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OLG Schleswig-Holstein: Keine volle   des Unfallgegners, wenn Fehlfunktion der   erkennbarDas Schleswig-Holsteinische Ob...
31/10/2022

OLG Schleswig-Holstein: Keine volle des Unfallgegners, wenn Fehlfunktion der erkennbar

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte kürzlich zu entscheiden, wie die Haftungsverteilung bei einem ausfällt, wenn ein teilweiser Ausfall der Ampeln an einer Kreuzung vorliegt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. September 2022 – 7 U 201/21 –, juris).

Die Klägerin in dem Verfahren wollte an einer ampelgeregelten nach links abbiegen und ordnete sich hierzu auf der Linksabbiegerspur ein, welche durch eine gesonderte Linksabbiegerampel geregelt war. Als die für ihre Fahrtrichtung auf grün umschaltete, begann sie mit dem Abbiegevorgang. Während des Abbiegevorgangs fiel die Ampelanlage aus. Ein entgegenkommender , der die Kreuzung erst nach dem Ausfall befuhr, kollidierte mit dem der Klägerin und beschädigte diesen.

Das erstinstanzliche befasste sprach der Fahrerin des Pkw den vollen Ersatz ihrer beim erlittenen Schäden zu. Hiernach sei für den Fahrer des Busses der Ausfall der Ampelanlage erkennbar gewesen und hätte dieser entsprechend vorsichtig in die Kreuzung einfahren müssen, auch wenn er sich grundsätzlich auf der vorfahrtberechtigten befand. Für die Autofahrerin sei hingegen der Unfall unabwendbar gewesen.

Das sah dies anders. Hiernach hätte auch die Fahrerin des Pkw jedenfalls noch während des Abbiegevorgangs erkennen können, dass die Ampelanlage ausgefallen war, nämlich daran, dass die parallel verlaufende linksseitig gelegene Ampel für ebenfalls ausgefallen war. Sie hätte in diesem Fall bei erkennen der Störung der Ampel den Abbiegevorgang abbrechen müssen. Daher seien ihr lediglich 80% ihrer zu ersetzen und nicht 100%.

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Wann ist ein   vorsätzlich?Der   geht bei vielen Tatbeständen, wie auch bei der Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätz...
28/10/2022

Wann ist ein vorsätzlich?

Der geht bei vielen Tatbeständen, wie auch bei der Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich davon aus, dass diese -wenn nichts anderes festgestellt wurde- fahrlässig begangen wurden. Hieran orientiert ist die jeweilige . Geschwindigkeitsverstöße können jedoch auch mit begangen werden, was dazu führt, dass die im Katalog vorgesehene Geldbuße erhöht werden kann.

wird definiert als die Außerachtlassung der im erforderlichen Sorgfalt, meint also eine Nachlässigkeit der zu schnell fahrenden Person. Mit Vorsatz handelt hingegen schon, wer den Erfolg (Überschreitung der ) für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Vorsätzlich handelt selbstverständlich auch, wer den Erfolg sicher kennt und diesen auch herbeiführen will (direkter Vorsatz).

Da der Vorsatz ein subjektives Element des Tatbestandes ist, sich also regelmäßig im Innern der betroffenen Person abgespielt haben wird, könnte man auf die Idee verfallen anzunehmen, dass dann ein Vorsatz nie nachzuweisen sein wird, wenn die Person dies selbst nicht zugibt. Die lässt es jedoch genügen, dass objektive Anhaltspunkte (aus dem Verhalten der Person oder den äußeren Umständen des Verstoßes) dafür vorliegen, dass der vorsätzlich begangen wurde.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sind solche Anhaltspunkte beispielsweise solche von Ortskenntnis, Bebauungssituation (Unterscheidung zwischen innerörtlicher und außerörtlicher Verkehrslage), Motorengeräusche und sonstiges Verhalten des bei hohen Geschwindigkeiten, Vorbeiziehen der Umgebung, Erkennbarkeit Gefahrenstelle (z.B. Baustelle auf der ) oder wiederholte Beschilderung. Die Rechtsprechung geht insofern davon aus, dass bei einer Überschreitung von 50% und mehr die oben aufgezählten Anhaltspunkte so aufdrängend sein müssen, dass vom Vorsatz auszugehen ist. In einigen Regionen reichen mittlerweile Überschreitungen von über 40% (so beispielsweise in Berlin).

