Glaus Gabathuler AG

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Glaus Gabathuler AG Rechtsanwälte | Notariat | Mediation

Uznach | Sargans | Buchs SG | Wetzikon ZH

Glaus Gabathuler AG ist eine inhabergeführte Aktiengesellschaft mit Büroräumlichkeiten in Uznach, Sargans, Buchs und Wetzikon. Wir beraten und vertreten unsere Klienten in unternehmerischen, privaten und behördlichen Belangen mit einem breiten Fachangebot. Als Notare beurkunden wir Handelsregisterangelegenheiten sowie auch Ehe-/Erbverträge und Vorsorgeaufträge. Wir streben konstruktive Lösungen an, unter Berücksichtigung von Chancen/Risiken, Zeit, Kosten usw. Unsere Klienten verstehen wir nicht als Akten und Rechtsfragen - sie sind Persönlichkeiten. Wir verfügen über ein breites juristisches Wissen und sind in unseren Fachgebieten Experten. Wir gewährleisten schnelle Reaktionszeiten sowie einen hohen fachlichen und ethischen Standard.

02/10/2026

Lehrvertrag gekündigt wegen schlechter Leistungen: Darf ein Betrieb das?

Eine Lernende startete motiviert ihre Ausbildung zur Laborantin. Doch schon kurz nach Lehrbeginn zeigten sich erhebliche schulische und praktische Schwierigkeiten. Der Lehrbetrieb reagierte mit einer Verlängerung der Probezeit, organisiertem Nachhilfeunterricht, regelmässigen Standortgesprächen und einem wöchentlichen Coaching. Dennoch blieb eine Verbesserung aus, weshalb der Betrieb den Lehrvertrag fristlos auflöste. Der Fall gelangte bis vor Bundesgericht (Urteil 4A_514/2025 vom 19. Mai 2026). Im Zentrum stand die Frage, wann ein befristeter Lehrvertrag ausnahmsweise fristlos beendet werden darf.

Das Bundesgericht erinnerte an den spezifischen Zweck der beruflichen Ausbildung des Lehrvertrags. Eine fristlose Kündigung ist daher ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die lernende Person zuvor verwarnt werden muss. Vorliegend hat der Lehrbetrieb die Schwierigkeiten über Monate eng begleitet, zahlreiche Fördermassnahmen ergriffen und die Lernende mehrfach über ihre Defizite informiert. Anlässlich der Verlängerung der Probezeit wurde zudem darauf hingewiesen, dass ihr Vertrag gekündigt werden könnte, sollte keine Besserung eintreten. Erst nachdem diese Schritte erfolglos blieben, wurde der Lehrvertrag beendet.

Weiter stellte das Bundesgericht klar, dass bei mangelnder Lernfähigkeit nicht schematisch auf die sonst übliche Reaktionsfrist von zwei bis drei Arbeitstagen abgestellt werden darf. Wenn sich Eignungsmängel schrittweise zeigen, darf der Lehrbetrieb zuerst sorgfältige Abklärungen treffen, die Leistungen beurteilen und Fachstellen beiziehen. Unzulässig bleibt jedoch ein passives Zuwarten ohne sachliche Abklärungen.

Das Urteil schafft den Lehrbetrieben damit einen gewissen Handlungsspielraum bei fristlosen Kündigungen von Lehrverträgen. Im Vordergrund steht nicht die Geschwindigkeit des Handelns, sondern eine sorgfältige Beurteilung der Ausbildungsfähigkeit und der Erfolgsaussichten der Lehre. Das Urteil darf jedoch nicht als Freipass für Kündigungen wegen ungenügender Leistungen verstanden werden. Die bundesgerichtlichen Erwägungen tragen vielmehr dem besonderen Ausbildungszweck des Lehrvertrags Rechnung und lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres auf ordentliche Arbeitsverhältnisse übertragen.

28/09/2026

Wenn sich Eltern nicht einigen können: Wer entscheidet über die Gesundheit des Kindes?

