Dr. Wolfgang Kasseroler

Dr. Wolfgang Kasseroler Rechtsanwalt in Innsbruck - Dr. Wolfgang Kasseroler.

Firmenwortlaut
Dr. Wolfgang Kasseroler

Unternehmensgegenstand
Rechtsanwalt

UID-Nummer
ATU54599509

Rechtsform
Einzelunternehmen

Unternehmensstandort
Bürgerstraße 26

6020 Innsbruck

Kontaktdaten
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Kammer / Berufsverband-Zugehörigkeit(en)
Tiroler Rechtsanwaltskammer

In diesem Fall hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob Betrunkene dahingehend besonders schutzbedürftig sin...
15/07/2025

In diesem Fall hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob Betrunkene dahingehend besonders schutzbedürftig sind, als ihnen gegenüber das Recht auf Notwehr eingeschränkt ist. Anlass dazu gab ein Tumult in einem Gasthaus, nachdem der Beklagte, ein pensionierter Polizeibeamter, den uneinsichtigen Kläger beim Versuch, ihn aus dem Wirtshaus zu bringen, verletzte.
Bereits die Vorinstanzen wiesen das auf Schadenersatz gerichtete Klagebegehren ab. Der OGH bestätigte diese Entscheidung und führte dazu aus wie folgt:
Nach ständiger straf- sowie zivilrechtlicher Rechtsprechung genießen Betrunkene keinen besonderen Schutz und ist das Notwehrrecht ihnen gegenüber keinesfalls eingeschränkt. Auch das Argument des Klägers, dass der Beklagte als ehemaliger Cobrabeamter ein gelinderes Mittel hätte wählen können und müssen (= Notwehrexzess), ist nach den getroffenen und für den OGH verbindlichen Feststellungen nicht stichhaltig. Auch ein solcher darf ein solches Mittel wählen, das den Angriff sofort und endgültig – und nicht bloß wahrscheinlich – beendet.

In diesem Fall hatte sich der OGH mit der ärztlichen Aufklärungspflicht auseinanderzusetzen. Konkret traten im Anschluss...
17/06/2025

In diesem Fall hatte sich der OGH mit der ärztlichen Aufklärungspflicht auseinanderzusetzen. Konkret traten im Anschluss an eine – grundsätzlich lege artis – durchgeführte kosmetische Nasenoperation bei der Klägerin aufgrund eines verbliebenen Nasenscheidewandknorpels Schmerzen insbesondere beim Tragen einer Brille auf.
Im Vorfeld an die Operation hat der beklagte Arzt die Klägerin zwar über zahlreiche andere, nicht aber über das eingetretene Risiko aufgeklärt. Festgestellt wurde, dass die Klägerin die Behandlung aber auch dann vornehmen hätte lassen, wenn sie über dieses konkrete Risiko aufgeklärt worden wäre.
Bereits die Vorinstanzen wiesen das Schadenersatzbegehren, das auf eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht gestützt war, ab. Der OGH teilte diese Rechtsaufassung und führte aus, dass der Arzt im Falle unzureichender Aufklärung zwar für alle nachteiligen Folgen – und nicht nur jene, über die er aufzuklären gehabt hätte – hafte. Allerdings treffe den Arzt nach dem ÄsthOpG (Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen) dann keine Haftung, wenn er beweisen könne, dass die Klägerin der Behandlung auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätte. Das war im gegenständlichen Verfahren der Fall.

In diesem Fall hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Person für Schäden nach § 1307 ABGB haftet, wen...
04/06/2025

In diesem Fall hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Person für Schäden nach § 1307 ABGB haftet, wenn der Missbrauch von Alkohol und Drogen zu einer psychischen Erkrankung geführt hat und die Schäden daher nicht im Rauschzustand, sondern als Folge dieser Erkrankung verursacht werden. Konkret hat der Beklagte dem Kläger zahlreiche E-Mails geschickt und auch YouTube-Videos und Facebook-Postings veröffentlicht, in denen er den Kläger beleidigt. Diese Angriffe führten beim Kläger zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beklagte selbst leidet an paranoider Schizophrenie und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung.
Im Strafverfahren wurde der hier Beklagte bzw. Angeklagte für zurechnungsunfähig erklärt.
Im anschließenden Zivilverfahren begehrte der Kläger Schmerzengeld und entgangenen Verdienst vom Beklagten. Der Kläger argumentierte, dass der Beklagte trotz seiner Zurechnungsunfähigkeit nach § 1307 ABGB hafte, da er sich durch jahrelangen Drogen- und Alkoholmissbrauch selbst in diesen Zustand versetzt habe.
Sowohl die Vorinstanzen als auch der OGH wiesen die Klage ab. Konkret sei § 1307 ABGB hier nicht einschlägig. Die Bestimmung betreffe lediglich vorübergehende Zustände der Sinnesverwirrung, nicht aber psychisch erkrankte Personen, die nach § 21 ABGB besonderen Schutz genießen. Es würden also nur Schäden erfasst, die in einem Rauschzustand verursacht werden, welcher auf den schuldhaften Konsum von Alkohol und anderen Substanzen folgt. Die Bestimmung biete allerdings keine Grundlage für eine Haftung für Handlungen, die auf psychischen Erkrankungen beruhen, selbst wenn diese Erkrankungen auf einen verschuldeten Substanzmissbrauch zurückzuführen seien.