Der Vorwurf, die Überschreitung vorsätzlich begangen zu haben, kann auch erst später im Verfahren erhoben werden, wenn die hiervon auch nicht gleich am Anfang ausgegangen ist. So ist es mittlerweile gängige Praxis der Amtsgerichte, Betroffenen die Rücknahme des Einspruchs gegen den nahezulegen und bei Nichtrücknahme eine Verurteilung wegen Vorsatzes in Aussicht zu stellen.

Ob im konkreten Fall ein solcher Vorwurf gerechtfertigt ist, lässt sich regelmäßig anhand der Ermittlungsakte überprüfen.

Haben Sie einen oder Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten? Kontaktieren sie uns jetzt für eine und unverbindliche : https://se-verkehrsrecht.de/kosten-kontakt/ .

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  auf dem   - Was Betreiber privater   dürfen und was nichtIn den vergangenen Jahren haben sich zum Unmut vieler  :innen...
21/10/2022

auf dem - Was Betreiber privater dürfen und was nicht

In den vergangenen Jahren haben sich zum Unmut vieler :innen neue Geschäftszweige herausgebildet, deren Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, private Parkplätze wie beispielsweise solche von Supermärkten oder Arztpraxen zu überwachen und unberechtigt abgestellte abschleppen zu lassen, gegen die Fahrer:innen eine geltend zu machen oder eine strafbewehrte von den :innern zu fordern.

Dem Grunde nach einleuchtend dürfte sein, dass auch oder gerade auf einem Privatgelände (ein solches ist regelmäßig auch ein Supermarktparkplatz) nicht parken darf, wer oder wie lange er oder sie will. Denn der oder die jeweilige Besitzer:in des Geländes hat regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, entweder den selbst für sich zu nutzen oder beispielsweise für Kund:innen zur Verfügung zu halten.

Wann ist jedoch die geltend gemachte Vertragsstrafe gerechtfertigt? Dürfen Kosten für die , die des Parkplatzes oder für die Unterlassungserklärung bei dem oder der Halter:in geltend gemacht werden? Mehr dazu lesen Sie in unserem aktuellen Rechtsblog unter: https://se-verkehrsrecht.de/rechtsblog/.

§ 47 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) - Verfolgung von   § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - - regelt die Ver...
19/10/2022

§ 47 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) - Verfolgung von

§ 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - - regelt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder vielmehr die Frage, wann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder eingestellt werden kann.

§ 47 Abs.1 OWiG regelt hierbei die Frage, wie die Verfolgungsbehörde ( ) zu verfahren hat. Hiernach liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (z.B. bei einem ) im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dies bedeutet regelmäßig keine grenzenlose Entscheidungsfreiheit der , eröffnet ihr jedoch gewisse Entscheidungsspielräume, die später gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Hiernach kann die Behörde nach § 47 Abs.1 S.2 OWiG ein Verfahren einstellen, solange es bei ihr anhängig ist.

§ 47 Abs.2 OWiG regelt die durch das zuständige . Wenn das Gericht im konkreten Fall eine Ahndung des Verstoßes nicht für geboten hält, darf es das Verfahren ebenfalls einstellen. Voraussetzung ist hier jedoch regelmäßig die Zustimmung der . Eine solche Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn eine unter 100,00 € festgesetzt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, an der nicht teilzunehmen.

Nach § 47 Abs.3 OWiG darf die Verfahrenseinstellung nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung abhängig gemacht werden oder damit in Zusammenhang stehen.

Von der Möglichkeit der Verfahrenseinstellung im Ermessensweg wird von den Behörden und Gerichten in Bußgeldverfahren oftmals dort Gebrauch gemacht, wo der oder die zumindest Anhaltspunkte für Fehler der Behörde vorbringen kann und eine weitergehende Aufklärung (z.B. im Rahmen eines teuren Sachverständigengutachtens) im Verhältnis zur drohenden unverhältnismäßig erscheint. Auch den Betroffenen kommt eine solche Einstellung regelmäßig als schnelle und unkomplizierte Verfahrensbeendigung gelegen.

Zu beachten ist jedoch regelmäßig, dass eine Einstellung nach § 47 OWiG nicht gleichzusetzen ist mit einem . In der Folge werden zwar die staatlichen Verfahrenskosten dem oder der Betroffenen nicht auferlegt. Zugleich müssen jedoch regelmäßig die eigenen notwendigen Auslagen ( ) von den Betroffenen selbst getragen werden und besteht insofern kein Erstattungsanspruch.

