Glaus Gabathuler AG

Glaus Gabathuler AG Rechtsanwälte | Notariat | Mediation

Uznach | Sargans | Buchs SG | Wetzikon ZH

Glaus Gabathuler AG ist eine inhabergeführte Aktiengesellschaft mit Büroräumlichkeiten in Uznach, Sargans, Buchs und Wetzikon. Wir beraten und vertreten unsere Klienten in unternehmerischen, privaten und behördlichen Belangen mit einem breiten Fachangebot. Als Notare beurkunden wir Handelsregisterangelegenheiten sowie auch Ehe-/Erbverträge und Vorsorgeaufträge. Wir streben konstruktive Lösungen an

, unter Berücksichtigung von Chancen/Risiken, Zeit, Kosten usw. Unsere Klienten verstehen wir nicht als Akten und Rechtsfragen - sie sind Persönlichkeiten. Wir verfügen über ein breites juristisches Wissen und sind in unseren Fachgebieten Experten. Wir gewährleisten schnelle Reaktionszeiten sowie einen hohen fachlichen und ethischen Standard.

28/08/2026

Gleichstellung ist mehr als nur Mathematik

Wie viele Mädchen braucht eine Schulklasse? Mit dieser auf den ersten Blick ungewöhnlichen Frage befasste sich das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil (2C_690/2025). Ausgangspunkt war die Neueinteilung von Primarschulkindern in einer Zürcher Schule mit altersdurchmischten Klassen. Ein Mädchen wurde einer Halbklasse zugewiesen, die aus elf Jungen und lediglich zwei Mädchen bestand. Die Eltern waren damit nicht einverstanden.

Das Bundesgericht nutzte diesen Fall, um die Reichweite des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsgebot bei Klassenzuteilungen zu präzisieren. Zwar schützt die Bundesverfassung grundsätzlich vor Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts. Das Koedukationsprinzip verlangt diesbezüglich die gemeinsame Beschulung von Mädchen und Jungen. Daraus folgt jedoch nicht, dass staatliche Stellen verpflichtet sind, ein mathematisch ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen in jeder Schulklasse sicherzustellen. Solange die Schule nachvollziehbare Gründe hat und keine eigentliche Benachteiligung vorliegt, verfügt sie bei Klassenzuteilungen über einen Ermessensspielraum.

Die Schule stützte sich dabei auf pädagogische und organisatorische Überlegungen. Insbesondere sollte eine bestehende und bewährte Lern- und Fördergemeinschaft weitergeführt werden. Das Mädchen wurde zudem nicht ausschliesslich in der Halbklasse unterrichtet, sondern während eines erheblichen Teils des Schulalltags gemeinsam mit weiteren Mädchen in einer grösseren Gesamtklasse.

Der Entscheid erinnert daran, dass Gleichstellung im Recht mehr ist als eine Frage der Statistik. Eine unausgewogene Geschlechterverteilung kann zwar Anlass für kritische Fragen sein. Sie stellt aber nicht automatisch eine Diskriminierung dar. Entscheidend bleibt, ob die zugrunde liegende Entscheidung sachlich begründet und frei von geschlechtsbezogenen Benachteiligungen ist.

Kein Testament, keine Einigung – entscheidet am Ende tatsächlich das Los?Wer einen Nachlass regeln muss, stellt sich das...
25/08/2026

Kein Testament, keine Einigung – entscheidet am Ende tatsächlich das Los?

Wer einen Nachlass regeln muss, stellt sich das meist unkompliziert vor: Die Erben setzen sich zusammen, teilen die Vermögenswerte auf und einigen sich auf eine vernünftige Lösung. Doch die Realität sieht anders aus. Besonders dann, wenn mehrere Erben dieselbe Sache haben möchten.

Lesen Sie den ganzen Beitrag von MLaw et lic. oec. Nathalie Glaus unter: https://www.glausgabathuler.ch/erbrecht/kein-testament,-keine-einigung-%E2%80%93-entscheidet-am-ende-tats%C3%A4chlich-das-los.html

21/08/2026

Freizeitlärm mit Folgen

In einem kürzlich ergangenen Urteil (1C_264/2024) beschäftigte sich das Bundesgericht mit dem Thema Lärm einer offenen Schulsportanlage. Hintergrund war die Erweiterung des Schulhauses Loreto in Zug. Ein Nachbar wehrte sich gegen die Baubewilligung, weil er durch die intensivere und ausserschulische Nutzung der Sportanlage (Rasenfeld, Beachvolleyballfeld und Tischtennisplatz) mehr Lärm befürchtete.

Die lärmrechtliche Prüfung der Anlage zeigte, dass die zulässigen Richtwerte für den Sportlärm am Abend bei mehreren Liegenschaften teilweise deutlich überschritten werden könnten. Solche Überschreitungen seien nicht mehr bloss geringfügig und erforderten zusätzliche Massnahmen. Aus diesem Grund reduzierte das Bundesgericht die abendliche Betriebszeit von 22:00 Uhr auf 21:00 Uhr.