Die gemeinsame elterliche Sorge klingt einfach: Beide Eltern sollen wichtige Entscheidungen gemeinsam treffen. Doch was passiert, wenn sich die Eltern in einer zentralen Frage nicht einigen können? Mit dieser Thematik befasste sich das Bundesgericht (5A_484/2026 vom 05.06.2026).

Im konkreten Fall stritten die Eltern darüber, ob ihr Kind geimpft werden soll. Die Mutter wollte die vom Bundesamt für Gesundheit empfohlenen Impfungen vornehmen lassen, der Vater lehnte dies ab. Hinzu kam eine besondere Konstellation: Ein DNA-Test ergab, dass der Vater, der das Kind anerkannt hatte, gar nicht dessen biologischer Vater war. Über die rechtliche Vaterschaft war ein separates Gerichtsverfahren hängig.

Spannend am Entscheid ist jedoch weniger die Familiengeschichte als die grundsätzliche Frage dahinter: Darf die Kindesschutzbehörde in die elterliche Sorge eingreifen, wenn Eltern wegen eines Konflikts keine gemeinsame Entscheidung treffen können?

Das Bundesgericht beantwortete diese Frage mit einem klaren Ja. Die gemeinsame elterliche Sorge gibt beiden Eltern Rechte, aber auch Verantwortung. Werden notwendige gesundheitliche Entscheidungen mangels Einigkeit blockiert, dürfen die Behörden eingreifen. Gemäss dem Bundesgericht genügt aufgrund der gesundheitlichen Risiken einer Nichtimpfung bereits die Blockade der Entscheidfindung, um ein Eingreifen der Behörden zu rechtfertigen; eine konkrete Kindeswohlgefährdung ist nicht erforderlich. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Behörde sich grundsätzlich an den Impfempfehlungen des BAG zu orientieren. Von diesen darf nur abgewichen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zeigen, dass eine Impfung für das betroffene Kind nicht im Kindeswohl liegt.

Das Urteil zeigt damit eine wichtige Grenze der gemeinsamen elterlichen Sorge auf: Sie soll die Mitsprache beider Eltern sichern, darf aber nicht dazu führen, dass das Wohl des Kindes darunter leidet. Wo keine Einigung möglich ist und die Interessen des Kindes auf dem Spiel stehen, kann die Entscheidungsbefugnis für einen bestimmten Bereich vorübergehend einem Elternteil allein übertragen werden.

Das Bundesgericht erinnert daran, dass bei Uneinigkeiten über Kinder letztlich nicht die Überzeugungen der Eltern im Vordergrund stehen, sondern das Kindeswohl. Können sich Eltern in wichtigen Gesundheitsfragen nicht einigen, können die Behörden eingreifen und sicherstellen, dass notwendige Entscheidungen getroffen werden.

Transparenzregister: Neue Pflichten für GesellschaftenWer hinter einer Gesellschaft steht, soll künftig leichter erkennb...
22/09/2026

Transparenzregister: Neue Pflichten für Gesellschaften

Wer hinter einer Gesellschaft steht, soll künftig leichter erkennbar sein. Mit dem neuen Transparenzregister schafft die Schweiz mehr Transparenz bei Beteiligungs- und Kon-trollverhältnissen. Für viele Unternehmen bedeutet dies zusätzlichen Abklärungsaufwand.

Lesen Sie den ganzen Beitrag von MLaw Severin Gabathuler unter: https://www.glausgabathuler.ch/gesellschaftsrecht/transparenzregister-neue-pflichten-f%C3%BCr-gesellschaften.html

18/09/2026

Zu schnell, zu oft, zu früh: Bundesgericht bestätigt Ausweisverfall bei Neulenker

Wer einen Führerausweis auf Probe besitzt, sollte diesen aktuellen Entscheid des Bundesgerichts kennen (1C_246/2026 vom 11. August 2026). Ein 19-jähriger Neulenker wurde innerhalb von nur zwei Wochen gleich dreimal innerorts mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit geblitzt. Alle drei Übertretungen galten als schwere Widerhandlungen. Das zuständige Strassenverkehrsamt verfügte daraufhin den Verfall seines Führerausweises auf Probe. Der Betroffene wehrte sich mit dem Argument, er habe von der ersten Widerhandlung noch gar keine Kenntnis gehabt, als er die späteren Verstösse beging.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es erinnerte daran, dass der Führerausweis auf Probe einem besonderen Regime untersteht: Wer während der Probezeit wiederholt mittelschwere oder schwere Verkehrsregelverletzungen begeht, riskiert den Verfall des Ausweises. Im Vordergrund steht dabei nicht die Bestrafung, sondern die Frage, ob die betroffene Person die notwendige Fahreignung bereits ausreichend entwickelt hat.

