NGL & Partner Rechtsberatung

NGL & Partner Rechtsberatung Der Alltag erfordert in vielen Bereichen fortgeschrittene rechtliche Kenntnisse. Wir unterstützen Sie bei (fast) sämtlichen Rechtsanliegen.

In einem rechtlich immer komplexer werdenden Alltag ist eine professionelle Beratung oftmals unerlässlich. Wenn Sie Auskünfte oder Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten benötigen, sind Sie bei uns genau richtig. Wir sind ein Team von fünf angehenden Juristen, die sich in den Endsemestern ihres Studiums befinden. Für Privatpersonen und junge Unternehmen, die eine günstige Alternative zu teuren Anwaltskosten suchen, bieten wir Rechtsberatungen an.

30/05/2016

Kürzlich betreuten wir einen Klienten, welcher eine Solidaritätsklausel in einem Leasingvertrag unterzeichnet hat. Die genaue Bedeutung dieser Klausel war ihm jedoch nicht bewusst. Der Gläubiger war aufgrund der Solidaritätserklärung berechtigt, ohne Begründung, den ganzen Betrag vom Solidarschuldner zu verlangen, ohne dass er vorher die geschuldete Summe bei seinem Vertragspartner (hier Leasingnehmer) einklagen oder gar nur einfordern musste. Unser Klient befand sich bezüglich der Tragweite der Solidaritätsklausel im Irrtum. Aufgrund dessen erklärten wir den Rücktritt von dieser Klausel und argumentierten, dass unser Klient von einer einfachen Bürgschaft ausging. Dies stützten wir auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 129 III 702). Das BG hielt fest, dass in Zweifelsfällen eher von einer Bürgschaft (allfällige Formvorschriften hier ausser Acht gelassen) auszugehen ist. Der Leasinghändler müsste somit zuerst den Betrag beim Leasingnehmer einfordern und kann erst anschliessend auf unseren Klienten zurückgreifen.

09/05/2016

Neulich berieten wir eine Klientin, welcher Ladendiebstahl seitens der Modekette H&M vorgeworfen wurde. Beim Verlassen des Ladens fand der Hausdetektiv diverse Gegenstände bei unserer Klientin. Sie beteuerte, dass diese nur versehentlich nicht bezahlt wurden, da sie diese schlicht vergessen hatte. Der Detektiv glaubte ihr jedoch nicht, und setze unsere Klientin unter Druck verschiedene Dokumente zu unterzeichnen. Daraufhin wandte sich die beschuldigte Dame an uns. Wir machten Ihr klar, dass ein fahrlässiger Diebstahl nicht strafbar ist und ein allfälliger Vorsatz von der Staatsanwaltschaft erst bewiesen werden muss, eine beschuldigte Person muss somit nicht beweisen, dass sie unschuldig ist. Ausserdem haben die Aussagen eines Ladendetektivs keinerlei rechtliche Wirkung und er kann keine polizeilichen Befugnisse ausüben. Zudem kann ein Diebstahl, auf Antrag, nur mit Busse (und somit höchstwahrscheinlich ohne Strafregistereintrag) bestraft werden, sofern nur ein geringfügiger Wert gestohlen wurde (Geringfügigkeit wird meistens bei unter CHF 300 angenommen) nach Art. 172ter StGB.

31/01/2016

Kürzlich betreuten wir einen Klienten, welcher eine Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber hatte. Dabei hatten die Parteien einen Streit über die Abgeltung des Anfahrtsweges zum Einsatzort. Nachdem unser Klient die Bezahlung vom Arbeitgeber forderte, weigerte sich dieser und kündigte wenige Tage später. Der Arbeitnehmer wandte sich an uns mit der Frage, ob er gegen diese Kündigung vorgehen könne. Leider ist es im Schweizer Recht nicht möglich eine Kündigung für ungültig erklären zu lassen und eine Rückanstellung zu bewirken. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer eine Entschädigung erhält. Dies ist dann möglich, falls eine missbräuchliche Kündigung vorliegt. Nach Art. 336 Abs. 1 lit. d OR gilt dies insbesondere, falls dem Arbeitnehmer gekündigt wird, weil dieser nach Treu und Glauben Ansprüche geltend macht. Dieser Tatbestand wird auch als „Rachekündigung“ bezeichnet und war in unserem Fall einschlägig. Im Falle einer missbräuchlichen Kündigung stehen dem Arbeitnehmer bis zu 6 Monatsgehältern zu.

13/01/2016

Wir melden uns zurück aus der Winterpause mit einem Fall der uns vor kurzem beschäftigte. Ein Ehepaar wollte sich trennen, jedoch ohne die Scheidung einzureichen, um ihre beiden Kinder zu schonen. Der Grund für die Trennung war eine Affäre des Ehemanns mit einer jüngeren Frau. Als die Ehefrau dahinter kam kontaktierte Sie uns mit der Frage, was Sie in diesem Fall tun kann. Aufgrund Ihrer Schilderungen empfahlen wir Ihr eine private Vereinbarung mit Ihrem Ehemann zu schliessen, welche vor allem die vermögensrechtlichen Aspekte (Unterhalt für die Ehefrau und die beiden Kinder) behandelte. Eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten ist grundsätzlich möglich, solange keine Kinderbelange (Sorgerecht, Obhut, etc.) geregelt werden. Zwar ist auch hier eine Einigung möglich, doch ist der Anspruch erst rechtlich durchsetzbar mit einer richterlichen Genehmigung.

