Kammerer - Rechtsanwälte

Kammerer - Rechtsanwälte „Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“ Bertholt Brecht direkt am Bahnhof
von Stuttgart mit der S5 in ca. 20min.

erreichbar
von Ludwigsburg mit der S5 in ca.5 min. erreichbar
von Bietigheim-Bissingen mit der S5 in ca. 10min erreichbar
kostenlose Parkplätze bis 2 Stunden mit Parkscheibe

20/03/2015

BGH kippt mal wieder Klauseln zu Schönheitsreparaturen

Zum Leid der Vermieter hat der BGH am 18.03.2015 in drei Entscheidungen (VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13, VIII ZR 21/13) entschieden, dass Formular Mietverträge den Mieter benachteiligen, wenn diese die Renovierungspflicht auf den Mieter übertragen und dieser die Wohnung unrenoviert übernimmt.

Dies bedeutet also:

1)

wenn die Wohnung nicht vom Vermieter am Anfang renoviert übergeben wird, dann dürfte der Mieter trotz vertraglicher Regelung unwirksam sein. (Ausnahme : angemessener Ausgleich (halbe Monatsmiete ist zu wenig) für den Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses)

2)

Verpflichtungen in denen der Mieter bei Auszug anteilig die Kosten der Renovierung übernehmen muss, sind unwirksam, da der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses nicht weiß, was für Kosten auf ihn zukommen können.

Wir hatten bereits im Jahre 2014 die Mandanten darauf hingewiesen, dass es wahrscheinlich zu einer Änderungen der Rechtssprechung kommt, da die Tendenz bereits schon seit dem Hinweisbeschluss des BGH vom 22.01.2014 (VIII ZR 352/12) bekannt war.

Wir haben den Mandanten seit 2014 empfohlen, sicherheitshalber die Wohnungen renoviert zu vermieten. Da der BGH einen Ausgleich zulässt, wäre daher zu überlegen, ob den Mietern nicht nachträglich ein Ausgleich gezahlt werden kann, damit die Schönheitsreparaturenklausel doch wirksam sind. Außerdem könnte eine betragsmäßige Höchstgrenze für einen Komplett-Renovierung der Wohnung in die Quotenklausel mit aufgenommen werden (siehe Kleinreparaturenklauseln).

Man wird sehen, wie sich die Rechtssprechung entwickelt und welche Klauseländerungen vor dem BGH bestand haben könnten.

17/11/2011

Besichtigungsrecht: Vermieter darf Wohnung auch am Samstag besichtigen
Samstag ist ein Werktag

6. OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN, 24 U 242/08, URTEIL VOM 26.6.2009

Vorinstanz: AG Langen 57 C 207/08 (07)

Stichworte: Besichtigungsrecht des Vermieters alle vier Wochen an Samstagen

Der 24. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2009 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kessler als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Kläger wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Langen vom 27. Oktober 2008 abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern nach vorheriger schriftlicher Ankündigung alle vier Wochen samstags zwischen 11.00 h und 12 h den Zutritt zu der Liegenschaft Eisenbahnstraße 145 in 63303 Dreieich zu gewähren, und zwar durch Öffnen des Hoftores, der Wohnungseingangstür, sowie sämtlicher Zimmer- und Raumtüren, sowie den Zutritt zu dem Garten zu gestatten.

Die in dem angefochtenen Urteil angesprochene Verurteilung der Beklagten, den Klägern alle drei Wochen an einem Freitagnachmittag 16.00 h und 18.00 h für die Dauer einer Stunde den Zutritt zu der vorgenannten Liegenschaft nebst Garten zu gewähren (Hilfsantrag), wird zur Klarstellung aufgehoben.

Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Von den Kosten beider Rechtszüge haben die Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien sind mit weniger als EUR 20.000,00 beschwert.

Gründe

I. Von der Darstellung des Sach- und Streitgegenstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung der Kläger ist teilweise begründet und führt zur Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.

