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- Verkehrs- und Haftpflichtrecht (RA Detlef Schneider)
- Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (RA Detlef Schneider)
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- Familienrecht (RAin Kay Schneider)
- Medien- und IT-Recht (RA Felix Schneider)
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07/08/2020

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Karlsruhe ist auch ein Touchscreen zur Fahrzeugbedienung ein "elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient" im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO ("Handyparagraph"). Ein solches darf man als Fahrzeugführer nur benutzen, wenn es hierfür weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall ging es um ein Fahrzeug des Herstellers Tesla mit einem eingebauten Berührungsbildschirm, auf welchem u.a. die Intervalle des bereits wegen starken Regens eingeschalteten Scheibenwischers eingestellt werden. Der Fahrer des Fahrzeuges hatte wegen nicht angepasster Blickzuwendung auf den Bildschirm das Verkehrsgeschehen nicht genügend beachtet, als er die Geschwindigkeit des Scheibenwischers korrigieren wollte. Er kam nach rechts von der Fahrbahn ab, geriet in die Böschung und kollidierte dort mit mehreren Bäumen. Die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Geldbuße von 200 EUR sowie einem Monat Fahrverbot hat das OLG bestätigt.
Zwar beziehe sich die entsprechenden Vorschrift zunächst auf Geräte der Unterhaltungselektronik und der Ortsbestimmung. Gleichwohl sei ohne jegliche Einschränkungen auch der Touchscreen erfasst. Damit sei auch die Bedienung originärer Funktionen eines Fahrzeugs, wie etwa eines Scheibenwischers, mit umfasst.
Unabhängig vom Fahrzeughersteller ist also zur Vermeidung von Bußgeldern und Fahrverboten Vorsicht geboten bei der allzu intensiven Benutzung von fest eingebauten Touchscreens.

06/07/2020

Die erst vor kurzem in Kraft getretene StVO-Novelle ist aufgrund eines Formfehlers unwirksam. Das sog. Zitiergebot des Grundgesetzes, wonach u.a. die dem Erlass einer Verordnung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage genannt werden muss, ist teilweise nicht beachtet worden. Dieser Verstoß führt zur Nichtigkeit der Verordnung. Unerheblich ist, dass es sich lediglich um ein rein redaktionelles Versehen handelt.

In den meisten Bundesländern - insbesondere auch in Berlin und Brandenburg - ist der geänderte Bußgeldkatalog bereits ausgesetzt, d.h. laufende Bußgeldverfahren werden nach dem alten Recht behandelt. Sämtliche Bußgeldbescheide, die nach dem geänderten Katalog erlassen wurden und noch nicht rechtskräftig sind, müssen korrigiert werden. Wie mit bereits rechtskräftigen Bescheiden zu verfahren ist, wird derzeit vom Bundesverkehrsministerium geprüft.

05/06/2020

Auch ein stark blutender Finger rechtfertigt kein zu schnelles Fahren

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass keine rechtfertigende Notstandssituation vorliege, wenn ein Ehemann seine Frau mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Klinik transportiert, weil er nicht auf den Rettungswagen warten wollte.
Der Betroffene führte zu seiner Verteidigung aus, seine Ehefrau habe sich beim gemeinsamen Kochen mit den Kindern am Zeigefinger geschnitten. Die Wunde habe so stark geblutet, dass er sich – erschrocken über das Ausmaß – entschieden habe, keinen Rettungswagen zu rufen, sondern selbst ins Krankenhaus zu fahren. Einige Monate zuvor habe sich bereits ein Vorfall ereignet, bei dem der wegen Unterleibsschmerzen der Ehefrau gerufene Rettungswagen erst nach rund 40 Minuten eingetroffen sei.
Zwar könne auch eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich durch Notstand gemäß § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Hier scheide eine solche Rechtfertigung jedoch aus zweierlei Gründen aus. Zum einen habe schon keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Ehefrau vorgelegen, weil weder ihr Tod noch eine sonstige Komplikation aufgrund der Verletzung ernsthaft zu erwarten waren. Zum anderen käme eine Rechtfertigung auch nur dann in Betracht, wenn die gegenwärtige Gefahr objektiv nicht anders abwendbar gewesen wäre. Hier sei es dem Betroffene nach der Begründung des Gerichts jedoch im Sinne eines alternativ rechtmäßigen Verhaltens zumindest zumutbar gewesen, ein Rettungsfahrzeug zu rufen.
(Quelle: AG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 29.05.2020 zum Urteil 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19 vom 22.03.2019)

