31/10/2022
OLG Schleswig-Holstein: Keine volle des Unfallgegners, wenn Fehlfunktion der erkennbar
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte kürzlich zu entscheiden, wie die Haftungsverteilung bei einem ausfällt, wenn ein teilweiser Ausfall der Ampeln an einer Kreuzung vorliegt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. September 2022 – 7 U 201/21 –, juris).
Die Klägerin in dem Verfahren wollte an einer ampelgeregelten nach links abbiegen und ordnete sich hierzu auf der Linksabbiegerspur ein, welche durch eine gesonderte Linksabbiegerampel geregelt war. Als die für ihre Fahrtrichtung auf grün umschaltete, begann sie mit dem Abbiegevorgang. Während des Abbiegevorgangs fiel die Ampelanlage aus. Ein entgegenkommender , der die Kreuzung erst nach dem Ausfall befuhr, kollidierte mit dem der Klägerin und beschädigte diesen.
Das erstinstanzliche befasste sprach der Fahrerin des Pkw den vollen Ersatz ihrer beim erlittenen Schäden zu. Hiernach sei für den Fahrer des Busses der Ausfall der Ampelanlage erkennbar gewesen und hätte dieser entsprechend vorsichtig in die Kreuzung einfahren müssen, auch wenn er sich grundsätzlich auf der vorfahrtberechtigten befand. Für die Autofahrerin sei hingegen der Unfall unabwendbar gewesen.
Das sah dies anders. Hiernach hätte auch die Fahrerin des Pkw jedenfalls noch während des Abbiegevorgangs erkennen können, dass die Ampelanlage ausgefallen war, nämlich daran, dass die parallel verlaufende linksseitig gelegene Ampel für ebenfalls ausgefallen war. Sie hätte in diesem Fall bei erkennen der Störung der Ampel den Abbiegevorgang abbrechen müssen. Daher seien ihr lediglich 80% ihrer zu ersetzen und nicht 100%.
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