07/06/2026
⚖️ Kündigungsarten im Arbeitsrecht – worauf es ankommt!
Viele sprechen pauschal von „der Kündigung" – dabei gibt es zahlreiche Kündigungsarten mit eigenen Voraussetzungen. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Prenzlauer Berg erlebe ich, dass schon die richtige Einordnung über Erfolg oder Misserfolg entscheidet.
🔍 Wonach unterscheidet man?
Kündigungen werden nach Grund, nach Frist und Form, nach Gestaltung und nach der kündigenden Partei eingeordnet. Daraus ergeben sich die praktisch wichtigsten Konstellationen.
❗ Die zentralen Arten:
➡️ Nach dem Grund: verhaltensbedingt (Fehlverhalten, meist nach Abmahnung), personenbedingt (z. B. krankheitsbedingt) und betriebsbedingt (mit Sozialauswahl).
➡️ Tat- oder Verdachtskündigung: je nachdem, ob die Pflichtverletzung erwiesen ist oder nur dringend vermutet wird.
➡️ Nach Frist: ordentlich (fristgerecht) oder außerordentlich nach § 626 BGB – aus wichtigem Grund, meist fristlos, nur binnen zwei Wochen ab Kenntnis.
➡️ Änderungskündigung: Kündigung verbunden mit dem Angebot geänderter Bedingungen. Die bloße Teilkündigung ist dagegen unzulässig.
➡️ Unwirksam: maßregelnde (§ 612a BGB), diskriminierende (AGG), sitten- (§ 138 BGB) und treuwidrige (§ 242 BGB) Kündigungen.
⏰ Die 3-Wochen-Frist nicht vergessen!
Unabhängig von der Kündigungsart muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang eingereicht werden. Sonst gilt die Kündigung als wirksam – selbst bei inhaltlichen Fehlern.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Prenzlauer Berg helfe ich Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die richtige Kündigungsart zu erkennen und die passende Strategie zu wählen. 💼
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🧑⚖️ RA Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht
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