19/08/2026
Mit einem Paket – mehrere hundert Gramm Drogen enthaltend – adressiert an die Wohnanschrift unserer Mandantschaft stand ein schwerer Vorwurf im Raum: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG).
Für die Ermittlungsbehörden wirkte der Fall zunächst eindeutig. Doch der erste Eindruck hielt einer genaueren Prüfung nicht stand.
Verteidiger Pflefka arbeitete die fehlenden Verbindung zwischen unserer Mandantschaft und der Bestellung heraus. Er zeigte auf, dass allein die Adressierung der Sendung an deren Wohnanschrift nicht ausreicht, um den Tatnachweis zu führen.
Unter anderem:
📦 gab es keinen Nachweis, dass unser Mandant die Bestellung aufgegeben hat
👥 wohnten an der Adresse mehrere Personen
✉️ spielte ein anonymer Drohbrief eine Rolle
Im Ergebnis erreichte Strafverteidiger Pflefka die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO.
📲 Den ganzen Beitrag dazu gibt es jetzt auf unserem Blog.
Verteidiger Pflefka erreicht Einstellung im BtM-Verfahren trotz nicht geringer Menge an BtM in einem Paket. Jetzt lesen!