08/03/2017
Ihre Rechte während der Elternzeit
Elternzeit muss nach § 16 Abs.1 Satz 1 BEEG schriftlich (also im Original unterschrieben) beantragt werden, sonst ist das Verlangen nichtig (BAG, Urteil vom 10.05.2015, Az.: 9 AZR 145/15). Mündliche Absprachen, E-Mail, Fax oder gar SMS reichen für den Antrag auf Elternzeit nicht aus, sind also rechtlich unverbindlich. Während der Elternzeit und max. acht Wochen vor deren Beginn, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht kündigen.
Ich setze Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber durch, z. B. hinsichtlich (unberechtigter) Kündigung, Arbeitsvertrag oder Arbeitszeugnis.
Ich berate Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu allen Fragen des Arbeitsrechts, z. B. zu Arbeitsvertrag, Kündigung und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.