Das Gericht stellte zudem klar, dass Betreiber von Anlagen sich nicht einfach darauf berufen können, Nutzer hätten gegen die Benützungsregeln verstossen. Auch Lärm, der durch eine nicht ganz regelkonforme Nutzung entsteht, kann der Anlage zugerechnet werden. Die Betreiber müssen daher dafür sorgen, dass Nutzungsbeschränkungen tatsächlich eingehalten werden.

Eine vollständige Einzäunung der Sportanlage hielt das Bundesgericht jedoch für unverhältnismässig. Das öffentliche Interesse der Quartierbevölkerung an frei zugänglichen Schulsportanlagen zur Freizeitgestaltung überwiege.

Das Urteil zeigt, dass Schul- und Sportanlagen zwar einen hohen gesellschaftlichen Nutzen haben. Wo der Lärm für die Nachbarschaft aber zu gross wird, müssen konkrete Einschränkungen folgen.

14/08/2026

Persönlichkeitsschutz trotz Pseudonym

Mit dieser spannenden Thematik hat sich das Bundesgericht kürzlich in einem Urteil (BGer 5A_703/2025 vom 16.06.2026) befasst. Das Urteil zeigt eindrücklich, dass ein Pseudonym einer realen Person allein noch keinen Persönlichkeitsschutz garantiert.

Ausgangspunkt war eine Autorin, die im Rahmen eines «Sneak Peek» über sogenannte «Toxic Leaders» die Geschichte von «Sophia und Joe» schilderte. Darin wurde die Figur «Joe» unter anderem als «Lügner», «Psychopath» und «Meister der Manipulation» bezeichnet. Der Betroffene machte geltend, dass Personen aus seinem Umfeld ihn trotz der Anonymisierung erkennen würden.

Das Bundesgericht gab ihm Recht: Für eine Persönlichkeitsverletzung ist nicht entscheidend, ob die breite Öffentlichkeit eine Person identifizieren kann. Es genügt, wenn die betroffene Person sich selbst erkennt und vernünftigerweise erkennen darf.

Ein geänderter Name schützt somit nicht automatisch vor rechtlichen Konsequenzen. Wer reale Personen in Büchern, Blogbeiträgen oder Social-Media-Posts anhand charakteristischer Details beschreibt, sollte sich bewusst sein: Auch ein «Joe» kann rechtlich schnell als reale Person erkannt werden. Und dann greift der Persönlichkeitsschutz.

Mobbing am ArbeitsplatzMobbing am Arbeitsplatz ist ein Thema, das nicht nur die Gerichte, sondern auch Unternehmen und M...
04/08/2026

Mobbing am Arbeitsplatz

Mobbing am Arbeitsplatz ist ein Thema, das nicht nur die Gerichte, sondern auch Unternehmen und Mitarbeitende regelmässig beschäftigt. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wird der Vorwurf des Mobbings schnell, bisweilen zu schnell, erhoben. Für alle Beteiligten ist es deshalb entscheidend zu wissen, wann rechtlich tatsächlich von Mobbing gesprochen wird und welche Konsequenzen daraus folgen.

Lesen Sie den ganzen Beitrag von MLaw Lisa Stöckli unter: https://www.glausgabathuler.ch/arbeitsrecht/mobbing-am-arbeitsplatz.html

03/08/2026

Wie viel Transparenz dürfen Aktionäre verlangen?

Ein Aktionär mit knapp 10 % Beteiligung an einer Zuger AG verlangte Einsicht in das Aktienbuch, alte Jahresrechnungen, Generalversammlungsprotokolle und einen Bewertungsbericht der Gesellschaft. Das Obergericht Zug stellte nun in einem Entscheid (OGer ZG Z 2 2025 62 vom 19. Februar 2026) jedoch klar: Das aktienrechtliche Einsichtsrecht ist kein Freipass für einen umfassenden Zugang zu allen Unternehmensunterlagen.

Zwar können qualifizierte Minderheitsaktionäre Einsicht in bestimmte Unterlagen verlangen. Sie müssen aber konkret aufzeigen, weshalb die Informationen für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte notwendig sind. Allgemeine Argumente wie bessere Meinungsbildung oder ein geplanter Aktienverkauf reichen dafür nicht aus.

Besonders bei älteren Unterlagen aus den Jahren 2017 bis 2022 sah das Gericht keinen ausreichenden Zusammenhang zu aktuellen Abstimmungen im Jahr 2025 über Jahresrechnung, Dividenden oder Décharge. Auch der Nachweis, dass die Dokumente zur Bestimmung des Aktienwerts erforderlich seien, misslang. Auch das Aktienbuch falle grundsätzlich nicht unter das Einsichtsrecht, soweit nicht der eigene Eintrag betroffen ist. Zudem kann ein Aktionär vor Gericht nur jene Dokumente verlangen, die zuvor bereits Gegenstand seines Einsichtsbegehrens gegenüber der Gesellschaft waren.

