06/08/2018
"...Das Oberlandesgericht Hamm urteilte, dass der Taubenzüchter zur Hälfte für den entstandenen Schaden zu haften hat. Das Gericht führte aus, dass es bei der Tierhaftung (§ 833 BGB) nicht auf ein Verschulden des Tierhalters ankommt, sondern lediglich darauf, dass sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Dies ist schon dann gegeben, wenn das Tier ein Verkehrshindernis gebildet hat..."
Ein Flugzeug der Marke Cessna war beim Landeanflug auf den Flughafen Paderborn in einen Schwarm Brieftauben geraten. Eine Brieftaube geriet in den Lufteinlass eines Triebwerks der Cessna. Über die Haftung für den Schaden am Lufteinlass entschied das OLG Hamm.