Rechtsanwalt Mag. Daniel Wagner

Rechtsanwalt Mag. Daniel Wagner Wirtschafts- & Finanzstrafrecht | Unternehmensnachfolge | Experte in Betriebswirtschaft und Steuern

🧐 Wir vergrößern unser Team: Rechtsanwaltsanwärter:in (m|w|d), Vollzeit, ab sofortAb sofort suchen wir eine:n 𝗥𝗲𝗰𝗵𝘁𝘀𝗮𝗻𝘄𝗮...
20/08/2026

🧐 Wir vergrößern unser Team: Rechtsanwaltsanwärter:in (m|w|d), Vollzeit, ab sofort

Ab sofort suchen wir eine:n 𝗥𝗲𝗰𝗵𝘁𝘀𝗮𝗻𝘄𝗮𝗹𝘁𝘀𝗮𝗻𝘄ä𝗿𝘁𝗲𝗿:𝗶𝗻 (𝗺|𝘄|𝗱) 𝗶𝗻 𝗩𝗼𝗹𝗹𝘇𝗲𝗶𝘁, der/die sich im Wirtschafts- und Finanzstrafrecht spezialisieren möchte.

In meiner Kanzlei bearbeiten wir komplexe wirtschafts- und finanzstrafrechtliche Verfahren – von KMUs bis zu großen, öffentlich wahrgenommenen Mandaten. Die Arbeit verbindet juristische Präzision mit strategischem Denken und bewegt sich häufig an der Schnittstelle von Strafrecht, Steuern und Wirtschaft.

Von Beginn an bist du eng in die Mandatsarbeit eingebunden, arbeitest direkt mit mir zusammen und übernimmst mit zunehmender Erfahrung immer mehr Verantwortung.

Ich suche jemanden, der gerne genau arbeitet, komplexe Sachverhalte durchdringen möchte und den Anspruch hat, fachlich auf höchstem Niveau zu arbeiten.

𝗔𝗹𝗹𝗲 𝗗𝗲𝘁𝗮𝗶𝗹𝘀 𝘇𝘂𝗿 𝗦𝘁𝗲𝗹𝗹𝗲 𝗳𝗶𝗻𝗱𝗲𝘀𝘁 𝗱𝘂 hier: https://www.ra-dw.at/_files/ugd/77f0ee_6356ab4eb00a42f0b256fd6f5fbc6759.pdf?index=true

Wenn du Wirtschafts- und Finanzstrafrecht nicht nur interessant findest, sondern in diesem Bereich arbeiten und dich darin entwickeln möchtest, freue ich mich, von dir zu hören.

✒️ Für die Bewerbung genügt ein CV an [email protected].

Wenn euch jemand einfällt, für den diese Stelle gut passen könnte, freue ich mich sehr, wenn ihr den Beitrag teilt. 🙂

POV: Der Versuch, ein schönes Bild für die eigene Website zu machen. 😅
11/08/2026

POV: Der Versuch, ein schönes Bild für die eigene Website zu machen. 😅

❗Wann die Selbstanzeige zum Risiko wirdEin Unternehmer will reinen Tisch machen.Er hat sich 100.000 Euro an nicht fremdü...
11/08/2026

❗Wann die Selbstanzeige zum Risiko wird

Ein Unternehmer will reinen Tisch machen.
Er hat sich 100.000 Euro an nicht fremdüblichen Beratungshonoraren auszahlen lassen. Die steuerliche Lösung scheint klar: Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, Steuern nachzahlen, Sache erledigt.

Oder?

⚠️ Der Haken: Die Selbstanzeige schützt nur vor Finanzstrafen.

Erfüllt derselbe Sachverhalt zugleich ein Wirtschaftsstrafdelikt (etwa Untreue nach § 153 StGB), kann die Offenlegung ein gerichtliches Strafverfahren auslösen.

Besondere Vorsicht ist geboten bei:
👉 Befugnismissbrauch durch Geschäftsführer oder Vorstände → Untreue
👉 Insolvenz oder drohender Zahlungsunfähigkeit → Gläubigerschutzdelikte
👉 Scheinrechnungen → Betrug
👉 unrichtigen Jahresabschlüssen → Bilanzdelikte
👉 Beteiligung von Amtsträgern → Amtsmissbrauch

❓Was folgt daraus für die Beratungspraxis?
Nicht jede Selbstanzeige birgt automatisch wirtschaftsstrafrechtliche Risiken. Beschränkt sich der Sachverhalt auf die bloße Berichtigung steuerlicher Unrichtigkeiten, ist eine Selbstanzeige in der Regel unproblematisch.

