgt sein dürfte, Widerspruch gegen die entsprechende Bewilligung (auch künftige, denn die Angemessenheit ist in jedem Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen!) einlegen oder einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X stellen.

16/04/2015

Achtung, heute ist Blitzmarathon! Also schön an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halten!

Wen es trotzdem erwischt, der sollte im Zweifelsfalle anwaltliche Hilfe zu Rate ziehen, denn auch bei einem Blitzmarathon können viele Fehler auftreten, so dass entsprechende Bussgeldbescheide durchaus erfolgreich angefochten werden können.

31/12/2014

Guten Rutsch und einen tollen Start ins Jahr 2015🎆🎉 !!!

24/12/2014

Ich wünsche allen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest im Kreise ihrer Lieben!

22/12/2014

Wer noch Ansprüche auf ALG II aus dem Jahr 2013 überprüfen lassen möchte, sollte sich beeilen. Denn für Überprüfungsanträge betreffend Ansprüche des Jahres 2013 läuft zum 31. Dezember 2014 (entscheidend ist der Eingang beim Jobcenter)die Frist aus.

Lohnen kann sich ein solcher Antrag insbesondere bei abgesenkten Kosten der Unterkunft und Heizung, da sich hier derzeit eine neue Rechsprechung entwickelt.

17/12/2014

Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkreditverträgen - Verjährung droht zum Jahresende!

Der BGH hat mit seinen Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig sind (Az. XI ZR 170/13, XI ZR 405/12). Mit Urteilen vom 28. Oktober 2014 (BGH, Az. XI ZR 348/13 und Az. XI ZR 17/14) entschied der BGH zudem, dass, die Ansprüche der Verbraucher aus älteren Darlehensverträgen nicht bereits verjährt sind. Zwar gilt auch hier grundsätzlich die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Allerdings bestand hier eine unsichere Rechtslage, die einen Aufschub der Verjährung begründet hat.

Die Verjährung bei älteren Kreditverträgen hat nach dem BGH folglich erst mit dem Ende des Jahres 2011 begonnen. Dies bedeutet allerdings, dass alle Ansprüche aus den Jahren 2005 bis 2011 sowie ggf. aus 2004 spätestens am 31. Dezember 2014 gerichtlich geltend gemacht werden müssen (per Mahnbescheid oder Klage, Eingang bei Gericht ist entscheidend). Eine Zahlungsaufforderung an die Bank reicht nicht aus!

Sichern Sie Ihre Rechte, sofern Sie entsprechende Bearbeitungsgebühren bei einem Verbraucherkreditvertrag (Raten-, Auto-, Immobilienkredit etc.) zahlen mussten.

12/10/2014

Aus der Kanzlei "Rechtsanwälte Kruppa & Ruprecht" wird die "Anwaltskanzlei Jens Ruprecht". Neu im hiesigen Büro ist Rechtsanwalt Althausen in Bürogemeinschaft. Dank der neuen Mitarbeiterin, Frau Althausen, ist jetzt auch eine Kommunikation auf bulgarisch möglich.

Auf unserer Homepage www.kruppa-ruprecht.de steht jetzt auch eine Online-Untätigkeitsklage bereit.
23/02/2011

Auf unserer Homepage www.kruppa-ruprecht.de steht jetzt auch eine Online-Untätigkeitsklage bereit.

Über die Kündigung des Mietvertrages und der Durchführung von Schönheitsreparaturen und Onlinescheidung hinaus vertreten wir Sie auch in Fällen des Familienrechts.

Adresse

Kaiserin-Augusta-Allee 113
Berlin
10553

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00
13:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 12:00
13:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 12:00
13:00 - 17:00
Donnerstag 09:00 - 12:00
13:00 - 17:00
Freitag 09:00 - 13:00

Telefon

+493067893404

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