1. Da die Kläger beabsichtigen, das derzeit von den Beklagten bewohnte Hausanwesen in Dreieich zu veräußern, besteht für sie ein berechtigter Grund, das Hausanwesen mit Interessenten zu besichtigen. Dies ist zwischen den Parteien dem Grunde nach auch nicht umstritten.

Der Hauptantrag der Kläger, der auf eine Besichtigung an Samstagen zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr abzielt, ist begründet. Das Besichtigungsrecht der Kläger zu diesen Zeiten ergibt sich bereits eindeutig aus den Regelungen des Mietvertrages (§20). Danach ist die Besichtigung „während der üblichen Tageszeit“ und werktags bis 19.00 Uhr zu gewährleisten. Auch der Samstag ist ein Werktag. Da die Besichtigung nach dem Antrag der Kläger nur alle vier Wochen erfolgen kann und zudem einer vorherigen schriftlichen Ankündigung bedarf, wird das Recht der Beklagten an der Unverletzlichkeit ihrer Wohnräume (Artikel 13 GG) nicht unvertretbar eingeschränkt. Neben den Interessen der Beklagten an einem erlebnisreichen Samstag steht das Interesse der Kläger, die aus der Schweiz anreisen müssen, an einer möglichst geringfügigen Beeinträchtigung ihrer beruflichen Tätigkeiten und ihres Privatlebens.

2. Da die Klägerin hinsichtlich der Besichtigung der Wohnräume im Hauptantrag obsiegen, ist die vom Amtsgericht aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten vorgenommene Verurteilung gemäß dem Hilfsantrag von Amts wegen aufzuheben, auch wenn die Beklagten insoweit selbst keine Berufung eingelegt haben (BGH, NJW 1989, 1486).

3. Soweit die Kläger die Anfertigung von Fotografien beanspruchen, bleibt ihre Berufung ohne Erfolg. Hier hat es bei der Abweisung der Klage zu verbleiben. Auch wenn der Berufungsantrag der Kläger dahin zu verstehen ist, dass sie – entsprechend ihrer Antragstellung im ersten Rechtszug – nur die Anfertigung von Fotografien „technischer Einrichtungsgegenstände“, sowie des Gartens begehren, kann dem Klageantrag mangels Schlüssigkeit nicht entsprochen werden. Denn die Kläger haben weder im ersten Rechtszug noch in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, aus welchen Gründen Fotografien angefertigt werden sollen. Ihrem Begehren steht zudem entgegen, dass die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2009 unwidersprochen darauf hingewiesen haben, dass die Kläger bereits über ausreichende Fotografien verfügen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Da über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden ist, findet § 93 ZPO keine Anwendung.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10,711 und 713 ZPO.

Die gesetzlichen Vorraussetzungen zur Zulassung der Revision (§543 ZPO) liegen nicht vor.

Dr. Kessler

09/09/2011

Zeitmietverträge sind nur noch unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Man kann also nicht einfach so einen Vertrag mit den Mietern auf ein Jahr schliessen. Es muss ein Grund angegeben werden, sonst kann der Vertrag nur durch Kündigung beendet werden. Aber auch hier hat es der Vermieter schwer, da er einen Grund braucht. Der Mieter kann fast immer mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.

Außenansicht Kanzlei AspergBlickwinkel aus Richtung des Bahnhofes
21/08/2011

Außenansicht Kanzlei Asperg
Blickwinkel aus Richtung des Bahnhofes

30/07/2011

NEBENKOSTEN: Aktuelle Abrechnungsperiode abgelaufen , aber nicht abgerechnet: Mieter kann Vorauszahlungsanpassung auf ältere Abrechnungen stützen! BGH, Urteil vom 18.05.2011 - VII ZR 271/10

Adresse

KönigStr. 3
Asperg
71679

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 12:00
14:00 - 17:30
Mittwoch 08:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Freitag 08:00 - 12:00
14:00 - 17:00

Telefon

+4971415075801

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Kammerer - Rechtsanwälte erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Kammerer - Rechtsanwälte senden:

Teilen