29/09/2026
🏊 SwimSpa im Garten – wann Nachbarn erfolglos bleiben
Ein aktueller Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich zeigt: Mehrere Pool- oder Whirlpoolanlagen müssen lärmtechnisch nicht automatisch gemeinsam beurteilt werden.
Entscheidend ist neben der räumlichen Nähe auch, ob ein funktionaler Zusammenhang besteht. Im konkreten Fall gehörten die Anlagen verschiedenen Stockwerkeigentümern und wurden von unterschiedlichen Personen genutzt.
Auch die Lärmbeschwerde blieb erfolglos: Die massgebenden Planungswerte wurden eingehalten.
➡️ Fazit: Eigentümerschaft, Nutzung und funktionaler Zusammenhang können bei der Beurteilung entscheidend sein.
VGr ZH, VB.2025.00294 vom 13. August 2026