Haben Sie einen oder eine im Bußgeldverfahren erhalten? Kontaktieren Sie uns noch heute für eine Ersteinschätzung: https://se-verkehrsrecht.de/kosten-kontakt/ .

Amtsgericht Dortmund - Verfahrenseinstellung bei Nichtvorlage von Bedienungsanleitung und Messdaten bei  Das AG Dortmund...
17/10/2022

Amtsgericht Dortmund - Verfahrenseinstellung bei Nichtvorlage von Bedienungsanleitung und Messdaten bei

Das AG Dortmund hatte kürzlich zu entscheiden, wie ein zu behandeln sei, wenn die trotz mehrfacher Anforderung der bestimmte Unterlagen oder Daten zu dem Verfahren nicht herausgibt und diese im Verfahren vor dem immer noch nicht vorliegen bzw. vorgelegt werden (vgl. AG Dortmund, Beschluss vom 15. September 2022 – 729 OWi - 263 Js 1114/22 - 89/22 –, juris).

Im gegenständlichen Fall ging es um die Vorlage der Gebrauchsanweisung für das verwendete und die Rohmessdaten der Messung. Nach dem Beschluss des Gerichts liegt in der auch noch im gerichtlichen Verfahren fortgeführten Weigerung der Behörde, diese Unterlagen bzw. Daten dem bzw. der Betroffenen oder der Verteidigung zur Verfügung zu stellen, eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens. Die Anordnung der der Behörde auf die fehlenden Unterlagen und/oder Daten hin sei regelmäßig unverhältnismäßig.

Es kommt dann jedoch eine Einstellung des Bußgeldverfahrens im Ermessensweg nach § 47 Abs.2 OWiG durch das in Betracht.

Wurden Sie oder wird Ihnen eine andere im Zusammenhang mit dem vorgeworfen? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem oder : https://se-verkehrsrecht.de/kosten-kontakt/

§ 11 StVO - Besondere Verkehrslagen§ 11 der   (StVO) normiert, wie sich  :innen und andere  :innen sich bei besonderen V...
05/10/2022

§ 11 StVO - Besondere Verkehrslagen

§ 11 der (StVO) normiert, wie sich :innen und andere :innen sich bei besonderen Verkehrslagen zu verhalten haben.

Nach § 11 Abs.1 der darf bei stockendem nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste. Die behindernde Verkehrslage soll nicht weiter dadurch verschärft werden, dass auch beispielsweise querender Verkehr wegen im Kreuzungsbereich stehender nicht durchfahren kann. Die Vorschrift gilt ausdrücklich auch dann, wenn man hätte.

Nach § 11 Abs.2 StVO ist auf der und Landstraßen mit mindestens 2 Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung eine zu bilden, wenn der Verkehr zum Stillstand gekommen ist oder nur noch Schrittgeschwindigkeit gefahren werden kann. Dies gilt sofort ab Eintritt dieser Verkehrslage. Die Rettungsgasse ist immer zwischen der äußerst linken Spur und der rechts daneben liegenden zu bilden.

Nach § 11 Abs.3 StVO muss man auf seine Vorfahrt oder seinen Vorrang verzichten, wenn dies die erfordert. Andererseits darf der nachrangige Verkehr nicht auf einen solchen Verzicht vertrauen. Es muss immer eine Abstimmung zwischen den Fahrzeugführer:innen stattfinden.

Verstöße gegen § 11 StVO können mit und im Falle des § 11 Abs.2 StVO auch mit einem geahndet werden.

Haben Sie einen wegen eines Verstoßes gegen § 11 StVO erhalten? Kontaktieren Sie uns noch heute für eine und unverbindliche : https://se-verkehrsrecht.de/kosten-kontakt/

OLG Oldenburg: Wann bei stockendem   eine   gebildet werden mussDas Oberlandesgericht Oldenburg hatte kürzlich zu entsch...
03/10/2022

OLG Oldenburg: Wann bei stockendem eine gebildet werden muss

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte kürzlich zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt bei Stillstand des Verkehrs oder nur in vorankommendem Verkehr eine Rettungsgasse gebildet werden muss (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 20. September 2022 – 2 Ss(OWi) 137/22 –).

