22/08/2026
Der A kommt zu mir und sagt, dass der B ihm seinen Oldtimer Porsche für 150.000 Euro abgekauft und er dem B den Porsche schon übergeben, der B bisher aber keinen Cent bezahlt hat. Alle Unterlagen, die mir der A vorlegt, bestätigen seine Behauptungen.
Es besteht also der Verdacht, dass der B den A beim Kauf des Porsches betrogen hat, und ich erstatte im Auftrag des A Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
Im Ermittlungsverfahren stellt sich heraus, dass es sich bei dem A um einen mittellosen Obdachlosen handelt, der in seinem Leben noch nie ein Auto gehabt hat, und der in der Vergangenheit schon mehrmals wegen ähnlicher Vorfälle wegen Verleumdung verurteilt worden ist. Das Ermittlungsverfahren gegen den B wird eingestellt und eines gegen A eingeleitet.
Muss ich als Anwalt vor der Anzeige prüfen, ob mir der A die Wahrheit gesagt hat?
Nein.
Muss ich prüfen, ob sich der A einen Porsche überhaupt leisten kann?
Nein.
Muss ich prüfen, ob er wegen ähnlicher Vorfälle schon wegen Verleumdung verurteilt worden ist?
Nein.
Als Anwalt darf und muss ich mich darauf verlassen, dass mir der A die Wahrheit sagt. Wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er mich anlügt, muss ich auch keine Erhebungen anstellen, um seine Behauptungen zu prüfen. Dafür haben wir die zuständigen Behörden.
Habe ich in diesem Fall also etwas falsch gemacht?
Nein.
Darf mir der Anwalt des B in diesem Fall öffentlich unterstellen, ich hätte Ehre und Ansehen des Standes verletzt?
Nein, macht er das, sieht er mich vor Gericht wieder.
Zur hohen Kunst der Rechtsanwendung gehört unter anderem die Gabe, Sachverhalte ex ante beurteilen zu können. Für die ex Post Beurteilung haben wir ohnehin viele schlaue Journalisten, die die Sache medial aufarbeiten.