Kanzlei Böcker, Maneke & Partner GbR Rechsanwälte - Notare - Fachanwälte

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Rechtsanwaltskanzlei in Ahaus mit Rechtsanwälten, Fachanwälten für die Bereiche Erbrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht sowie Notaren

18/09/2025
02/06/2025

E R B R E C H T

Werden in einem eigenhändigen Testament Erben genannt, können diese aber erst durch die nicht der Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden, so liegt eine unwirksame Erbeinsetzung vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im Jahr 2011 errichtete ein in Hessen lebendes Ehepaar eigenhändig ein gemeinschaftliches Testament. Drin wurden unter anderem "5 befreundete Familien" als Erben bestimmt. Individualisiert wurden diese jedoch erst durch eine maschinenschriftliche Anlage, die vom Ehepaar unterschrieben war. Nach dem Tod beider Ehegatten war streitig, ob damit eine wirksame Erbeinsetzung vorliegt. Während das Amtsgericht Groß-Gerau dies bejahte, verneinte dies das Amtsgericht Frankfurt am Main. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Werden die konkreten Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch die Bezugnahme auf eine nicht in Testamentsform wahrende Anlage und nicht bereits allein durch den Wortlaut des Testaments individualisierbar bestimmt, liegt eine wirksame Erbeinsetzung insgesamt nicht vor. So liege der Fall hier. Die Erben lassen sich ohne Rückgriff auf die Anlage nicht im Einzelnen bestimmen. Aus dem Testament werde nicht ersichtlich, wer mit "5 befreundete Familien" gemeint ist. Auf die Anlage kommt es insbesondere wegen der erhöhten Fälschungsgefahr nicht an.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2021 - IV ZB 30/20 -

03/03/2025

M I E T R E C H T

RAUCHEN IN DER MIETWOHNUNG

Kommt es zu einer Beschädigung der Mietsache aufgrund exzessiven Rauchens, so kann dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 I BGB zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarte Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Nach dem Ende eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in Oranienburg im Januar 2023 ließ die Vermieterin umfangreiche Arbeiten an der Wohnung vornehmen. Der Mieter war starker Raucher. Neben Malerarbeiten musste teilweise der Putz an den Wänden erneuert werden. Die Vermieterin meinte, der Mieter hätte die Schönheitsreparaturen, wie im Mietvertrag vereinbart, durchführen müssen und erhob daher Klage auf Erstattung der Kosten. Das Amtsgericht Oranienburg wies die Klage auf Erstattung der Kosten ab und begründete dies damit, dass die vereinbarte Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin. Das Landgericht Neuruppin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 280 I BGB ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Maler- und Putzarbeiten zu. Der Mieter sei auch ohne vertragliche Übertragung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zur Beseitigung der Schäden durch das Rauchen verpflichtet. Zwar gehöre auch übermäßiges Rauchen grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 538 BGB, so das Landgericht. Dies gelte jedoch nur solange sich die Spuren durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen. So lag der Fall hier angesichts der notwendigen Putzarbeiten nicht. Der Schaden durch das Rauchen habe sich nicht alleine durch Malerarbeiten beseitigen lassen.