Der betroffene war auf der unterwegs und der Verkehr war aufgrund einer ins Stocken geraten, teilweise jedoch auch ganz zum Stillstand gekommen. Der Betroffene, der den mittleren von drei Fahrstreifen nutzte, hielt sich dabei mit seinem durchgängig im linken Bereich seiner Fahrpur auf. Aufgrund von Zeugenaussagen konnte das stand fest, dass es zumindest Phasen gab, in dem es zum kompletten Stillstand des Verkehrs gekommen war. Nicht mehr sicher feststellen ließ sich, ob es auch Phasen gab, in denen nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden konnte.

Nach der Entscheidung des Gerichts ist es unerheblich, wie lange insbesondere die Phasen des kompletten Stillstandes des Verkehrs gedauert haben. Denn nach der Vorschrift des § 11 Abs.2 ist die Rettungsgasse sofort zu bilden, wenn es zum Stillstand des Verkehrs oder zum Fahren von Schrittgeschwindigkeit kommt. Eine Überlegungsfrist ist dem oder der Fahrzeugführer:in nicht zuzubilligen.

Das Nichtbilden der Rettungsgasse kann eine Geldbuße von mehreren hundert Euro, sowie ein nach sich ziehen.

Haben Sie einen Anhörungsbogen oder mit einem entsprechenden Vorwurf erhalten? Kontaktieren Sie uns für eine und unverbindliche : https://se-verkehrsrecht.de/kosten-kontakt/

Wer auffährt, hat nicht immer volle SchuldNach einem   streiten sich die Beteiligten nicht selten darum, wer diesen veru...
30/09/2022

Wer auffährt, hat nicht immer volle Schuld

Nach einem streiten sich die Beteiligten nicht selten darum, wer diesen verursacht hat und demnach für den des anderen zu haften hat. Hinsichtlich der Beurteilung der ergeben sich aus dem Gesetz, aber auch aus der zu zahlreichen Einzelfällen entwickelten gewisse Grundsätze. So wird nach der Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen oder diejenige angenommen, die bzw. der einem anderen auffährt.

Hintergrund für diese Annahme sind gewisse in der und anderen Vorschriften normierte Grundverhaltensregeln, welche die auffahrende Person offenbar verletzt haben muss. So beispielsweise die Norm des § 4 Abs.1 S.1 StVO, nach der der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug stets so groß bemessen sein muss, das jederzeit angehalten werden kann, auch wenn das vorausfahrende plötzlich abgebremst wird. Kommt es zu einer zwischen einem vorausfahrenden und dem dahinter Fahrenden , so hat der oder die :in des dahinter fahrenden Fahrzeugs diese Regel dem ersten Anschein nach nicht beachtet.

Diese Annahme kann jedoch auch erschüttert werden. Dies führt zwar regelmäßig nicht dazu, dass sich die vollständig umkehrt, dass also der oder die Vorausfahrende vollständig haftet. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen sich das Bremsmanöver des oder der Vorausfahrenden so verkehrswidrig darstellt, dass hier zumindest eine Mithaftung angenommen werden muss.

In einem solchen Fall hatte kürzlich das Amtsgericht Pfaffenhofen zu entscheiden (vgl. AG Pfaffenhofen, Urteil vom 16. September 2022 – 1 C 130/22 –). Hier hatte die Fahrerin des vorausfahrenden Fahrzeuges wegen eines Fuchses gebremst, der sich der näherte und drohte auf die Straße zu laufen. Aufgrund der starken Bremsung und vermutlich zu geringen Sicherheitsabstandes war die Fahrerin des dahinter fahrenden Fahrzeug auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren.

Das Amtsgericht hat hier der Fahrerin des vorausfahrenden Fahrzeuges lediglich einen in Höhe von 2/3 des von ihr erlittenen Schadens gegenüber der der Unfallgegnerin zugesprochen. Nach der Begründung des Amtsgerichts durfte die Vorausfahrende wegen eines Kleintieres (Fuchs) nicht abrupt und ohne Rücksichtnahme auf den übrigen abbremsen. Vielmehr hätte sie unter Berücksichtigung des rückwärtigen Verkehrs im Zweifel eine Kollision mit dem Tier hinnehmen müssen. Eine Rücksichtnahme auf Kleintiere ist hiernach nur möglich, wenn eine Gefährdung des übrigen Verkehrs ausgeschlossen werden kann.

