05/08/2026
Hakenkreuz auf Instagram – und trotzdem Freispruch?
Genau darum geht es in meinem neuen Video.
Eine Instagram-Nutzerin postet drastische Bilder zum Nahostkonflikt – mit NS-Symbolik, Davidstern und scharfer Kritik an Israel.
Das Amtsgericht verurteilt sie wegen § 86a StGB zu 60 Tagessätzen.
Das OLG Zweibrücken hebt das Urteil auf.
Freispruch.
Warum?
Weil § 86a StGB nicht jedes Zeigen eines verbotenen Symbols automatisch bestraft.
Natürlich bleibt NS-Symbolik strafrechtlich hochriskant. Aber Strafrecht funktioniert nicht nach dem Motto:
Symbol sichtbar = automatisch strafbar.
Entscheidend ist der konkrete Kontext:
Geht von der Darstellung eine Werbewirkung für nationalsozialistische Ideologie aus?
Oder ist gerade eine offenkundige Distanzierung erkennbar?
Das OLG sagt nicht, dass solche Posts harmlos sind.
Aber es macht deutlich:
Auch bei drastischen, provozierenden und geschmacklosen Äußerungen muss genau geprüft werden, ob der Tatbestand wirklich erfüllt ist.
Dasselbe gilt für § 130 StGB.
Scharfe Kritik an einem Staat ist nicht automatisch Volksverhetzung. Auch ein NS-Vergleich ist nicht automatisch strafbar. Entscheidend bleiben Aussagegehalt, Kontext, öffentlicher Frieden und Meinungsfreiheit.
Für die Verteidigung ist der Fall besonders spannend, weil er zeigt:
Bei Äußerungsdelikten ist oft nicht streitig, was gepostet wurde.
Der Screenshot liegt vor.
Der Text liegt vor.
Das Symbol ist erkennbar.
Streitig ist die rechtliche Bewertung.
Und genau deshalb kann eine Sprungrevision in solchen Fällen ein starkes Instrument sein.
Mein Merksatz aus dem Video:
Empörung ist kein Tatbestandsmerkmal.
Im Video erkläre ich, warum das OLG Zweibrücken freigesprochen hat – und warum ein amtsgerichtliches Urteil bei Meinungsdelikten nicht das letzte Wort sein muss.
Hakenkreuz auf Instagram gepostet – zunächst verurteilt, später fre...