19/04/2016
Private Parkplatzkontrolle - Was tun?
Manche Parkplätze, vor allem vor Supermärkten oder Einkaufszentren, werden an die Supermarktbetreiber verpachtet und von privaten Parkplatzkontrolleuren überwacht. Kommt es zu einem Parkverstoß, wird eine Strafzahlung verlangt (kleiner Zettel unter dem Scheibenwischer). Meist entstehen diese Forderungen dadurch, dass entweder die Parkscheibe vergessen, die Markierung nicht beachtet oder die Parkzeit überschritten wurde.
Besteht auf dem jeweiligen Parkplatz ein Vertrag mit einer privaten Parkplatzkontrollfirma, so müssen die Nutzungsbedingungen sehr deutlich an der Einfahrt des Parkplatzes gekennzeichnet werden. Das heißt, der Kunde muss sofort bei Befahren des Parkplatzes erkennen können, dass hier besondere Nutzungsbedingungen gelten, und dass es bei einem Verstoß gegen diese Bedingungen zu einer Vertragsstrafe kommen kann. Daher muss das Schild sehr groß und deutlich gestaltet sein.
ACHTUNG: Kommt es zu einem Parkverstoß, so muss der Fahrer die Vertragsstrafe bezahlen, nicht der Halter!
Der FAHRER ist Rechnungsempfänger und müsste eine etwaige Gebühr bezahlen. Hier hat die Firma der privaten Parkplatzkontrolle ein großes Problem: Sie weiß nicht, wer das Auto tatsächlich gefahren hat. Sie sieht nur das Fahrzeug und den Regelverstoß und befestigt den „Strafzettel“ an der Windschutzscheibe des parkenden PKWs. Sie weiß nicht wie der Fahrer heißt und wo er wohnt. Wird die Rechnung nicht bezahlt, so muss die Adresse des Fahrzeughalters ermittelt werden. Das bringt aber wenig, denn dadurch erfährt die Firma nur, wer der Halter des Autos ist, und wo dieser wohnt. Sie kennt nach wie vor nicht den Fahrzeugführer. Bestreitet der Fahrzeughalter, dass er an diesem Tag auf dem Parkplatz des Supermarkts geparkt hat, so kann die Firma ihre Forderung nicht durchsetzen.
TIPP: Entscheidend ist hier das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.04.2008 (Az. 1 S 54/07). Sollte Ihnen das Inkassobüro oder eine Anwaltskanzlei Urteile von Amtsgerichten benennen, die Gegenteiliges behaupten, so halten Sie einfach dieses Urteil entgegen. Viel Erfolg!
Dr. Meier, Rechtsanwältin