In Einzelfällen kann ein verkehrswidriger Bremsvorgang eine von 50 Prozent begründen, auch wenn immer das zu dichte Auffahren des nachfolgenden Fahrzeuges zu berücksichtigen ist.

Sie hatten einen Verkehrsunfall? Lassen Sie jetzt Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und prüfen. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche : https://se-verkehrsrecht.de/kosten-kontakt/ .

§ 2 StVO - Straßenbenutzung durch    § 2 der   ( ) regelt, wie Fahrzeuge (  und andere Fahrzeuge, wie beispielsweise  ) ...
28/09/2022

§ 2 StVO - Straßenbenutzung durch

§ 2 der ( ) regelt, wie Fahrzeuge ( und andere Fahrzeuge, wie beispielsweise ) öffentliche Straßen benutzen sollen.

Nach § 2 Abs.1 StVO müssen Fahrzeuge die benutzen, wobei der Seitenstreifen ausdrücklich nicht zur Fahrbahn gehört. Zudem ist in Abs.1 geregelt, dass bei zwei Fahrstreifen der Rechte Fahrstreifen zu benutzen ist. Hiermit ist zunächst das generelle Prinzip des Rechtsverkehrs geregelt.

Das statuiert hingegen § 2 Abs.2 StVO. Hiernach ist generell möglichst weit rechts zu fahren. Hieraus ist auch das Gebot abzuleiten, auch bei mehreren Fahrstreifen (beispielsweise auf der ) nach Möglichkeit den rechten zu benutzen. Eine Konkretisierung erfährt dieses in § 7 StVO.

§ 2 Abs.3 StVO regelt den Vorrang des in gleicher Fahrtrichtung verkehrenden Schienenverkehrs.

In § 2 Abs.3a StVO ist sind erforderliche (insbesondere Bereifung) für besondere Wetter- und Witterungsverhältnisse (z.B. Schnee, Glatteis, etc.) sowie Ausnahmen hiervon geregelt.

Die Absätze 4 und 5 des § 2 StVO regeln die Straßenbenutzung durch Fahrräder. Näheres hierzu finden Sie in unserem Blogbeitrag aus dem Monat Juni 2022 unter https://se-verkehrsrecht.de/rechtsblog/.

Ihnen wird ein Verstoß gegen § 2 StVO vorgeworfen? Sie haben eine Anhörung im Bußgeldverfahren oder einen erhalten? Kontaktieren Sie uns noch heute für eine und unverbindliche : https://se-verkehrsrecht.de/kosten-kontakt/ .

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  Mosbach zur Anrechnung eines Werkstattgewinns in Höhe von 20 % bei fiktiver Abrechnung eines UnfallschadensIn einem Be...
26/09/2022

Mosbach zur Anrechnung eines Werkstattgewinns in Höhe von 20 % bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens

In einem Berufungsverfahren (LG Mosbach, Urteil vom 31. August 2022 – 5 S 23/22 –, juris) hatte das LG Mosbach kürzlich darüber zu entscheiden, ob sich der bei einem , der selbst eine -Werkstatt betreibt, von der des Unfallgegners einen gewissen Anteil des Schadensbetrags ( ) abziehen lassen muss, weil davon auszugehen ist, dass bei des beschädigten in der eigenen der Geschädigte zugleich einen unternehmerischen Gewinn erzielt.

Für die sogenannte konkrete Schadensberechnung (Abrechnung des Unfallschadens nach erfolgter Reparatur) ist dies bereits durch obergerichtliche bestätigt worden. Derjenige , der eine eigene Werkstatt betreibt, welche nicht vollständig ausgelastet ist und bei der dem Geschädigten eine Reparatur zumutbar ist, muss sich, wenn er das Fahrzeug repariert, einen Gewinnanteil in Höhe von 20 % der üblichen anrechnen lassen.

Nunmehr hat das Landgericht dies auch für den Fall der sogenannten fiktiven festgelegt. Bei der fiktiven Abrechnung erfolgt tatsächlich keine Reparatur. Der Unfallgeschädigte kann sich jedoch dennoch aufgrund der Beschädigung seines Eigentums vom Schädigen bzw. dessen den Fahrzeugschaden in Form von Netto-Reparaturkosten ersetzen lassen. Auch hier, so das Landgericht Mosbach, muss sich jedoch derjenige, der einen eigenen Kfz-Reparaturbetrieb hat, einen (potenziellen) Gewinnanteil anrechnen lassen. Das Landgericht hat hier ebenfalls einen Abzug von 20 % als angemessen angesehen.

