09/06/2026
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Ein Irrtum, der später teuer werden kann.
Eltern übertragen häufig bereits zu Lebzeiten Immobilien, Geldvermögen oder Unternehmensanteile auf ihre Kinder. Häufig besteht dabei die Vorstellung, dass diese Werte später im Erbfall keine Rolle mehr spielen.
Gerade bei Pflichtteilsansprüchen ist das jedoch oft nicht der Fall.
Denn: Wer durch Testament enterbt oder benachteiligt wird, hat unter Umständen nicht nur einen Pflichtteilsanspruch, sondern auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser soll verhindern, dass Pflichtteilsrechte durch lebzeitige Schenkungen ausgehöhlt werden.
Die Folge: Verschenktes Vermögen kann dem Nachlass – zumindest teilweise – wieder hinzugerechnet werden.
Das führt in der Praxis häufig zu Überraschungen:
➡️ Das Haus wurde bereits vor Jahren auf ein Kind übertragen.
➡️ Die Eltern gehen davon aus, dass die Immobilie „aus dem Nachlass heraus“ ist.
➡️ Nach dem Erbfall macht ein anderes Kind Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.
➡️ Plötzlich müssen erhebliche Geldbeträge gezahlt werden, obwohl das Vermögen längst verschenkt wurde.
Besonders problematisch:
Oft fehlt die Liquidität, um diese Ansprüche zu erfüllen. Die Folge sind nicht selten Streitigkeiten innerhalb der Familie oder sogar der Verkauf von Vermögenswerten.
Mein Rat
Wer Vermögen zu Lebzeiten überträgt, sollte nicht nur die steuerlichen Vorteile betrachten, sondern auch die erbrechtlichen Konsequenzen. Eine Schenkung kann noch viele Jahre später Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche haben.
Eine frühzeitige und durchdachte Nachfolgeplanung vermeidet spätere Überraschungen – und häufig auch familiäre Konflikte.