30/05/2016
Kürzlich betreuten wir einen Klienten, welcher eine Solidaritätsklausel in einem Leasingvertrag unterzeichnet hat. Die genaue Bedeutung dieser Klausel war ihm jedoch nicht bewusst. Der Gläubiger war aufgrund der Solidaritätserklärung berechtigt, ohne Begründung, den ganzen Betrag vom Solidarschuldner zu verlangen, ohne dass er vorher die geschuldete Summe bei seinem Vertragspartner (hier Leasingnehmer) einklagen oder gar nur einfordern musste. Unser Klient befand sich bezüglich der Tragweite der Solidaritätsklausel im Irrtum. Aufgrund dessen erklärten wir den Rücktritt von dieser Klausel und argumentierten, dass unser Klient von einer einfachen Bürgschaft ausging. Dies stützten wir auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 129 III 702). Das BG hielt fest, dass in Zweifelsfällen eher von einer Bürgschaft (allfällige Formvorschriften hier ausser Acht gelassen) auszugehen ist. Der Leasinghändler müsste somit zuerst den Betrag beim Leasingnehmer einfordern und kann erst anschliessend auf unseren Klienten zurückgreifen.