Hatten Sie einen und benötigen Unterstützung bei der Geltendmachung Ihrer Schäden? Kontaktieren Sie uns noch heute für eine zu Ihrem Fall: https://se-verkehrsrecht.de/kosten-kontakt/

Standardisiertes   bei der Ermittlung von VerkehrsverstößenDer Begriff des sogenannten standardisierten Messverfahrens s...
23/09/2022

Standardisiertes bei der Ermittlung von Verkehrsverstößen

Der Begriff des sogenannten standardisierten Messverfahrens spielt in vielen Verkehrsbußgeldsachen eine Rolle. Standardisierte Messverfahren gibt es insbesondere bei , und .

Nach der Definition liegt ein solches standardisiertes Messverfahren vor, wenn ein durch Normen vereinheitlichtes und bewährtes verwendet wird, bei dem die Anwendbarkeitsbedingungen und der Messablauf so gestaltet sind, dass bei gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Zudem muss das Messgerät geeicht sein und von dem Bedienpersonal entsprechend der Bauartzulassung und der vom Hersteller vorgegebenen Bedienungsanweisung betrieben worden sein.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, darf sich ein Gericht, dass beispielsweise eine zu überprüfen hat, in der Begründung seines Urteils darauf Beschränken, Angaben über das verwendete Messgerät, den , die ermittelte , die Eichung und die Einhaltung der Bedienungsanweisung zu machen. Es bedarf dann grundsätzlich keiner weiteren Ausführungen zur Funktionsweise des Gerätes oder zur Ermittlung der Werte im konkreten Einzelfall. Anderes gilt nur, wenn der oder die Betroffene konkrete Anhaltspunkte für eine geltend macht.

Werden solche konkreten Anhaltspunkte bekannt und betreffen diese nicht nur Einzelfälle, kann die annähme eines standardisierten Messverfahrens für ein bestimmtes Messgerät auch erschüttert werden. Zuletzt bekannt geworden ist dies bei dem Geschwindigkeitsmessgerät XV3, welches seit Bekanntwerden von regelmäßig auftretenden beziehungsweise möglichen Messfehlern außerhalb der Toleranzbereiche nicht mehr für Geschwindigkeitsmessungen verwendet wird.

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§ 3   (StVO) -    § 3 der   stellt Grundregeln für die Straßenbenutzung durch   hinsichtlich der zulässigen Geschwindigk...
21/09/2022

§ 3 (StVO) -

§ 3 der stellt Grundregeln für die Straßenbenutzung durch hinsichtlich der zulässigen Geschwindigkeit auf. Nach § 3 Abs.1 S.1 StVO darf die Geschwindigkeit immer nur so hoch sein, dass das ständig beherrscht wird. Nach S.2 ist die Geschwindigkeit u.a. den Straßen-, Licht- und Wetterverhältnissen anzupassen, zugleich sind auch die persönlichen Fähigkeiten, sowie auch der Beladungszustand des zu berücksichtigen. Bei Sichtweiten unter 50 Metern darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wobei auch eine geringere Geschwindigkeit geboten sein kann (Abs.1 S.3). Es gilt der Grundsatz, dass innerhalb der übersehbaren Fahrstrecke angehalten können werden muss (S.4), bzw. bei zu schmalen innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke (S.5).

Nach Abs.2 des § 3 StVO darf jedoch ohne triftigen Grund nicht so langsam fahren, dass sie den behindern. Nach § 3 Abs.2a StVO muss die Fahrgeschwindigkeit so vermindert und Bremsbereitschaft eingehalten werden, dass Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen nicht gefährdet werden.

Der Abs. 3 des § 3 StVO regelt sodann allgemein geltende innerhalb- und außerörtliche für verschiedene Fahrzeugklassen.

Nach § 3 Abs.4 StVO darf mit Kraftfahrzeugen mit generell nicht schneller als 50 km/h gefahren werden.

Ihnen wird ein vorgeworfen? Sie haben einen wegen zu schnellen Fahrens erhalten? Kontaktieren Sie uns jetzt für eine und unverbindliche Ersteinschätzung: https://se-verkehrsrecht.de/kosten-kontakt/ .

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