Bemerkenswert ist insbesondere die Begründung: Die Richter liessen offen, ob für den Ausweisverfall grundsätzlich erforderlich wäre, dass ein Neulenker von einer ersten Widerhandlung bereits formell Kenntnis haben muss. Im vorliegenden Fall sei diese Frage nicht entscheidend. Wer innerorts mit Geschwindigkeiten unterwegs ist, die deutlich über dem Erlaubten liegen, könne sich nicht darauf berufen, von der Schwere seines Fehlverhaltens nichts geahnt zu haben. Die Verstösse seien derart offensichtlich gewesen, dass dem Lenker deren Relevanz bewusst sein musste.

Damit wird der präventive Charakter des Führerausweises auf Probe aufgezeigt. Es geht nicht darum, ob jemand bereits „verwarnt“ wurde, sondern darum, ob sein Fahrverhalten Anlass zu ernsthaften Sicherheitsbedenken gibt. Wer innerhalb kurzer Zeit wiederholt gravierende Verkehrsregelverletzungen begeht, zeigt, dass die Ziele der Probezeit noch nicht erreicht wurden.

Das Urteil fügt sich in die Bestrebungen ein, die Verkehrssicherheit in der Schweiz zu erhöhen. Dabei stehen insbesondere Neulenker aufgrund ihrer hohen Unfallbeteiligung im Fokus. Wer während der Probezeit wiederholt schwer gegen Verkehrsregeln verstösst, sollte nicht darauf vertrauen, zuerst eine behördliche Warnung zu erhalten. Entscheidend ist letztlich das eigene Fahrverhalten.

Wer erbt das Vorsorgekapital?Anton ist Vater von zwei Kindern, die er nach der Scheidung nur noch selten gesehen hat. Im...
15/09/2026

Wer erbt das Vorsorgekapital?

Anton ist Vater von zwei Kindern, die er nach der Scheidung nur noch selten gesehen hat. Im Alter steht ihm vor allem seine Lebensgefährtin Regina zur Seite, pflegt ihn und organisiert den Alltag. Anton möchte ihr etwas zurückgeben und setzt sie in seinem Testament als Alleinerbin ein. Doch reicht das aus? Bekommt Regina nach Antons Tod auch seine Renten und Vorsorgeguthaben?

Lesen Sie den ganzen Beitrag von Rechtsanwältin Andrea Fromherz unter: https://glausgabathuler.ch/erbrecht/wer-erbt-das-vorsorgekapital.html

11/09/2026

Drei Kündigungen, ein Einschreiben und die Frage nach dessen Inhalt

Das Bundesgericht hatte kürzlich zu beurteilen (BGer 4A_181/2026 vom 11.06.2026), ob ein Mieter den rechtzeitigen Eingang von drei Kündigungsanfechtungen bei der Schlichtungsstelle nachweisen konnte. Der Mieter machte geltend, er habe sämtliche Anfechtungen in einem einzigen eingeschriebenen Couvert versandt. Die Schlichtungsstelle registrierte jedoch nur eine Anfechtung und eröffnete lediglich ein Verfahren.

Das Bundesgericht nutzte den Fall, um seine Rechtsprechung zu bestätigen, wonach die beweisbelastete Partei nicht nur den rechtzeitigen Versand einer Eingabe, sondern grundsätzlich auch deren Inhalt nachweisen muss. Während sich der Versand eines Einschreibens in der Regel problemlos belegen lässt, ist der Nachweis des konkreten Inhalts oft deutlich schwieriger.