🔎 Genauer hinsehen sollte man allerdings, sobald Tathandlungen außerhalb der Steuererklärung im Raum stehen. Dann empfiehlt sich zusätzlich eine wirtschaftsstrafrechtliche Prüfung – und bei entsprechenden Risikokonstellationen die frühzeitige Einbindung eines spezialisierten Rechtsanwalts.

❗Denn die Selbstanzeige schützt vor Finanzstrafen, aber nicht automatisch vor möglichen Konsequenzen nach dem StGB. Bestehen Risiken in beiden Bereichen, sollten die weiteren Schritte daher aufeinander abgestimmt werden.

🤔 Finanzstrafe trotz rechtskräftigem Freispruch?👉 Im Strafverfahren gilt grundsätzlich das Doppelverfolgungsverbot (lat....
05/08/2026

🤔 Finanzstrafe trotz rechtskräftigem Freispruch?

👉 Im Strafverfahren gilt grundsätzlich das Doppelverfolgungsverbot (lat. „ne bis in idem“):

Wurde über einen Sachverhalt rechtskräftig geurteilt, ist die neuerliche Verfolgung derselben Person wegen derselben Tat unzulässig. Dieser elementare Grundsatz geht auf das römische Recht zurück und ist sowohl einfachgesetzlich in § 17 StPO, verfassungsgesetzlich in Art 4 des 7.ZPMRK und staatenübergreifend in § 54 SDÜ und Art 50 GRC festgeschrieben.

❗Im Finanzstrafverfahren gibt es diesbezüglich jedoch eine Besonderheit:

Ein gerichtlicher Freispruch bedeutet hier lediglich, dass keine gerichtlich strafbaren Finanzvergehen vorliegen. Der Freispruch erfolgt in diesem Fall wegen Unzuständigkeit. Dies führt dazu, dass die Finanzstrafbehörden denselben Sachverhalt hinsichtlich verwaltungsbehördlich strafbarer Finanzvergehen prüfen und verfolgen.

💼 Zuständigkeit im FinanzstrafverfahrenFinanzstrafverfahren werden in Österreich sowohl von Verwaltungsbehörden (Amt für...
31/07/2026

💼 Zuständigkeit im Finanzstrafverfahren

Finanzstrafverfahren werden in Österreich sowohl von Verwaltungsbehörden (Amt für Betrugsbekämpfung / Zollamt Österreich) als auch von Gerichten geführt.

Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach folgenden Kriterien:
👉 Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags (= verkürzte Abgabe)
👉 Grad des Verschuldens

Die erstinstanzliche Zuständigkeit hat auch Auswirkungen auf die Rechtsmittelinstanzen.

Die Grafik zeigt eine zusammenfassende Darstellung, die ich gerne mit euch teilen möchte: 👇

❗Keine Strafe trotz verspäteter Zahlung der LohnabgabenIn der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Finanzstrafverfahren ...
24/07/2026

❗Keine Strafe trotz verspäteter Zahlung der Lohnabgaben

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Finanzstrafverfahren gegen Unternehmer eingeleitet werden, die aufgrund vorübergehender Liquiditätsprobleme ihre Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB und DZ) verspätet entrichten.

👉 Dabei lässt sich eine solche Strafe ganz einfach vermeiden, indem der fällige Betrag rechtzeitig dem Finanzamt gemeldet wird. Eine rechtzeitige Meldung stellt einen Strafausschließungsgrund dar – der tatsächliche Zahlungszeitpunkt spielt dann finanzstrafrechtlich keine Rolle mehr.

Da für Lohnabgaben in der Regel keine Voranmeldungen vorgesehen sind, ist der Steuerberater darauf angewiesen, von seinem Klienten über mögliche Liquiditätsengpässe informiert zu werden. Leider fehlt es den Klienten oft an diesem Bewusstsein.

✅ Hausdurchsuchung im Unternehmen? So sieht eine durchdachte Vorbereitung aus 👇Eine Hausdurchsuchung kann jedes Unterneh...
21/07/2026

✅ Hausdurchsuchung im Unternehmen? So sieht eine durchdachte Vorbereitung aus 👇

Eine Hausdurchsuchung kann jedes Unternehmen treffen – oft überraschend und mit großem Stresspotenzial. Wer dann keine klaren Abläufe hat, verliert schnell die Kontrolle.

🛡️ Deshalb gilt: Eine professionelle Vorbereitung schützt nicht nur Nerven, sondern auch Unternehmenswerte.

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🗓️ Aufbewahrungspflicht: Die 7-Jahres-Falle!❓„Wie lange muss ich Buchhaltungsunterlagen und Belege aufbewahren?“Die gäng...
16/07/2026

🗓️ Aufbewahrungspflicht: Die 7-Jahres-Falle!

