16/11/2020
Das Behindertentestament
Einerseits wollen Eltern behinderter Kinder in der Regel, dass das wesentliche Vermögen möglichst ungeschmälert auf die nicht behinderten Kinder oder sonstigen Erben übergehen, andererseits sollen die behinderten Kinder aber auch nicht leer ausgehen. So sollen Teile des Vermögens, die das behinderte Kind erhält, diesem unmittelbar zu Gute kommen und nicht dem Sozialhilfeträger, der häufig für die Kosten einer Heimunterbringung aufkommen muß. Beim Tod des behinderten Kindes soll sein Restvermögen nach Möglichkeit wieder an die Familie gehen und auch jetzt nicht für die Kosten der Sozialhilfe aufgezehrt werden.
Um diese Ziele zu erreichen, müssen die bestehenden grundsätzlichen Probleme bedacht und gegebenenfalls durch eine sinnvolle Testamentsgestaltung ausgeräumt werden.
Die grundsätzlichen Probleme bestehen im Nachrang der Sozialhilfe, dem möglicherweise eintretenden Übergang von Ansprüchen des behinderten Menschen an die Sozialhilfeverwaltung (z.B. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen) und der Haftung der Erben für Verbindlichkeiten des behinderten Menschen.
Um die vorstehend skizzierten Probleme zu umgehen, bieten sich unterschiedliche Wege an, von denen hier nur die beiden wichtigsten Modelle behandelt werden.
1) Vor- und Nacherbschaft mit Testamentsvollstreckung
Das behinderte Kind erbt. Es wird Vorerbe, ein anderes Familienmitglied, z.B. ein gesundes Kind, wird Nacherbe.
Dies hat den Vorteil gegenüber einer Enterbung, dass kein Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes entsteht, den die Sozialhilfeverwaltung auf sich überleiten könnte. Sodann muß dafür Sorge getragen werden, daß das behinderte Kind nicht frei über seinen Anteil am Nachlaß verfügen kann. Dann kann es von der Sozialhilfeverwaltung nicht zur Verwertung des ererbten Vermögens gezwungen werden, weil dies unwirtschaftlich wäre, nachdem das Vermögen ja mit dem Nacherbenrecht belastet ist. Allerdings stehen die Nutzungen (z.B. Miete, Zinsen) dem Vorerben uneingeschränkt zu und sind vorrangig zu verwerten. Diese unerwünschte Rechtslage lässt sich durch Anordnung einer lebenslangen Verwaltungs-Testamentsvollstreckung ändern, mit der dem behinderten Kind auch die Verfügungsbefugnis über das freie Vermögen entzogen wird.
Auch die Erbenhaftung greift nicht ein, weil der Nacherbe nicht Erbe des behinderten Kindes, sondern Erbe der Eltern ist.
Wichtig ist aber, dass dem behinderten Kind mehr als sein Pflichtteil vererbt wird.
Der Nachteil dieser Lösung ist, dass eine Erbengemeinschaft entsteht und der Testamentsvollstrecker an sämtlichen Entscheidungen über Nachlassgegenstände beteiligt ist. Zudem muß eventuell noch eine familienfremde Person eingebunden werden, z.B. ein Zusatzbetreuer zur Kontrolle der von einem Elternteil ausgeübten Testamentsvollstreckung oder ein fremder Testamentsvollstrecker neben einem elterlichen Betreuer.
Der Vorteil ist die relativ hohe Sicherheit dieser Gestaltung. Das behinderte Kind ist normalerweise auch nicht verpflichtet, die Erbschaft auszuschlagen, um so einen auf die Sozialhilfeverwaltung überzuleitenden Pflichtteilsanspruch zu erzeugen.
2) Vor- und Nachvermächtnis mit Testamentsvollstreckung
Den vorstehend geschilderten Nachteil des Entstehens einer Erbengemeinschaft kann man durch eine Vermächtnislösung vermeiden. Erbe ist hier ein nicht behinderter Verwandter oder sonstiger Dritter. Das behinderte Kind erhält hier lediglich ein Vorvermächtnis, das wertmäßig den Pflichtteil übersteigen muss, da sonst ein Pflichtteilsanspruch entsteht, den der Sozialhilfeträger auf sich überleiten könnte.
Üblicherweise wird auch hier wieder Dauertestamentsvollstreckung mit den entsprechenden Anordnungen für den Testamentsvollstrecker gem. § 2216 Abs. 2 BGB angeordnet. Die Testamentsvollstreckung betrifft aber nur das Vermächtnis. Nachvermächtnisnehmer sind die gesunden Kinder oder sonstigen Erben.
Der Nachteil dieser Lösung könnte sein, dass beim Versterben des behinderten Kindes eine Anspruchskonkurrenz zwischen dem Anspruch des Nachvermächtnisnehmers mit dem Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers und damit eine quotenmäßige Teilung eintreten kann. Wenn das Vermächtnis nämlich das einzige Vermögen des behinderten Kindes war, tritt eine Überschuldung von dessen Nachlaß ein. In der Nachlaßinsolvenz sind die Ansprüche des Nachvermächtnisnehmers und der Sozialhilfeverwaltung ranggleich. Möglicherweise kann man diesem Problem durch eine erweiterte Vermächtnisvollstreckung begegnen.
Ein weiterer Nachteil dieser Lösung ist, daß u.U. die Substanz des Nachlasses nach dem Tod des Behinderten größtenteils oder sogar ganz aufgebraucht ist.
Letztwillige Verfügungen, welche die aufgezeigten Probleme umgehen, sind nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht sittenwidrig, auch wenn dadurch der Sozialhilfeträger leer ausgeht. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits in den Jahren 1990 und 1993 ausgeführt:
Das Bundessozialhilfegesetz bietet keine Grundlage für die Auffassung, der Erblasser müsse auf Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit seinem unterhaltsberechtigten behinderten Kind jedenfalls bei größerem Vermögen einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen, um dem Träger der Sozialhilfe einen gewissen Kostenersatz zu ermöglichen.
Folgende Punkte dürfen bei der Testamentsgestaltung nicht übersehen werden:
- Falls noch beide Elternteile vorhanden sind, müssen 2 Erbfälle geregelt werden
- Die Erbquoten müssen sachgerecht festgelegt werden
- Bei mehreren Kindern sollte evtl. eine Teilungsanordnung formuliert werden
- Das gleichzeitige Versterben der Eltern sollte bedacht werden
- Das mögliche Vorversterben des Behinderten sollte bedacht werden
- Es sollte über eine einseitige Abänderungsbefugnis nachgedacht werden
Die Gestaltung von Behindertentestamenten ist ein Spezialgebiet, das selbst von Juristen häufig nicht ausreichend beherrscht wird. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Thematik für Familien mit behinderten Menschen sollten nur Spezialisten für eine Beratung bei der Abfassung eines Behindertentestaments hinzugezogen werden.
Andreas Klopfleisch
Rechtsanwalt, vereid. Buchprüfer