29/05/2020

Ende April hat das Landgericht Köln den Boxer Felix Sturm nicht nur wegen Steuerhinterziehung, sondern - und das ist das (juristisch) Besondere an der Entscheidung - auch wegen Dopings bzw. wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Grundsätzlich willigen (Box-)Sportler im Rahmen eines Wettkampfes darin ein, dass sie von ihrem Gegner - im Rahmen der jeweils geltenden Regeln - verletzt werden. Die bei einem Boxkampf zumindest tatbestandlich gegebenen Körperverletzungen sind dann nicht strafbar. Das Landgericht Köln war jedoch aufgrund einer entsprechenden positiven Dopingprobe davon überzeugt, dass Felix Sturm bei einem WM-Kampf im Februar 2016 gedopt war. Damit habe er sich über die geltenden Wettkampfregeln - die Doping grundsätzlich verbieten - hinweggesetzt, sodass auch die Einwilligung seines Gegners in die Körperverletzungen unwirksam war.
Die Entscheidung lässt sich natürlich auch auf andere Sportarten übertragen, bei denen es zum Vollkontakt zwischen den SportlerInnen kommt (Fußball, Handball, Eishockey usw.).

21/05/2020

MPU-Gutachten nach Fahrradfahrt mit 1,6‰ („Herrentag”)

Bekanntermaßen kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei Führen eines Fahrzeuges mit 1,6 Promille (bzw. in einigen Bundesländern bereits ab 1,1 Promille) oder mehr auch dann die Einholung eines MPU-Gutachtens ("Idiotentest") anfordern, wenn die Alkoholfahrt mit einem Fahrrad, einem E-Scooter oder einem sonstigen Fahrzeug erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass es nicht als rechtlich-relevante Besonderheit zu werten wäre, wenn sich die Alkoholfahrt an einem "Herrentag" ereignet hat (Beschluss vom 01.02.2006 - 1 M 124/05). In dem konkreten Sachverhalt sei für diese „extrem hohe Alkoholmenge”, die zudem vom Antragsteller „in nur kurzer Zeit” zu sich genommen wurde, in der Tat eine „Herrentagsfeier” bzw. der „Herrentag” kein hinreichendes „Trinkmotiv”. Der „Herrentag” stelle wohl weniger ein „Trinkmotiv” in psychologischer Sicht dar, als das er vielmehr lediglich einen „Trinkrahmen” bzw. „Trinkanlass” bietet.

In diesem Sinne wünschen wir einen sonnigen Feiertag!

14/05/2020

Nachdem der E-Scooter-Verleih langsam wieder anläuft, möchten wir darauf hinweisen, dass bei der Nutzung von E-Scootern grundsätzlich dieselben Promillegrenzen wie für andere Kraftfahrzeuge gelten. Auch wenn die Rechtsprechung zu (Trunkenheits-)Fahrten mit E-Scootern noch nicht gefestigt ist: es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis!

Das AG Dortmund hat in diesem Zusammenhang vor Kurzem entschieden (Urteil vom 21.01.2020), dass bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter nachts zur verkehrsarmen Zeit auf einer Verkehrsfläche ohne jeden Bezug zum fließenden Straßenverkehr und ohne tatsächlich feststellbare oder auch nur abstrakt drohende Beeinträchtigung Rechtsgüter Dritter zumindest nicht automatisch von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann. Allerdings hat das Gericht neben einer Geldstrafe ein 4-monatiges Fahrverbot verhängt.

06/05/2020

Die EU-Kommission hat sich klar dagegen ausgesprochen, dass Reisende bei abgesagten Pauschal- und Individualreisen statt des bereits gezahlten Reisepreises lediglich einen Gutschein vom Reiseveranstalter erhalten sollen. Es verbleibt also bei der aktuellen Rechtslage, wonach der Reiseveranstalter verpflichtet ist, den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu erstatten (§ 651h Abs. 5 BGB). Bei Flugreisen beträgt die Frist zur vollständigen Erstattung der Ticketkosten sogar nur 7 Tage. Zwar können Verbraucher natürlich freiwillig einen Gutschein annehmen - einen (rechtlichen) Zwang hierzu gibt es jedoch nicht!