Eine tatsächliche Vermutung gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung verwarf das Gericht. Aus dem blossen Versand eines eingeschriebenen Couverts können nicht ohne Weiteres auf dessen behaupteten Inhalt geschlossen werden. Für eine entsprechende Vermutung fehlten konkrete Anhaltspunkte, etwa ein Begleitschreiben oder eine Beilagenliste. Hinzu kommt, dass der Versand von drei Kündigungsanfechtungen in einem einzigen Couvert kein typisches Verhalten sei.

Da der Mieter den Inhalt der Sendung nicht beweisen konnte, blieb es bei der Feststellung, dass lediglich eine Anfechtung rechtzeitig eingereicht worden war. Für die beiden weiteren Mietverhältnisse konnte keine fristgerechte Anfechtung nachgewiesen werden.

Der Entscheid verdeutlicht, dass im Prozess neben dem materiellen Anspruch auch die Beweisführung entscheidend ist. Wer mehrere rechtserhebliche Dokumente in einer Sendung einreicht, sollte den Inhalt nachvollziehbar dokumentieren. Andernfalls kann selbst ein nachweislich rechtzeitig versandtes Einschreiben den erforderlichen Beweis nicht erbringen.

07/09/2026

Nachehelicher Unterhalt: Gibt es ein fixes Enddatum?

Mit genau dieser Frage befasst sich das Bundesgericht in einem Urteil dieses Frühjahrs (5A_684/2024 vom 23. April 2026). Im Zentrum stand die Frage, wie lange nachehelicher Unterhalt geschuldet sein kann und welche Kriterien für dessen Dauer massgebend sind.

Die Ausgangslage: Während der rund 18-jährigen Ehe übernahm die Ehefrau die Kinderbetreuung und den Haushalt. Gleichzeitig litt sie an einer schweren chronischen Erkrankung, die ihre Erwerbsfähigkeit erheblich einschränkte. Nach der Scheidung machte der Ehemann geltend, die Unterhaltspflicht müsse zeitlich stärker begrenzt werden.

Das Bundesgericht nutzte den Fall, um die Grundsätze zum nachehelichen Unterhalt zu präzisieren. Entscheidend seien stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die während der Ehe gelebte Aufgabenteilung, die wirtschaftlichen Folgen dieser Rollenverteilung, das Alter der betroffenen Person sowie auch ihre Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Selbständigkeit.

Es wurde festgehalten, dass die Folgen eines während der Ehe gewählten Familienmodells über die Scheidung hinauswirken können. Eine reduzierte oder unterbrochene Erwerbstätigkeit zugunsten von Familie und Haushalt kann die späteren Erwerbsmöglichkeiten beeinflussen und ist deshalb bei der Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs mitzuberücksichtigen.

Das Urteil zeigt, dass die Scheidung zwar die Ehe beendet, nicht aber zwingend alle wirtschaftlichen Auswirkungen der während der Ehe getroffenen Lebensentscheidungen. Ein festes Enddatum für den nachehelichen Unterhalt gibt es nach Auffassung des Bundesgerichts nicht. Ob und wie lange Unterhalt geschuldet ist, hängt vielmehr von den konkreten persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Personen ab.

28/08/2026

Gleichstellung ist mehr als nur Mathematik

Wie viele Mädchen braucht eine Schulklasse? Mit dieser auf den ersten Blick ungewöhnlichen Frage befasste sich das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil (2C_690/2025). Ausgangspunkt war die Neueinteilung von Primarschulkindern in einer Zürcher Schule mit altersdurchmischten Klassen. Ein Mädchen wurde einer Halbklasse zugewiesen, die aus elf Jungen und lediglich zwei Mädchen bestand. Die Eltern waren damit nicht einverstanden.