In diesem Fall hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob den Eigentümern eines Hauses, in dessen Hausdach ein...
06/05/2025

In diesem Fall hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob den Eigentümern eines Hauses, in dessen Hausdach ein Kleinflugzeug gestürzt war, Schadenersatz aufgrund eines Schockschadens zusteht. Konkret hätten sie sich vorgestellt, was passiert wäre, wenn sie zum Zeitpunkt des Absturzes zuhause gewesen wären. Aufgrunddessen erlitten die Eigentümer und in weiterer Folge Kläger eine psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert.
Während das Erstgericht den Klägern Schadenersatz zusprach, revidierte das Berufungsgericht die Entscheidung und wies die Klage fast zu Gänze ab.
Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Konkret sprach er zur Ersatzfähigkeit des Schockschadens aus wie folgt: ein Fernwirkungsschaden, also Schäden, die nicht in unmittelbarem Beisein des Anspruchswerbers eingetreten sind, seien nur bei einem besonderen Verwandtschaftsverhältnis (Angehörigenverhältnis) ersatzfähig. Schockschäden Dritter seien überhaupt nur bei unmittelbarer Beteiligung am Eintritt des Schadens erforderlich.
Im Zusammenhang mit Sachschäden sprach der OGH darüber hinaus weiterführend aus, dass solche überhaupt nicht ersatzfähig seien.
Angewandt auf den konkreten Fall bestehe zwischen den Klägern und den Unfallbeteiligten kein Angehörigenverhältnis, weshalb der Ersatz eines Fernwirkungsschadens ausscheide. Auch eine unmittelbare Unfallbeteiligung läge nicht vor. Letztlich bestehe hinsichtlich des zerstörten Hauses auch keine von der Rechtsprechung zu schützende Sonderbeziehung zwischen Mensch und Sache, die einem Angehörigenverhältnis gleichzusetzen sei. Die psychische Beeinträchtigung falle daher in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos.

In diesem Fall hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob das Nichttragen eines Helms als Sorglosigkeit in eig...
29/04/2025

In diesem Fall hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob das Nichttragen eines Helms als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten gewertet werden kann – mit anderen Worten: ob hinsichtlich des Fahrens von E-Bikes womöglich eine „implizite“ Helmpflicht besteht, widrigenfalls ein Mitverschulden angenommen wird.
Anlass gab ein Verkehrsunfall im Bereich eines Geh- und Radwegs, wobei der Kläger auf seinem E-Bike (Bauartgeschwindigkeit 25 km/h) mit dem PKW des Erstbeklagten (der bei der Zweitbeklagten aufrecht haftpflichtversichert war) kollidierte. Festgestellt wurde, dass der Kläger beim Tragen eines Helms unfallkausal ein Fünftel weniger Schmerzen erlitten hätte.
Das Erstgericht bejahte ein „Helmmitverschulden“ und stellte überdies fest, dass 62 % der Erwachsenen beim E-Bike-Fahren einen Helm tragen. Das Berufungsgericht ließ eine dagegen gerichtete Verfahrensrüge zwar unbehandelt, verneinte aber ein „Helmmitverschulden“.
Der OGH gab der Revision der Beklagten hingegen teilweise Folge. Grundsätzlich werde eine Helmpflicht bei sportlich ambitionierten Radfahrern bejaht (2 Ob 99/14v), bei „normalen“ Radfahren hingegen verneint (2 Ob 8/20w). Entscheidend für die Frage des Mitverschuldens sei insbesondere, ob sich bereits ein Bewusstsein betreffend die Schutzmaßnahmen im betreffenden Verkehrskreis gebildet hat. Zur Beurteilung dieser Frage würden die Erfahrungen des täglichen Lebens – wie im konkreten Fall – ausreichen.
Bezüglich E-Bikes würden auch „schwache“ E-Bikes gegenüber konventionellen Fahrrädern bauliche Abweichungen aufweisen. Diese gesteigerte Unfallhäufigkeit habe bereits zu einer Verankerung der Wichtigkeit des Helmtragens geführt, wobei das Nichttragen als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzusehen sei.
Die Kürzung betreffe allerdings nur Schmerzengeldansprüche und zwar nur insoweit, als sie Verletzungen betreffen, die durch das Tragen des Helm vermieden worden wären.

01/04/2025
11/02/2025
In diesem Fall hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Unfall mit einem Elektroscooter auf dem Weg zur ...
29/01/2025

In diesem Fall hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Unfall mit einem Elektroscooter auf dem Weg zur Arbeitsstätte einen Dienst- oder Arbeitsunfall darstellt. Konkret hatte sich der Kläger bei der Benutzung des E-Scooters aufgrund dessen im Vergleich zu einem Fahrrad geringerer Stabilität verletzt und begehrte daher eine Versehrtenrente. Er stützte sich dabei auf die Behauptung, dass E-Scooter mittlerweile übliche und zulässige Fortbewegungsmittel seien.

Sowohl die Vorinstanzen als auch der OGH wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass es sich bei einem E-Scooter um ein Spiel- und Sportgerät handle, für das kein Unfallversicherungsschutz bestehe. Konkret seien derartige Scooter zwar mittlerweile häufiger anzutreffen, nichtsdestotrotz handle es sich eben gerade nicht um allgemein übliche und sicher benutzbare Verkehrsmittel. Vielmehr ordne der Gesetzgeber derartige Fortbewegungsmittel als „Trendsportgeräte“ ein, deren Benutzung im Übrigen besondere Geschicklichkeit erfordere und aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften gerade keine sicheren Fahrten gewährleiste. Der im Anlassfall entstandene Unfall sei auf die typischen Gefahren bei der Verwendung eines solchen Geräts zurückzuführen. Dass ein E-Scooter unter § 88b StVO fällt und der Kläger im Übrigen keine Verkehrsvorschriften missachtet habe, ändere daran nichts.

20/11/2024

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