14/02/2025
🚗 Recht Kompakt – Folge 20 – – Erstattungsfähig oder nicht? 🚗
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss die Schadenhöhe an dem verunfallten Fahrzeug festgestellt werden. Sofern der Schaden augenscheinlich oberhalb der Bagatellgrenze von 750,00 € liegt, darf der Geschädigte dafür ein Sachverständigengutachten einholen. Die Kosten hierfür muss die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlen.
Liegt der Schaden jedoch darunter, muss ein Kostenvoranschlag genügen. Kurioserweise behaupten viele Versicherer, die Kosten hierfür wären nicht zu erstatten. So behauptet etwa die DEVK „Das BGB sieht hier keine Vergütung vor.“ Damit will man den Geschädigten auf den Kosten sitzen lassen.
Doch ist das richtig?
Die klare Antwort lautet: nein! Selbstverständlich sind die Kosten für einen Kostenvoranschlag im konkreten wie fiktiven Abrechnungsmodus erstattungsfähig. Das entschied u.a. das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 04.09.2010 (Az. 7 S 107/09) [dem folgend Amtsgericht Köln mit Urteil vom 06.02.2012 (Az. 262 C 208/11].
Die Versicherungen versuchen hier wieder einmal auf den Rücken der Geschädigten Geld zu sparen.
Deshalb gilt: Sie hatten einen Verkehrsunfall? Kontaktieren Sie sofort:
👉 https://www.unfall-anwalt-in.de