01/03/2017
Zuteilung der gemeinsamen elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern.
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz bildet und die Alleinzuteilung die eng begrenzte Ausnahme bleibt. Die Kriterien für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge sind streng.
Im Entscheid betraf es unverheiratete und getrennt lebende Eltern eines Mädchen. Der Vater verlangte bei der KESB die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge an beide Eltern. Die anfänglich allein sorgeberechtigte Mutter war dagegen. Bereits seit der Schwangerschaft bestanden erhebliche Konflikte und eine dem Kindswohl dienende Kommunikation fand nicht statt. Die KESB als erste Instanz entsprach dem Gesuch des Vaters. Die Mutter zog den Entscheid weiter an das Verwaltungsgericht, welches den KESB-Entscheid bestätigte. Dies veranlasste die Mutter, die Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben.
Ein für das zweitinstanzliche Verfahren erstellte Gutachten zur Frage des Kindeswohls empfahl die elterliche Sorge bei der Mutter zu belassen. Alle Instanzen entschieden, dass beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht übertragen erhalten (entgegen des Antrags der Kindesmutter). Die Voraussetzungen für die Alleinzuteilung des Sorgerecht erachteten die KESB und die Gerichte als nicht gegeben.
Wichtig erscheint mir folgende Bemerkung des Bundesgerichts:
"Den Eltern ist an dieser Stelle jedoch mit aller Deutlichkeit in Erinnerung zu rufen, dass sie gehalten sind, die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten zum Wohle ihrer Tochter auszuüben. Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Sie sollen daher zwischen der konfliktbeladenen Elternebene einerseits und dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt heraushalten. Sodann haben beide Elternteile ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen. Die Eltern haben mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern."
Diese Pflicht umfasste auch die Kooperation bei von der KESB angeordneten Kindesschutzmassnahmen (Beistand, Weisungen).
http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=13.02.2017_5A_609/2016&lang=de