11/01/2015
Der Mindestlohn / Recht der Arbeit und Sozialversicherung
1. Für jeden Arbeitnehmer 8,50 €/Stunde?
Der zurückliegende Jahreswechsel hat die soziale Absicherung für viele Beschäftigte im Bereich des Niedriglohns und der Teilzeitarbeit verbessert. Mit dem gesetzlich für alle Branchen geltenden Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde, könnte überall ein existenzsicherndes Einkommen erzielt und der Niedriglohnsektor zurückgedrängt werden.
Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer ab der ersten Fälligkeit des Januargehaltes 2015 einen gesetzlichen Anspruch. Da die Gehälter oft erst zum Ende des Monats ausbezahlt werden, wird die korrekte Umsetzung des Mindestlohngesetzes von den meisten Betroffenen ab Anfang Februar überprüfen werden können. Dabei haben die Vorteile des Mindestlohns nicht Jugendliche, Praktikanten, Langzeitarbeitslose, Zeitungszusteller und Beschäftigte, für die bis 31.12.2106 Tarifverträge vorrangig sind. So steigt zum Beispiel im Friseurgewerbe der 2013 tariflich vereinbarte Mindestlohn erst im August 2015 auf einheitliche 8,50 Euro. Die Zeitarbeit unterscheidet bis Juni 2016 noch zwischen Ost- und Westlöhnen.
Das Jahr 2015 wird zeigen, ob die Arbeitgeber dieses Gesetz flächendeckend umsetzen können oder die Arbeitslosigkeit durch Betriebsschließungen wieder ansteigt.
2. Berechnung / Zuschläge
Zu den 8,50 € kann der Arbeitgeber nur das anrechnen, was er dem Arbeitnehmer für die normale Arbeitszeit versprochen hat. Wenn sich aus dem Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von 20 Stunden ergibt, sind dafür 170,- € brutto zu zahlen. Für Überstunden, oder Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen ist zusätzlich zum Mindestlohn etwas zu bezahlen.
Auch Trinkgelder oder vermögenswirksame Leistungen sind zusätzlich abzurechnen und können nicht mit den 8,50 € einfach verrechnet werden.
3. Geringfügige Beschäftigung
Für eine geringfügige Beschäftigung sind von dem Arbeitnehmer nur dann keine Beiträge zur Sozialversicherung (z.B. Rente, Arbeitslosigkeit) zu zahlen, wenn das Gehalt regelmäßig unter 450,- €/Monat bleibt.
Sind nur 450,- € vereinbart, ohne dafür im Vertrag eine konkrete Stundenzahl zu nennen, dürfen nicht mehr als 52 Stunden und 54 Minuten im Monat auf dem Stundennachweis stehen. Diese Zeit berechnet sich so: 450 : 8,50 = 52,9 und 0,9 von 60 Minuten sind 54 Minuten (= 60 x 0,9).
Wer also bei einem 450- Euro-Job volle 53 Stunden im Monat arbeitete und dies nicht nur ausnahmsweise an zwei Monaten geschah, war nicht mehr geringfügig beschäftigt. Er muss sich zur Sozialversicherung anmelden und dort von den 450,- Arbeitnehmerbeiträge einzahlen. Andererseits hat er aber auch einen Anspruch auf den Mindestlohn für jede weitere Stunde, die über dieser Zeitgrenze von 52,9 Stunden gearbeitet wurde.
Auf das Jahr gesehen bleibt zu beachten, dass der Betrag 5.400 € (= 12 x 450) als Jahresgehalt nicht überschritten werden darf, um den Status der geringfügigen Beschäftigung nicht zu verlieren.
Ist im Vertrag eine konkrete Stundenzahl für die 450,- € vereinbart worden, muss der Arbeitsvertrag geändert und eine Stundenzahl von höchstens 52,9 Stunden/Monat vereinbart werden.
3. Zurück zum Papier?
Nachdem seit vielen Jahren der Trend zum „papierlosen Büro“ ging, werden neue Aufzeichnungspflichten zur Rückkehr der Papierberge in den Personalabteilungen führen.
Denn § 17 Mindestlohngesetz verpflichtet dazu, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für jeden Arbeitnehmer gesondert aufzuzeichnen, sich das unterschreiben zu lassen und diese Papierlisten zwei Jahre lang aufzubewahren.
Stellt sich bei einer Kontrolle heraus, dass bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die 450,- Euro-Grenze überschritten wurde, liegt auch dort ein Verstoß gegen diese Aufzeichnungspflicht vor. Aber diese Ordnungswidrigkeit wird dann „nur“ mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € bestraft.
Dagegen muss ein Arbeitgeber, der weniger als den Mindestlohn zahlt, mit einem Bußgeld von bis zu 500.000,- € rechnen.
Der Mindestlohn 2015
Rechtsanwalt Oliver John berät Sie in Fragen des Arbeitsrechts, Familienrechts, Mietrechts und Strafrechts.