25/06/2021
Trotz rechtskräftigem Freispruch soll eine erneute Anklage bei Mord möglich werden, wenn neue Beweise vorliegen:
Mit dem „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ begegnet der Gesetzgeber letztendlich nur dem oft vorherrschenden öffentlichen Eindruck der Kuscheljustiz, indem er auf Kosten des Rechtsfriedens den vorallem, aber nicht ausschließlich von Seiten der breiten Masse insgeheim gehegten Wunsch nach Vergeltung befriedigt.
Nicht anders ist das immer wieder genannte Argument zu verstehen, man könne den Angehörigen eines Opfers nicht zumuten, dass der Täter frei herum läuft. Da stimmt man auch als Unbeteiligter gerne zu!
Tatsächlich liegt die Sache jedoch anders:
Abgesehen davon, dass der frei Herumlaufende formal betrachtet überhaupt kein Täter sein kann, denn er wurde ja rechtskräftig freigesprochen und daher die Unschuldsvermutung umso mehr gelten muss, stellt sich doch die Frage, warum der Staat aus gutem Grund einen objektiven Verfahrensgang postuliert, d.h. die Entscheidungsgewalt in die Hände von neutralen Personen legt und so die Einflussnahme von persönlich Betroffenen ausschließt, um ausschließlich Rechtsfrieden herzustellen und nicht den Wünschen und Forderungen von persönlich Betroffenen gerecht zu werden.
Gerichtsprozesse unterliegen Regeln, strengen Regeln. Dazu gehört auch die soeben genannte. Hintergrund dieser Regel ist es, eine Entscheidung herbeizuführen, die mehr ist, als ein bloßer Interessenausgleich zwischen den Beteiligten, denn das zu sprechende Urteil hat sich auf allgemeingültige Gesetze zu stützen, die eben nicht zur Disposition der Beteiligten oder gar der Betroffenen stehen. Aus diesem Grund lautet die Überschrift eines jeden (Straf-) Urteils „Im Namen des Volkes“ und nicht „Das Volk will es so“, oder „Die Beteiligten wollen es so“!
Jetzt aber soll dasjenige, was man den Angehörigen des Opfers angeblich zumuten, bzw. nicht zumuten kann, Anlass für ein Gesetz sein, das hohe Gut, Rechtsfrieden innerhalb der Gesamtgesellschaft zu schaffen, auszuhöhlen.
Wie kann sich der Staat anmaßen, zu beurteilen, was jemand zugemutet bzw. nicht zugemutet werden kann. Überspitzt formuliert: Mit dem gleichen Argument könnte man auch die Todesstrafe rechtfertigen, denn den Angehörigen eines getöteten Kindes ist es ebenso wie einem Teil der Öffentlichkeit nicht zuzumuten, dass der Täter freie Kost und Logie für den Rest seines Lebens in einen Gefängnis erhält.
Nein! Der Staat darf sich bei der Gesetzgebung im Strafrecht nicht von solchen oder anderen Emotionen und Gedanken leiten lassen. Natürlich kommt es in unserem Rechtssystem zu Fehlern, selten auch zu Freisprüchen des wahren Täters. Das aber ist der Preis des Rechtsstaats.
Rechtsstaat zu sein bedeutet, sich an Regeln zu halten! Rechtsstaat bedeutet hingegen nicht, diese Regeln so zu biegen, um eine Verurteilung um jeden Preis zu erzwingen, denn dies dient nicht der Herstellung eines Rechtsfriedens oder einer Befriedung der Gesellschaft. Dies dient nur der Befriedigung von insgeheim gehegten Sühnegedanken.
Gesetzgeber und Öffentlichkeit diskutieren den Vorschlag, eine Wiederaufnahme von Strafprozessen zuungunsten rechtskräftig freigesprochener Mordverdächtiger zu ermöglichen. Angeblich verlangt das »die Gerechtigkeit«. Daran muss man zweifeln.