07/08/2020
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Karlsruhe ist auch ein Touchscreen zur Fahrzeugbedienung ein "elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient" im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO ("Handyparagraph"). Ein solches darf man als Fahrzeugführer nur benutzen, wenn es hierfür weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall ging es um ein Fahrzeug des Herstellers Tesla mit einem eingebauten Berührungsbildschirm, auf welchem u.a. die Intervalle des bereits wegen starken Regens eingeschalteten Scheibenwischers eingestellt werden. Der Fahrer des Fahrzeuges hatte wegen nicht angepasster Blickzuwendung auf den Bildschirm das Verkehrsgeschehen nicht genügend beachtet, als er die Geschwindigkeit des Scheibenwischers korrigieren wollte. Er kam nach rechts von der Fahrbahn ab, geriet in die Böschung und kollidierte dort mit mehreren Bäumen. Die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Geldbuße von 200 EUR sowie einem Monat Fahrverbot hat das OLG bestätigt.
Zwar beziehe sich die entsprechenden Vorschrift zunächst auf Geräte der Unterhaltungselektronik und der Ortsbestimmung. Gleichwohl sei ohne jegliche Einschränkungen auch der Touchscreen erfasst. Damit sei auch die Bedienung originärer Funktionen eines Fahrzeugs, wie etwa eines Scheibenwischers, mit umfasst.
Unabhängig vom Fahrzeughersteller ist also zur Vermeidung von Bußgeldern und Fahrverboten Vorsicht geboten bei der allzu intensiven Benutzung von fest eingebauten Touchscreens.