06/09/2026
56.640 Euro an der Kassa vorbeigeschleust – als Kellner.
Ein durchaus bemerkenswerter Fall aus der steirischen Strafjustiz:
Der Gast bestellt, konsumiert und bezahlt bar. Eigentlich ein völlig gewöhnlicher Vorgang im Gasthaus.
Nur eines passiert nicht: Der Verkauf wird nicht in die Kassa eingegeben.
Genau so ging ein Kellner nach den Feststellungen des Gerichts immer wieder vor. Das Bargeld kam zunächst in die Kassa oder in seine Kellnerbrieftasche. In einem unbeobachteten Moment nahm er das nicht verbuchte Geld an sich.
Nicht einmal. Nicht zweimal. Sondern über einen Zeitraum von rund zwei Jahren.
Viele einzelne Beträge – und am Ende eine erstaunliche Summe:
56.640 Euro.
Der Fall landete beim Landesgericht Leoben. Der Kellner wurde wegen Veruntreuung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die gesamte Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Und das Geld?
Die 56.640 Euro darf er natürlich nicht behalten. Das Gericht erklärte diesen Betrag für verfallen. Vereinfacht gesagt: Der finanzielle Vorteil aus der Straftat soll ihm nicht bleiben. Soweit er den Schaden seinem Arbeitgeber ersetzt, wird das berücksichtigt; andernfalls kann der entsprechende Betrag an den Staat zu zahlen sein.
Der Kellner brachte unter anderem vor, er habe das Geld gar nicht für sich selbst verwendet, sondern an Freunde weitergegeben.
Auch das half ihm nicht.
Er zog mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde bis zum Obersten Gerichtshof – ohne Erfolg.
Aus vielen kleinen, unauffälligen Bargeldbeträgen waren am Ende 56.640 Euro Schaden und zwölf Monate Freiheitsstrafe geworden.
Manchmal beginnt ein großes Strafverfahren ganz unspektakulär – mit einem Gast, einer Rechnung und einem Betrag, der nicht in der Kassa landet.
Mag. Franz Doppelhofer
Rechtsanwalt
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