Das Bundesgericht nutzte diesen Fall, um die Reichweite des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsgebot bei Klassenzuteilungen zu präzisieren. Zwar schützt die Bundesverfassung grundsätzlich vor Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts. Das Koedukationsprinzip verlangt diesbezüglich die gemeinsame Beschulung von Mädchen und Jungen. Daraus folgt jedoch nicht, dass staatliche Stellen verpflichtet sind, ein mathematisch ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen in jeder Schulklasse sicherzustellen. Solange die Schule nachvollziehbare Gründe hat und keine eigentliche Benachteiligung vorliegt, verfügt sie bei Klassenzuteilungen über einen Ermessensspielraum.

Die Schule stützte sich dabei auf pädagogische und organisatorische Überlegungen. Insbesondere sollte eine bestehende und bewährte Lern- und Fördergemeinschaft weitergeführt werden. Das Mädchen wurde zudem nicht ausschliesslich in der Halbklasse unterrichtet, sondern während eines erheblichen Teils des Schulalltags gemeinsam mit weiteren Mädchen in einer grösseren Gesamtklasse.

Der Entscheid erinnert daran, dass Gleichstellung im Recht mehr ist als eine Frage der Statistik. Eine unausgewogene Geschlechterverteilung kann zwar Anlass für kritische Fragen sein. Sie stellt aber nicht automatisch eine Diskriminierung dar. Entscheidend bleibt, ob die zugrunde liegende Entscheidung sachlich begründet und frei von geschlechtsbezogenen Benachteiligungen ist.

Kein Testament, keine Einigung – entscheidet am Ende tatsächlich das Los?Wer einen Nachlass regeln muss, stellt sich das...
25/08/2026

Kein Testament, keine Einigung – entscheidet am Ende tatsächlich das Los?

Wer einen Nachlass regeln muss, stellt sich das meist unkompliziert vor: Die Erben setzen sich zusammen, teilen die Vermögenswerte auf und einigen sich auf eine vernünftige Lösung. Doch die Realität sieht anders aus. Besonders dann, wenn mehrere Erben dieselbe Sache haben möchten.

Lesen Sie den ganzen Beitrag von MLaw et lic. oec. Nathalie Glaus unter: https://www.glausgabathuler.ch/erbrecht/kein-testament,-keine-einigung-%E2%80%93-entscheidet-am-ende-tats%C3%A4chlich-das-los.html

21/08/2026

Freizeitlärm mit Folgen

In einem kürzlich ergangenen Urteil (1C_264/2024) beschäftigte sich das Bundesgericht mit dem Thema Lärm einer offenen Schulsportanlage. Hintergrund war die Erweiterung des Schulhauses Loreto in Zug. Ein Nachbar wehrte sich gegen die Baubewilligung, weil er durch die intensivere und ausserschulische Nutzung der Sportanlage (Rasenfeld, Beachvolleyballfeld und Tischtennisplatz) mehr Lärm befürchtete.

Die lärmrechtliche Prüfung der Anlage zeigte, dass die zulässigen Richtwerte für den Sportlärm am Abend bei mehreren Liegenschaften teilweise deutlich überschritten werden könnten. Solche Überschreitungen seien nicht mehr bloss geringfügig und erforderten zusätzliche Massnahmen. Aus diesem Grund reduzierte das Bundesgericht die abendliche Betriebszeit von 22:00 Uhr auf 21:00 Uhr.

Das Gericht stellte zudem klar, dass Betreiber von Anlagen sich nicht einfach darauf berufen können, Nutzer hätten gegen die Benützungsregeln verstossen. Auch Lärm, der durch eine nicht ganz regelkonforme Nutzung entsteht, kann der Anlage zugerechnet werden. Die Betreiber müssen daher dafür sorgen, dass Nutzungsbeschränkungen tatsächlich eingehalten werden.

Eine vollständige Einzäunung der Sportanlage hielt das Bundesgericht jedoch für unverhältnismässig. Das öffentliche Interesse der Quartierbevölkerung an frei zugänglichen Schulsportanlagen zur Freizeitgestaltung überwiege.

Das Urteil zeigt, dass Schul- und Sportanlagen zwar einen hohen gesellschaftlichen Nutzen haben. Wo der Lärm für die Nachbarschaft aber zu gross wird, müssen konkrete Einschränkungen folgen.

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Obergasse 28
Uznach
8730

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