15/07/2025
In diesem Fall hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob Betrunkene dahingehend besonders schutzbedürftig sind, als ihnen gegenüber das Recht auf Notwehr eingeschränkt ist. Anlass dazu gab ein Tumult in einem Gasthaus, nachdem der Beklagte, ein pensionierter Polizeibeamter, den uneinsichtigen Kläger beim Versuch, ihn aus dem Wirtshaus zu bringen, verletzte.
Bereits die Vorinstanzen wiesen das auf Schadenersatz gerichtete Klagebegehren ab. Der OGH bestätigte diese Entscheidung und führte dazu aus wie folgt:
Nach ständiger straf- sowie zivilrechtlicher Rechtsprechung genießen Betrunkene keinen besonderen Schutz und ist das Notwehrrecht ihnen gegenüber keinesfalls eingeschränkt. Auch das Argument des Klägers, dass der Beklagte als ehemaliger Cobrabeamter ein gelinderes Mittel hätte wählen können und müssen (= Notwehrexzess), ist nach den getroffenen und für den OGH verbindlichen Feststellungen nicht stichhaltig. Auch ein solcher darf ein solches Mittel wählen, das den Angriff sofort und endgültig – und nicht bloß wahrscheinlich – beendet.