15/12/2015

Wir betreuten mehrere Wochen einen Fall, in welchem eine Schweizer Ehefrau versuchte Ihren ausländischen Ehemann in die Schweiz zu bringen. Dies ist nach dem Ausländergesetz grundsätzlich möglich. Ihre Ehe war zweifellos echt und nicht aufgrund des Aufenthaltstitels geschlossen worden. Dennoch verweigerte das Bundesamt für Migration dem ausländischen Staatsangehörigen die Einreise in die Schweiz und verhängte eine unbefristete Einreisesperre. Als Rechtfertigung führte es aus, dass der Ehemann eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle, aufgrund verschiedener Delikte welche er vor 20 Jahren im Ausland begangen hatte. Glücklicherweise hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich, in einem anderen Fall, festgehalten, dass unbefristete Einreiseverbote immer unverhältnismässig und somit ungültig sind. Die Chancen stehen gut, dass zumindest ein befristetes Einreiseverbot erteilt wird. Wir hoffen, dass es den Ehepartnern in naher Zukunft möglich ist, ein normales Eheleben zu führen.

03/12/2015

Achtung vor Betrügern! Diese Woche erreichte uns eine Anfrage, welche einen vermeintlichen Vertragsschluss per Telefon umfasste. Die von uns beratene Partei wurde per Telefon von einem Anbieter von Marketingdienstleistungen bedrängt. Der Anrufer war sehr aufdringlich und forderte die Bestätigung zu einem Vertragsabschluss. Unser Klient wies diese Aufforderung zurück und verlangte eine kurze Bedenkzeit. Der Anrufer blieb hartnäckig und fragte, ob die folgende Adresse noch korrekt sei. Als unser Klient mit "ja" antwortete, behauptete der Anrufer, dass ein Vertrag zustande gekommen war und er eine Rechnung in der Höhe von 85 Franken schicken werde. Als unser Klient die Zahlung verweigerte, wurde ihm eine Mahnung zugestellt und zusätzliche Kosten von 25 Franken erhoben. Er wendete sich an uns mit der Frage, ob er verpflichtet sei diese Rechnung zu bezahlen.
Der Abschluss eines Vertrages benötigt nach Art. 1 OR übereinstimmende Willensäusserungen. Es muss ein Antrag über die vertragswesentliche Punkte an die Gegenpartei übermittelt werden und diese muss den Antrag annehmen. Im vorliegenden Fall, lag weder ein korrekter und klarer Antrag vor, noch hat die Gegenpartei diesem Antrag zugestimmt. Die Behauptung, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, ist somit falsch. Durch die Ausübung von Druck wurde versucht unseren Klienten zur Zahlung zu bewegen. Weiter drohte die Gegenpartei damit eine Inkassofirma mit der Eintreibung der „Schulden“ zu beauftragen. Um dieser unangenehmen Situation zu entkommen zahlen viele Leute den eher kleinen, wenig schmerzhaften Betrag. Leider ist genau dies die Masche der Betrüger. Unserem Klienten haben wir geraten die Rechnung auf keinen Fall zu bezahlen.

25/11/2015

Kürzlich erreichte uns eine Anfrage betreffend Mietrecht. Kann ein Mieter ohne Einhaltung der gesetzlichen Frist von 3 Monaten (Art. 266c OR) kündigen?
Will der Mieter früher aus seinem Mietvertrag aussteigen kann er die Mietsache vorzeitig zurückgeben, falls er dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter vorschlägt (Art. 264 OR). Dabei ist zu beachten, dass der Nachmieter den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen hat wie der Mieter. Auch bereits rechtmässig ergangene Mietzinserhöhungen muss der Nachmieter akzeptieren.
Der Mieter wird übrigens auch vorzeitig aus dem Mietvertrag befreit, wenn der Vermieter den geeigneten Nachmieter ablehnt.

16/11/2015

Jede Woche werden wir bei NGL & Partner über aktuelle Fragestellungen des Rechts informieren. Bei den ausgewählten Fragen handelt es sich um tatsächliche Anfragen von Klienten, die Vertraulichkeit bleibt selbstverständlich gewahrt.
Letzte Woche wurden wir angefragt, ob sich der Arbeitgeber rechtskonform verhält, wenn dieser die Ferien aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers kürzt.

Im Falle von unverschuldeter Verhinderung (z.B. Krankheit, Militärdienst etc.) dürfen dem Arbeitnehmer die Ferien erst gekürzt werden, wenn dieser länger als einen Monat ausfällt (Art. 329b Abs. 2 OR). Diese Bestimmung ist zwingend und kann somit vertraglich nicht abgeändert werden. Zu beachten ist jedoch, dass die verhinderungsbedingten Ausfälle pro Jahr zusammenaddiert werden. Der Arbeitgeber ist ab einer Verhinderung von mehr als einem Monat berechtigt die Ferien für jeden darauffolgenden Monat um einen Zwölftel zu kürzen.

Ab sofort unterstützt Sie NGL & Partner bei Ihren Rechstproblemen. Besuchen Sie unsere Hompage www.nglpartnerlegal.com u...
10/11/2015

Ab sofort unterstützt Sie NGL & Partner bei Ihren Rechstproblemen. Besuchen Sie unsere Hompage www.nglpartnerlegal.com und lassen Sie sich von uns kostenlos beraten!

HOME

Adresse

Zürich
8051

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von NGL & Partner Rechtsberatung erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an NGL & Partner Rechtsberatung senden:

Teilen