Fazit: Das Urteil zeigt, dass Aktionäre zwar wirksame Informationsrechte besitzen, diese aber gezielt und begründet ausüben müssen. Das aktienrechtliche Einsichtsrecht ist demnach kein Generalschlüssel für sämtliche Unternehmensunterlagen. Wer Einsicht in ältere Informationen verlangt, sollte genau darlegen können, welches konkrete und aktuelle Aktionärsrecht damit wahrgenommen werden soll. Entscheidend bleibt die Frage: Wozu genau werden die Informationen benötigt?

Verstärkung für das Glaus Gabathuler-Team: Wir begrüssen MLaw Selina Leu
28/07/2026

Verstärkung für das Glaus Gabathuler-Team: Wir begrüssen MLaw Selina Leu

Neue Spielregeln für ArztzeugnisseWer krank ist, geht zum Arzt – und bekommt ein Zeugnis. Im Alltag reicht das meist völ...
14/07/2026

Neue Spielregeln für Arztzeugnisse

Wer krank ist, geht zum Arzt – und bekommt ein Zeugnis. Im Alltag reicht das meist völlig. Doch was passiert, wenn es zum Streit mit der Versicherung kommt? Genau hier setzt ein aktueller Entscheid des Bundesgerichts (BGer 4A_42/2026 vom 22. April 2026) an – und bringt eine spannende Klarstellung.

Lesen Sie den ganzen Beitrag von MLaw Selina Leu unter: https://www.glausgabathuler.ch/zivilrecht/neue-spielregeln-f%C3%BCr-arztzeugnisse.html

10/07/2026

Wenn das Gesetz stärker ist als die Weisung des Auftraggebers

Wer sein Vermögen bei einem Finanzinstitut hinterlegt, geht meist davon aus, es jederzeit zurückverlangen zu können. Doch was gilt, wenn plötzlich Sanktionen ins Spiel kommen und unklar wird, wer tatsächlich die Kontrolle über die Vermögenswerte ausübt? Mit genau dieser Frage hatte sich das Bundesgericht im Urteil 4A_535/2025 vom 28. April 2026 zu befassen.

Eine Gesellschaft hatte bei einem FINMA-regulierten Wertpapierhaus Kryptowährungen verwahren lassen. Als sie deren Übertragung verlangte, verweigerte das Institut die Ausführung. Der Grund: Es befürchtete, mit der Freigabe gegen Sanktionsvorschriften zu verstossen, weil konkrete Hinweise auf Verbindungen zu sanktionierten Personen bestanden.
Grundsätzlich gilt im Auftragsrecht: Wer beauftragt wird, hat die Weisungen seines Kunden zu befolgen. Das Bundesgericht erinnerte jedoch daran, dass diese Pflicht dort endet, wo die Ausführung einer Weisung gegen öffentlich-rechtliche Normen verstossen könnte.

Besonders wichtig: Das Finanzinstitut musste nicht zweifelsfrei beweisen, dass eine sanktionierte Person die Vermögenswerte tatsächlich kontrollierte. Es genügte, dass aufgrund der Umstände konkrete Anhaltspunkte und damit ein begründeter Verdacht für eine solche Kontrolle bestanden. Unter diesen Voraussetzungen durfte das Institut die Herausgabe verweigern.

Das Urteil verdeutlicht damit einen zentralen Grundsatz des Auftragsrechts: Ein Beauftragter ist nicht verpflichtet, Weisungen auszuführen, die ihn in Konflikt mit dem Gesetz bringen könnten. Die Vertragstreue findet im Bereich von sanktionsrechtlichen Blockierungspflichten bereits bei begründetem Verdacht ihre Grenze.

Weisungen des Auftraggebers sind zwar grundsätzlich verbindlich. Bestehen jedoch ernsthafte rechtliche Risiken, darf ein Beauftragter die Ausführung verweigern. Das Bundesgericht stärkt damit die Verantwortung von Finanzinstituten, die Rechtmässigkeit von Weisungen eigenständig zu prüfen und nicht eine behördliche Anordnung abzuwarten.

Solaranlagen vs. UmweltschutzDer Ruf nach mehr Sonnenenergie hat Gehör gefunden. Fördergelder, Grossprojekte, Positionsp...
30/06/2026

Solaranlagen vs. Umweltschutz

Der Ruf nach mehr Sonnenenergie hat Gehör gefunden. Fördergelder, Grossprojekte, Positionspapiere. Paradoxerweise ist es ausgerechnet das Umweltschutzgesetz, welches dem Ausbau Grenzen setzt.

Lesen Sie den ganzen Beitrag von MLaw Severin Gabathuler unter: https://glausgabathuler.ch/baurecht/solaranlagen-vs-umweltschutz.html

Adresse

Obergasse 28
Uznach
8730

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Glaus Gabathuler AG erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Glaus Gabathuler AG senden:

Verknüpfungen

Teilen