Bundessteuerberaterkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts

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Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) vertritt als gesetzliche Spitzenorganisation die Gesamtheit der bundesweit fast 105.000 Steuerberater*innen, Steuerbevollmächtigten und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. Neben der Vertretung des Berufsstandes auf nationaler und internationaler Ebene wirkt die BStBK an der Beratung der Steuergesetze sowie an der Gestaltung des Berufsrechts mit. Sie fördert außerdem die berufliche Fortbildung der Steuerberater*innen und die Ausbildung des Nachwuchses.

📌 Im neuen BStBK-Report lädt Prof. Schwab zum DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS 2026 am 4. und 5. Mai im ESTREL Congress C...
14/04/2026

📌 Im neuen BStBK-Report lädt Prof. Schwab zum DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS 2026 am 4. und 5. Mai im ESTREL Congress Center in Berlin ein. Er gibt einen Ausblick auf die zentralen Themen des diesjährigen Kongresses und hebt ausgewählte Programmpunkte hervor.

Weitere Themen des Reports:
🔹 BStBK fordert praxistaugliche Regeln für die DSFinVBV
🔹 BStBK fordert Reform des finanzgerichtlichen Revisionsrechts
🔹 Digitale Aufbewahrung: BStBK bündelt Praxisfragen in neuem FAQ
🔹 Deutsche Eignungsprüfung in der EU unverzichtbar
u.v.m.

https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/publikationen/bstbk-report/BStBK_Pub_BStBK-Report_202604.pdf

19/03/2026

📌 BStBK begrüßt Entwurf zur Klarstellung des Betriebsstättenbegriffs, sieht aber weiteren Anpassungsbedarf

Mit dem aktuellen Entwurf zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht will das BMF mehr Klarheit und Rechtssicherheit schaffen – insbesondere durch die umfassende Aufarbeitung der BFH-Rechtsprechung. Das begrüßen wir.

Aus unserer Sicht besteht aber noch Änderungs- und Ergänzungsbedarf: Der Entwurf enthält teilweise interpretationsbedürftige Begrifflichkeiten und notwendige Klarstellungen, Abgrenzungen sowie praxisnahe Beispiele zur Auslegung fehlen. Das schafft keine Klarheit, sondern nur neue Rechtsunsicherheit.

Unsere klare Forderung: Abweichungen von der OECD-Auffassung sollten vermieden werden. Zudem braucht es weitergehende Regelungen – insbesondere für Dienstleistungsbetriebsstätten und Betriebsstätten digitaler Geschäftsmodelle. Nur so kann die angestrebte Rechtssicherheit umfassend erreicht werden.

Mehr dazu in unserer Stellungnahme:https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/stellungnahmen/BStBK_2026-10_2026-03-13_Stellungnahme_Betriebsstaetten.pdf

17/03/2026

📌 E-Rechnung bedeutet Prozessarbeit

Die Einführung der E-Rechnung betrifft die komplette Rechnungsbearbeitung – vom Empfang und der Verarbeitung über die technische und inhaltliche Prüfung bis hin zu Kontierung, Beanstandungen und dem Ausgangsprozess mit Erstellung, Versand und Berichtigung. Dazu kommen GoBD-Fragen rund um Ablage, Archivierung und Löschung.

Die BStBK hat dazu den neuen FAQ-Katalog „E-Rechnung“ veröffentlicht und bündelt zentrale Praxisfragen – von Grundlagen und Einführungsstufen bis zu Eingangs- und Ausgangsprozessen sowie Aufbewahrungs- und Dokumentationsanforderungen.

Mehr dazu in unserem FAQ-Katalog:https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/BStBK_FAQ_E-Rechnung_final.pdf

📌 Bundeskammerversammlung in LeipzigZur 113. Bundeskammerversammlung begrüßt BStBK-Präsident Hartmut Schwab die Delegier...
16/03/2026

📌 Bundeskammerversammlung in Leipzig

Zur 113. Bundeskammerversammlung begrüßt BStBK-Präsident Hartmut Schwab die Delegierten der Steuerberaterkammern in Leipzig.

Los geht es mit einem Grußwort des sächsischen Staatsministers für Finanzen, Christian Piwarz. Er schildert u.a. die Herausforderungen des Steuerrechts in der heutigen Zeit. Hier geht er auf den Konflikt zwischen Belastungsgerechtigkeit einerseits und der Sicherung des steuerlichen Aufkommens andererseits ein. Weiter erwähnt Piwarz die Anstrengungen bei der Vereinfachung des Steuerrechts, gerade aufgrund des Spannungsfelds zwischen Typisierung bzw. Pauschalierung im Gegensatz zur Einzelfallgerechtigkeit. Außerdem geht Piwarz auf aktuelle Entwicklungen bei der Digitalisierung des Steuerrechts, bei der Betriebsprüfung und der Geldwäschebekämpfung ein.

