10/04/2016
Neue Rechtssprechung des BGH zu Nebenkostenabrechnungen
Mit einer Entscheidung vom 20.01.2016 (VIII ZR 93/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die formalen Anforderungen an Nebenkostenabrechnungen zu Gunsten der Vermieter gesenkt.
Nachdem vorher auch vom BGH mehrfach entschieden worden war, dass es für eine formal wirksame Abrechnung nicht ausreicht, wenn der Vermieter lediglich bereinigte Gesamtkosten angibt, die nicht näher aufgeschlüsselt sind, ist er jetzt von seiner früheren Rechtssprechung abgewichen.
Nunmehr soll es reichen, wenn der Vermieter nur den jeweiligen Gesamtbetrag für die einzelnen Abrechnungspositionen aufführt und auf die Mieter aufteilt. Wie der Gesamtbetrag ermittelt und berechnet wurde, muss in der Abrechnung nicht mehr mitgeteilt oder erläutert werden.
Begründung unter Anderem:
Auch der Mieter habe ein Interesse an einer übersichtlichen Abrechnung, die nicht mit zu vielen Einzelheiten überfrachtet wird.
Im Ergebnis führt dies letztlich dazu, dass der Mieter beim Vermieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen muß, um zu überprüfen, wie sich die in der Abrechnung aufgeführten Kosten zusammensetzen.
Ob das im Interesse irgendeiner der Parteien ist, bleibt abzuwarten, denn der Vermieter wird sich wohl auch bedanken, wenn ständig Mieter auf der Matte stehen, um die Unterlagen durchzusehen.