Rechtsanwältin Dr. Knecht-Kleber

Rechtsanwältin Dr. Knecht-Kleber Anwaltskanzlei für IT & Wirtschaftsrecht Anwaltskanzlei für IT & Medienrecht

Die KI-Verordnung betrifft längst nicht nur Tech-Unternehmen.Ich freue mich sehr, dass mich die Wirtschaftskammer Vorarl...
14/07/2026

Die KI-Verordnung betrifft längst nicht nur Tech-Unternehmen.

Ich freue mich sehr, dass mich die Wirtschaftskammer Vorarlberg, Sparte Information und Consulting, zu einem Interview über die aktuelle Situation rund um die europäische KI-Verordnung – den AI Act – eingeladen hat. 

Im Gespräch ging es unter anderem darum,
🔸welche Verpflichtungen bereits gelten,
🔸welche Transparenzanforderungen nun in den Fokus rücken,
🔸wie Unternehmen ihre Rolle nach der KI-Verordnung richtig einordnen und
🔸warum KI-Bestandsaufnahme, Schulungen, interne Richtlinien und klare Freigabeprozesse jetzt auf die Agenda gehören.

Fest steht: KI betrifft heute nahezu jedes Unternehmen. Damit rückt auch die KI-Verordnung in den Fokus – unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße.

Wer den Einsatz von KI im Unternehmen frühzeitig strukturiert, schafft Klarheit und vermeidet unnötige Risiken. Ein guter Überblick über die verwendeten Tools, klare Zuständigkeiten und praxistaugliche Prozesse helfen dabei, KI sicher und sinnvoll in den Arbeitsalltag zu integrieren.

Als auf IT-, Digitalisierungs- und Wirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwältin unterstütze ich Unternehmen dabei, die Anforderungen der KI-Verordnung in die betriebliche Praxis zu übersetzen – von der Bestandsaufnahme und rechtlichen Einordnung bis zu internen KI-Richtlinien, Schulungen und konkreten Umsetzungsprozessen.

Vielen Dank an die Wirtschaftskammer Vorarlberg und an Frau Mag. Eva Niedermair für das Gespräch und die Möglichkeit, dieses wichtige Zukunftsthema praxisnah einzuordnen.

Digitalisierung

🔎 Rechtswidrig erlangte Daten als Beweis im Arbeitsrechtsprozess – was sagt der EuGH?Der EuGH hat mit Urteil vom 18. Jun...
03/07/2026

🔎 Rechtswidrig erlangte Daten als Beweis im Arbeitsrechtsprozess – was sagt der EuGH?
Der EuGH hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 in der Rechtssache C-484/24 – NTH Haustechnik eine praxisrelevante Entscheidung für Unternehmen und Arbeitgeber getroffen.

Der Sachverhalt kurz zusammengefasst:
Ein Heizungs- und Klimatechnikunternehmen machte gegen eine ehemalige Mitarbeiterin Schadenersatz geltend.

Der Vorwurf: Sie soll Unternehmensgegenstände über einen privaten eBay-Account verkauft haben.
Das Unternehmen gelangte an Informationen aus diesem privaten Account, wobei die Herkunft der Zugangsdaten strittig war.
Die ehemalige Mitarbeiterin bestritt die unbefugte Verwertung der Gegenstände und berief sich auf Datenschutz- bzw. Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Das nationale (deutsche) Gericht wollte wissen, ob solche personenbezogenen Daten trotz möglicherweise rechtswidriger Erlangung im Verfahren verwertet werden dürfen.

Die Kernaussage des EuGH:
Die DSGVO führt nicht automatisch dazu, dass rechtswidrig erlangte personenbezogene Daten als Beweismittel ausgeschlossen sind.
Das ist für Arbeitgeber wichtig — aber kein Freibrief.

Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung vor allem:
✅ Datenschutzverstöße können prozessual relevant bleiben, führen aber nicht zwingend zum Beweisverlust.
✅ Gerichte müssen Datenschutz, effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren gegeneinander abwägen.
✅ Entscheidend sind Erforderlichkeit, Zweckbindung, Datenminimierung und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen wie Schwärzung oder Anonymisierung.
✅ Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO kann einer Löschung entgegenstehen, wenn Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden.
✅ Arbeitgeber sollten interne Ermittlungen trotzdem sauber, verhältnismäßig und dokumentiert führen.

Was bedeutet das für die Praxis:
Die Entscheidung stärkt die prozessuale Handlungsfähigkeit von Arbeitgeber:innen, wenn sie Pflichtverletzungen aufklären und Ansprüche durchsetzen müssen. Gleichzeitig bleibt die Botschaft klar: Wer Beweise „irgendwie“ beschafft, riskiert weiterhin datenschutzrechtliche Sanktionen, Schadenersatzansprüche und Reputationsschäden.