Heute sind zahlreiche - noch vor der Corona-Krise erarbeitete - Änderungen der StVO in Kraft getreten. Neben neuen Regel...
28/04/2020

Heute sind zahlreiche - noch vor der Corona-Krise erarbeitete - Änderungen der StVO in Kraft getreten. Neben neuen Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs (z.B. generelles Haltverbot auf Schutzstreifen, Mindestüberholabstand für Kfz) kommen neue bzw. erhöhte Bußgelder. So wird bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Fahrverbot verhängt (innerorts ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h, außerorts ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h). Auch wird das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister (Flensburg).

Einen Überblick zu den Änderungen hat das Bundesverkehrsministerium auf seiner Homepage zur Verfügung gestellt:

Sie ist da! Die StVO-Novelle tritt am 28. April in Kraft. Ich freue mich, denn damit machen wir unsere Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter! Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Wir schaffen mehr Schutz für Radfahrende und Vorteile für das Car...

In einem von uns geführten Verfahren hat sich der Bundesgerichtshof heute unserer Rechtsauffassung angeschlossen und bes...
19/09/2018

In einem von uns geführten Verfahren hat sich der Bundesgerichtshof heute unserer Rechtsauffassung angeschlossen und bestätigt, dass die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses mit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung verbunden werden kann (Urteil vom 19.09.2018 - VIII ZR 231/17). Dies ist in den Fällen von Bedeutung, in denen die durch den Vermieter vorrangig erklärte und zunächst auch wirksame fristlose Kündigung durch eine vom Mieter nach Zugang der Kündigungserklärung vorgenommene sog. Schonfristzahlung nachträglich unwirksam wird.

In beiden Verfahren hatten die Beklagten, Mieter von Wohnungen in Berlin, jeweils die von ihnen geschuldeten Mieten in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht entrichtet. Hierauf haben die jeweiligen Kläger als Vermieter die fristlose und zugleich hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Mietve...

25/08/2018

Der Online-Tickethändler Eventim darf seinen Kunden das Selbstausdrucken von Konzertkarten nicht in Rechnung stellen. Eine pauschale Gebühr in Höhe von 2,50 Euro sei unzulässig, entschied der BGH (Urteil vom 23.08.2018 - Az. III ZR 192/17). Die streitigen Klauseln benachteiligen die Käufer in unangemessener Weise. Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder - wie beim Versendungskauf - vertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen.

DIe Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bietet für die Rückforderung unrechtmäßiger Serviceentgelte auch einen Musterbrief für betroffene Verbraucher an:

07/08/2018

Zwar haben in der Regel Fluggäste bei streikbedingten Verspätungen keine Entschädigungsansprüche gegenüber der Fluglinie, da es sich bei Streiks um einen "außergewöhnlichen Umstand" handelt. Allerdings hat der EuGH auch entschieden, dass bei einem so genannten "wilden Streik" (konkret: Massenkrankmeldungen) die Fluglinie doch zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sein kann (EuGH, Urteil vom 17.04.2018). Die Massenkrankmeldung, die auf die Ankündigung einer unternehmerischen Umstrukturierung folgte, sei nämlich gerade keine ungewöhnliche Reaktion. Eine solche brauche es für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes aber. Der EuGH betonte in seinem Urteil, dass ein entsprechendes Vorkommnis seiner Natur nach kein Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit einer Fluglinie sein und der Umstand von der Fluglinie auch nicht beherrschbar sein dürfe. Die massenhafte Krankmeldung sei jedoch die direkte Folge einer unternehmerischen Entscheidung gewesen und damit von der Fluglinie beherrschbar. Letztlich kommt es also - wie so oft - auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

Eltern dürfen auf Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter zugreifen: Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom...
16/07/2018

Eltern dürfen auf Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter zugreifen: Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 12.07.2018 - III ZR 183/17), dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber des sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben und nicht dritten Personen gegenüber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung (des sozialen Netzwerks) zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass der Betreiber sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=85390&pos=0&anz=115

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber a...

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