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25/07/2026

Erhöhung der ImmoESt ab 01.01.2027
Grundsätzlich fällt bei jeder entgeltlichen Veräußerung einer Immobilie (Grundstück, Wohnung, Haus) für den Verkäufer eine Immobilienertragsteuer an.
Die Höhe dieser Steuer hängt von verschiedenen, im Einzelfall zu prüfenden Aspekten ab, insbesondere davon, ob es sich bei der zu verkaufenden Immobilie um sogenanntes „Altvermögen“ (letzter entgeltlicher Erwerb vor dem 31.03.2002) oder „Neuvermögen“ (letzter entgeltlicher Erwerb ab dem 31.03.2002) handelt.
Mit dem am 08.07.2026 beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2026/2027 wurde erneut eine Erhöhung der Immobilienertragsteuer beschlossen.
Zwar bleibt der besondere Steuersatz der Immobilienertragsteuer unverändert bei 30 %, jedoch werden die pauschalen Anschaffungskosten für sogenanntes „Altvermögen“ abgesenkt. Dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung erheblich.
Für Liegenschaftsverkäufe des „Altvermögens“ ab dem 01.01.2027 gilt:
· Bei nicht umgewidmetem Altvermögen steigt die effektive Belastung von bisher 4,2 % auf 6 % des Veräußerungserlöses,
· Bei nach dem 31. Dezember 1987 umgewidmetem Altvermögen erhöht sich die Steuerbelastung von 18 % auf 21 %,
· Erfolgte eine Umwidmung nach dem 31. Dezember 2024, kommt neben der höheren Altvermögensbesteuerung auch der Umwidmungszuschlag zur Anwendung, wodurch die effektive Steuerbelastung von 23,4 % auf 27,3 % des Verkaufserlöses ansteigt.
Diese gesetzlichen Neuregelungen führen dazu, dass der Zeitpunkt einer Grundstücksveräußerung künftig noch stärker über die steuerliche Belastung entscheidet.

17/04/2026

Keine Pflichtteilsminderung bei Entstehen eines Naheverhältnisses vor dem Tod



Der Oberste Gerichtshof hatte kürzlich zu klären, ob eine jahrzehntelange Entfremdung zwischen Vater und Sohn ausreicht, um den Pflichtteil auf die Hälfte herabzusetzen, auch wenn sich das Verhältnis kurz vor dem Tod wieder gebessert hat.
Mit diesem aktuellen OGH-Judikat vom 20.01.2026 wird klargestellt, dass eine vom Erblasser testamentarisch angeordnete Pflichtteilsminderung, also die Setzung auf die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteils, nicht möglich bzw. wirksam ist, wenn ein zuvor auch über einen längeren Zeitraum fehlendes Naheverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten vor dem Tod des Erblassers aufgebaut wurde.
Die gesetzliche Voraussetzung für eine Pflichtteilsminderung (Fehlen eines Naheverhältnisses) muss bis zum Zeitpunkt des Todes andauern. Entsteht vor dem Tod wieder ein dem „üblichen Familienverhältnis“ entsprechendes Naheverhältnis, kann eine Pflichtteilsminderung nicht wirksam verfügt werden.
Diese aktuelle OGH-Entscheidung stärkt die Position von Pflichtteilsberechtigten, wenn vor dem Tod des Erblassers eine Versöhnung mit diesem (wieder) stattfindet, selbst wenn es zuvor lange Zeit keinen Kontakt gab.

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