❓„Wie lange muss ich Buchhaltungsunterlagen und Belege aufbewahren?“
Die gängige Antwort: 7 Jahre – so steht es im UGB und der BAO.

👉 Doch genau hier liegt ein gefährlicher Irrtum, wie ein aktueller Fall aus meiner Praxis zeigt:
Sowohl finanzstrafrechtliche Vorwürfe als auch damit verbundene Abgabenforderungen verjähren erst nach 10 Jahren.

In einem konkreten Fall stützte sich die Finanzstrafbehörde auf Vorgänge, die 8–10 Jahre zurückliegen – insbesondere Bewirtungsbelege.
Mit vollständigen Unterlagen wären die Vorwürfe rasch entkräftet gewesen. Doch mein Mandant hat die Belege nach 7 Jahren entsorgt – wie gesetzlich erlaubt, aber in diesem Fall fatal. Die Verteidigung war dadurch wesentlich erschwert.

Meine klare Empfehlung – an Steuerberater wie auch an Steuerpflichtige:
❗Vergesst die 7-Jahres-Frist.
❗Bewahrt sämtliche relevanten Unterlagen mindestens 10 Jahre auf!

⚠️ Finanzstrafrechtliche Risiken bei Stundungs- und Ratenzahlungsansuchen Ein Mandant ersucht seinen Steuerberater, beim...
14/07/2026

⚠️ Finanzstrafrechtliche Risiken bei Stundungs- und Ratenzahlungsansuchen

Ein Mandant ersucht seinen Steuerberater, beim Finanzamt eine Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen.

Was auf den ersten Blick wie ein routinemäßiger Vorgang erscheint, kann in der Praxis finanzstrafrechtliche Risiken bergen – auch für steuerliche Vertreter.

Wo liegt das konkrete Risiko?
Nach § 50 Abs 1 FinStrG begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, wer in einem Ansuchen um Zahlungserleichterung unrichtige Angaben macht oder wesentliche Umstände verschweigt – beispielsweise zur „erheblichen Härte“ oder zur „Nichtgefährdung der Einbringlichkeit“.

Davon sind nicht ausschließlich die Abgabepflichtigen betroffen:
👉 Auch Steuerberater können zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie an der Ausarbeitung oder Einbringung eines solchen Ansuchens mitwirken.
⚠️ In der Praxis werden Zahlungserleichterungen mitunter ohne ausreichende Prüfung auf Grundlage standardisierter Schreiben beantragt. Für den steuerlichen Vertreter kann daraus ein Risiko entstehen.

Was bedeutet das für die Beratungspraxis?
✅ Die geltend gemachten Härtegründe müssen wahrheitsgemäß und nachweisbar sein
✅ Wirtschaftliche Verhältnisse dürfen nicht beschönigt dargestellt werden
✅ Auch nachteilige oder „unangenehme“ Umstände sind offenzulegen
✅ Die Einbringlichkeit ist kritisch zu prüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren

❗ § 167 StGB kann Straffreiheit bringen. Die Steuerfolgen des ursprünglichen Zuflusses verschwinden damit aber nicht.Die...
09/07/2026

❗ § 167 StGB kann Straffreiheit bringen. Die Steuerfolgen des ursprünglichen Zuflusses verschwinden damit aber nicht.

Die tätige Reue nach § 167 StGB kann Straffreiheit bewirken, wenn ein Vermögensschaden rechtzeitig gutgemacht wird.

👉 Was dabei oft übersehen wird:
Die strafrechtliche Schadensgutmachung beseitigt die Einkommensteuerbelastung aus dem ursprünglichen Zufluss in der Regel nicht.

Werden veruntreute Beträge erst Jahre später zurückgezahlt, können diese regelmäßig erst im Rückzahlungsjahr als Werbungskosten berücksichtigt werden. Fehlen dort ausreichende positive Einkünfte, läuft der steuerliche Effekt häufig weitgehend ins Leere.

In der Praxis erfordert das eine getrennte Prüfung von:

➡️ Tätige Reue nach § 167 StGB und
➡️ Selbstanzeige nach § 29 FinStrG

Eine Strafaufhebung wegen eines Vermögensdelikts ersetzt keine finanzstrafrechtliche Sanierung. Umgekehrt beseitigt eine Selbstanzeige nicht automatisch strafrechtliche Risiken nach dem StGB.

Gerade an der Schnittstelle von Straf- und Steuerrecht entscheidet daher eine abgestimmte Strategie über das Ergebnis.

✒️ Mit dieser Thematik beschäftige ich mich in meinem Fachbeitrag in der aktuellen Ausgabe der ZWF (.verlag).

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