05/12/2025
// Gemäß § 248c Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist. Unter diesen Tatbestand fällt das unbefugte Aufladen eines Handys. Da es sich um ein Antragsdelikt handelt und der Schaden minimal ist, wird ein Verfahren aber meist nicht verfolgt oder wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Arbeitsrechtlich kann selbst ein geringer Verstoß ernst genommen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit entschieden, dass auch der Diebstahl von geringwertigen Sachen einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann, da dadurch das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber verletzt wird. Gerichte prüfen jedoch im Einzelfall, ob nicht zunächst eine Abmahnung ausgereicht hätte, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis bisher störungsfrei war oder der Arbeitgeber das Aufladen stillschweigend geduldet hat. Besteht eine ausdrückliche Erlaubnis oder Duldung, liegt kein Pflichtverstoß vor. Der Arbeitgeber darf das Aufladen für die Zukunft untersagen, muss dies aber einheitlich für alle Beschäftigten tun. Für Diensthandys gilt regelmäßig, dass der Arbeitgeber das Aufladen ermöglichen muss. Um Konflikte zu vermeiden, ist es am sichersten, vorher um Erlaubnis zu fragen. Heimliches oder trotz ausdrücklichen Verbots erfolgendes Aufladen kann dagegen zu Abmahnung oder Kündigung führen. //