Im weiteren Verlauf der Tagung diskutieren die Delegierten u. a. über den aktuellen Stand der Modernisierung der , Entwicklungen beim in der Steuerberatung, weitere „Steuerfachangestellte“ und Aktuelles zur . Zum Abschluss der Tagung steht die Ersatzwahl zum BStBK-Präsidium auf der Agenda.

📷 Steffen Runke, BildManufaktur GmbH/ Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen

16/03/2026

📌 BStBK fordert praxistaugliche Regeln für die DSFinVBV

Wir haben unsere Eingabe zum aktuellen Entwurf einer Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) an das Bundesministerium der Finanzen verschickt. Trotz einiger Verbesserungen gegenüber früheren Entwürfen bestehen weiterhin erhebliche rechtliche und praktische Bedenken.

Aus unserer Sicht ist insbesondere kritisch:

🔹 Rechtsgrundlage und Rechtsfolgen: Die Verordnung könnte faktisch neue materielle Aufzeichnungspflichten schaffen und bei Nichteinhaltung zu einer automatischen Schätzung führen – obwohl diese Rechtsfolge eigentlich gesetzlich geregelt sein müsste.

🔹 Praxisferne technische Detailanforderungen: Zu kleinteilige Format- und Strukturvorgaben (z. B. Datenformate oder Stammdatenfelder) könnten dazu führen, dass auch ordnungsgemäße Buchführungen formal als fehlerhaft gelten.

🔹 Probleme bei Systemmigrationen und Mehrsystemlandschaften: In der Praxis werden Buchführungsdaten häufig aus mehreren Systemen zusammengeführt. Hier müssen flexible und nachvollziehbare Transformations- und Migrationsprozesse möglich bleiben.

🔹 Redundanzen und zusätzliche Belastungen: Einige Anforderungen – etwa zur Überleitung zur E-Bilanz – würden bestehende Prozesse doppeln und erheblichen Mehraufwand ohne zusätzlichen Erkenntnisgewinn verursachen.

➡️ Technische Standards dürfen nicht faktisch neue materiell-rechtliche Pflichten schaffen. Erforderlich sind klare, rechtssichere und praxistaugliche Vorgaben, die den realen Systemlandschaften in Unternehmen und Kanzleien gerecht werden.

Wir bieten an, die weitere Ausgestaltung der DSFinVBV gemeinsam mit Praxisvertretern konstruktiv zu begleiten.

Mehr dazu in unserer Eingabe:https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/stellungnahmen/BStBK_2026-07_2026-03-09_Eingabe_DSFinVBV.pdf

📌 Im neuen BStBK-Report fordert Prof. Schwab den Gesetzgeber auf, weitere Schritte zur Stärkung der Rechtssicherheit zu ...
10/03/2026

📌 Im neuen BStBK-Report fordert Prof. Schwab den Gesetzgeber auf, weitere Schritte zur Stärkung der Rechtssicherheit zu gehen und damit den Wirtschaftsstandort Deutschland attraktiver zu machen. Wichtige Ansatzpunkte sind u. a.:
🔹 eine wirksame Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft
🔹 eine Anpassung des finanzgerichtlichen Revisionsrechts
Wie das im Detail aussehen kann, zeigen die aktuellen Vorschläge der BStBK.

➡️ Deutschland braucht endlich ein modernes, rechtssicheres und investitionsfreundliches Steuer- und Verfahrensrecht.

Weitere Themen des Reports:
🔹BWL-Symposium: Neuer IDW S 1 und die Bewertung von KMU
🔹DAC-Konsolidierung: Chance für Bürokratieabbau in Europa
🔹Neuer KI-FAQ der BStBK
u.v.m.

https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/publikationen/bstbk-report/BStBK_Pub_BStBK-Report_202603.pdf

09/03/2026

📌 BStBK fordert Änderungen in der Finanzgerichtsordnung

In der Praxis sind die Hürden für die Zulassung der Revision in finanzgerichtlichen Verfahren sehr hoch. Dadurch ist der Zugang zum Bundesfinanzhof (BFH) stark eingeschränkt – ein effektiver Rechtsschutz ist häufig schwer zu erreichen. Deshalb setzen wir uns in unserer aktuellen Stellungnahme insbesondere für eine strukturelle Reform des finanzgerichtlichen Revisionsrechts ein.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bereits überzogene Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerden kritisiert. Dennoch sieht der aktuelle Referentenentwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze des BMJV nur eine punktuelle Klarstellung vor. Aus unserer Sicht greift das zu kurz. Stattdessen fordern wir u.a.:

🔹niedrigere Darlegungsanforderungen bei der Revisionszulassung
🔹einen zusätzlichen Revisionszulassungsgrund
🔹eine Begründungspflicht bei Nichtzulassungsentscheidungen

➡️ Es ist höchste Zeit für einen wirksamen zweistufigen Instanzenzug und einen gestärkten Individualrechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren.

Mehr dazu in unserer Stellungnahme:https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/stellungnahmen/BStBK_2026-06_2026-03-06_Stellungnahme_7.VwGOAEndG.pdf

Adresse

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