Landgericht Neuruppin, Urteil vom 30.10.2024 - 4 S 30/24 -

01/02/2025
06/11/2024

S C H A D E N S E R S A T Z R E C H T

MITHAFTUNG BEI VERSTOß GEGEN GURTPFLICHT

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Fahrzeuginsassen die entgegen der Gurtpflicht gemäß § 21 a I der Straßenverkehrsordnung nicht angeschnallt sind und dadurch andere Mitfahrer verletzen, selbst haftbar gemacht werden können. Bei der gesetzlichen Gurtpflicht handele es sich um eine Norm, die auch die anderen Fahrzeuginsassen schützen solle. Das durch den Verstoß gegen die Gurtpflicht begründete Mitverschulden tritt hier im Fall aber hinter das ganz überwiegende Verschulden des Unfallverursachers zurück.
Im konkreten Fall blieb die Klage der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wegen der behaupteten Verletzungen der Beifahrerin des anderen Fahrzeugs erfolglos. Der Unfallverursacher haftete für die Verletzungen der Beifahrerin des anderen Fahrzeugs. Er nahm die Beklagte, die nicht angeschnallt hinter der Beifahrerin saß, in Anspruch und behauptete, die Knie der Beklagten seien in die Rückenlehne der Beifahrerin eingedrungen, was zu weiteren Schäden geführt habe. Der Senat hat eine Mithaftung der Beklagten abgelehnt, weil der Gurtpflichtverstoß gegenüber dem erheblichen Verschulden des stark alkoholisierten und die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden Versicherungsnehmers der Klägerin vollständig zurücktrete.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.08.2024 - 3 U 81/23 -

01/10/2024

K A U F R E C H T

FAHRZEUGHÄNDLER KANN SICH NICHT BELIEBIG LANGE LIEFERZEIT VORBEHALTEN

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass sich der Verkäufer über eine Klausel im Fahrzeugkaufvertrag nicht von der Pflicht befreien kann, den PKW zumindest innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern.
In einem Kaufvertrag über ein noch herzustellendes Fahrzeug befand sich eine Klausel, nach der es wegen Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Nach mehrfachen Anfragen und einer Fristsetzung erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss den Rücktritt von dem Vertrag. Hierfür forderte der Händler sodann Schadensersatz in Form von "Storno-Gebühren" von über 3.000,00 €, da er ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt habe.
Das Amtsgericht hat entschieden, dass dem Händler keine Stornierungskosten zustehen. Denn die Regelung im Kaufvertrag sei eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung, über die sich der Händler letztlich in unzulässiger Weise die Gültigkeit des Vertrages habe vorbehalten wollen. Maßgeblich sei daher, ob der Käufer tatsächlich eine angemessene Zeit abgewartet habe, innerhalb derer der Händler das Fahrzeug liefern musste. Das sei unter Abwägung der Interessen beider Seiten jedenfalls nach 18 Monaten der Fall (der Kläger hatte im Prozess erneut den Rücktritt erklärt). Somit stünden dem Händler auch keine Ersatzansprüche zu.

Amtsgericht Hanau, Urteil vom 31.01.2024 - 39 C 111/23 -

12/08/2024

M I E T R E C H T

KEIN ZUGANG EINER MITTELS EINSCHREIBENS MIT RÜCKSCHEIN VERSENDETEN BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG BEI FEHLENDER ABHOLUNG DER EINSCHREIBESENDUNG

Eine mittels Einschreibens mit Rückschein versendete Betriebskostenabrechnung ist dem Mieter nicht zugegangen, wenn er die Sendung bei der Post nicht abholt. Der Zugang kann auch nicht fingiert werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.
In dem zugrundeliegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrages über eine Wohnung seit dem Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Berlin-Köpenick unter anderem über den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung für 2021. Die Vermieterin hatte die Abrechnung im Dezember 2022 mittels Einschreibens mit Rückschein dem Mieter zugesendet. Da der Mieter bei der Zustellung nicht anwesend war, wurde in seinem Briefkasten eine Benachrichtigung eingeworfen. Nachfolgend holte der Mieter die Sendung aber nicht von der Post ab. DAs Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm sei die Betriebskostenabrechnung nicht zugegangen. Veranlasst der Vermieter die Zustellung der Abrechnung per Einschreiben, ersetze der Einwurf der Benachrichtigung in den Mieterbriefkasten über die Niederlegung eines Schreibens bei der Post nicht den Zugang des Einschreibebriefes. ein Zugang der Betriebskostenabrechnung - etwa nach Ablauf der Lagerfrist - könne nicht fingiert werden, wenn der Mieter die Einschreibesendung nicht abholt.

Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 13.02.2024 - 3 C 243/23 -

07/08/2024

M I E T R E C H T

MIETER MUSS BEHAUPTETEN UNRENOVIERTEN ODER RENOVIERUNGSBEDÜRFTIGEN ZUSTAND DER WOHNUNG ZU MIETBEGINN NACHWEISEN

Eine Schönheitsreparaturklausel ist unwirksam, wenn eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung überlassen wurde. Jedoch muss der Mieter im Streitfall nachweisen, dass ihm zu Mietbeginn eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung übergeben wurde. Dies hat der BGH entschieden. Nach dem Ende eines Mietverhältnisses über eine Wohnung stritten sich die Mietvertragsparteien über die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen. Die Mieterin hielt die Schönheitsreparaturklausel für unwirksam, da ihr zu Mietbeginn die Wohnung unrenoviert übergeben worden sei. Dies bestritt die Vermieterin. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht Blomberg als auch das Landgericht Detmold entschieden gegen die Mieterin. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass eine Klausel, die den Mieter einer unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung ohne angemessenen Ausgleich verpflichtet, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, nach § 307 II 1 BGB unwirksam sei. Die Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass Gegenstand der Renovierungspflicht des Mieters eine bei Vertragsbeginn unrenovierte bzw. renovierungsbedürftige Wohnung ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Wohnung bereits bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war, treffe den Mieter. Dieser Beweispflicht sei die Mieterin hier nicht nachgekommen.

BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 43/23 -

29/05/2024

R E I S E R E C H T

"FRANZÖSISCHES BETT" STELLT KEIN DOPPELBETT DAR

Ein als Doppelbett vermietetes Hotelbett muss breiter als 1,40 m sein. Erfüllt es diese Anforderungen nicht, haben Reisende einen Anspruch auf Schadensersatz in Form von Reisepreisminderung. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Vorliegend hatten drei erwachsene Personen gemeinsam ein Dreibettzimmer gebucht. Zur Verfügung gestellt wurde Ihnen ein Zimmer, dass über zwei Betten mit einer Breite von jeweils 1,40 m verfügte. Somit mussten zwei der Mitreisenden sich mit jeweils 70 cm Breite begnügen. Dagegen klagte der Mann und bekam vor dem Amtsgericht Hannover Recht.
Das Amtsgericht entschied, dass Reisende jedenfalls in einem Hotel, das der Reiseveranstalter selbst mit 5 "Sonnen" bewertet, für jeden Reisenden mit einem Schlafplatz von mehr als 70 cm Breite rechnen dürfen. Weil diese Ausstattung nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprach, erhalten die beiden Reisenden, die sich ein Bett teilen mussten, nun 15% des auf sie entfallenden Reisepreises zurück.

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 22.02.2024 - 471 C 6110/23 -

13/12/2023

M I E T R E C H T

KEIN ANSPRUCH AUF BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG BEI VEREINBARUNG EINER BETRIEBSKOSTENPAUSCHALE

Haben die Mietvertragsparteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart, so besteht für den Mieter kein Anspruch auf eine Betriebskostenabrechnung.
Die Vereinbarung über eine Betriebskostenpauschale ist wirksam.

Im August 2019 kam es zum Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung in NRW. Dabei vereinbarten die Vertragsparteien eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 150,00 € monatlich. Im Jahr 2023 klagte der Mieter nunmehr auf Erteilung der Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2019 und 2020.

Das Amtsgericht Bad Iburg entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch auf die Betriebskostenabrechnungen zu. Denn ein solcher Anspruch setzte die Vereinbarung einer Vorauszahlung der Betriebskosten voraus. So lag der Fall hier aber nicht. Die Parteien haben vereinbart, dass die Betriebskosten als Pauschale zu zahlen sind. Eine solche Vereinbarung ist zulässig.

Amtsgericht Bad Iburg, Urteil vom 06.04.2023 - 4 C 3/23 (9) -

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