Heute, am 29.06.2026, hat der Rat der EU den Digital Omnibus on AI final verabschiedet.Konkret geht es um die „Omnibus V...
29/06/2026

Heute, am 29.06.2026, hat der Rat der EU den Digital Omnibus on AI final verabschiedet.

Konkret geht es um die „Omnibus VII“-Verordnung zur Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften über künstliche Intelligenz.

Viel Aufmerksamkeit bekommt derzeit die Verschiebung bestimmter High-Risk-Pflichten.

Für die Praxis zentral: Der Digital Omnibus on AI verschiebt die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO nicht pauschal auf den 2. Dezember 2026.

Diese Pflichten treten grundsätzlich bereits am 2. August 2026 in Kraft.

Art. 50 KI-VO betrifft insbesondere:
🔸 die Information, wenn Personen direkt mit einem KI-System interagieren
🔸 die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte
🔸 die Offenlegung, wenn Bild-, Ton- oder Videoinhalte künstlich erzeugte oder manipulierte Deepfakes sind
🔸 die Offenlegung bei bestimmten KI-generierten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse

Die Frist bis 2. Dezember 2026 betrifft vielmehr eine punktuelle Übergangsregelung für bestimmte Anbieter zur Umsetzung technischer Transparenzlösungen für künstlich erzeugte Inhalte.

Was Unternehmen wissen sollten:
Bis 2. August 2026 sollte Unternehmen klar sein, wo KI-generierte Inhalte entstehen, wer sie veröffentlicht und wie Transparenz hergestellt wird.
Art. 50 KI-VO wird damit vor allem dort relevant, wo KI-generierte Inhalte nach außen wirken: auf Websites, Social Media, Newsletter, Kundenkommunikation, Recruiting oder Plattformen.

Quelle: https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2026/06/29/artificial-intelligence-council-gives-final-green-light-to-simplify-and-streamline-rules/

AIGovernance EURegulation LegalTech

Ich durfte über ein komplexes IT-Projekt rechtlich begleiten. Eine Frage stand dabei im Fokus: Wem gehört eigentlich der...
03/06/2026

Ich durfte über ein komplexes IT-Projekt rechtlich begleiten. Eine Frage stand dabei im Fokus: Wem gehört eigentlich der Quellcode?

In der Praxis gehen Auftraggeber häufig davon aus, dass sie mit Bezahlung der Entwicklung automatisch „alles“ erhalten – also auch sämtliche Rechte am Quellcode.

Genau hier liegt oft der Denkfehler. Die Rechte am Quellcode verbleiben grundsätzlich beim Softwareentwickler bzw. beim entwickelnden Unternehmen. Der Auftraggeber erhält nur jene Nutzungsrechte, die vertraglich eingeräumt wurden.

Gerade bei individuell entwickelter Software werden daher Nutzungsrechte, Quellcode-Zugriff, Weiterentwicklung, Exklusivität und Exit-Szenarien zu entscheidenden Vertragsthemen. Fehlen dazu präzise Regelungen, entsteht Handlungsdruck oft erst dann, wenn das Projekt weit fortgeschritten ist, ein Anbieterwechsel ansteht oder die Software weiterentwickelt werden soll. Dann werden nachträgliche Verhandlungen über Rechteumfang, Bearbeitungsrechte, Quellcode-Zugriff oder Escrow-Lösungen schnell komplex – und teuer.

Sie binden interne Ressourcen, verursachen zusätzliche Kosten und können operative Abhängigkeiten schaffen.

Mein Praxistipp: Wer Softwareentwicklung beauftragt, sollte nicht nur über Leistungsumfang, Meilensteine und Preis sprechen, sondern auch über die Rechte am Ergebnis.

Zentrale Fragen:
• Welche Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber eingeräumt?
• Erhält der Auftraggeber Zugriff auf den Quellcode – und wenn ja, wann und in welchem Umfang?
• Darf die Software selbst oder durch Dritte bearbeitet, gewartet und weiterentwickelt werden?
• Sind die Rechte exklusiv oder nicht exklusiv ausgestaltet?
• Was gilt bei Vertragsende, Anbieterwechsel oder Streit?

Klären Sie diese Fragen bereits bei Vertragsabschluss. Nur dann lassen sich Rechteumfang, Quellcode-Zugriff, Weiterentwicklungsrechte und Exit-Szenarien strategisch gestalten.
Wer diese Themen erst adressiert, wenn ein Anbieterwechsel bevorsteht oder bereits Streit besteht, verhandelt häufig unter Zeitdruck – und aus einer deutlich schlechteren Position.

Softwareverträge sind nicht nur technische Projektverträge. Sie sind strategische Absicherung. Gerne unterstütze ich Sie dabei.

EU-Datenrecht in Bewegung 🚀Ich freue mich sehr auf die Intensivtagung „Neues Europäisches Daten(schutz)recht“ in Wien!Ge...
10/04/2026

EU-Datenrecht in Bewegung 🚀

Ich freue mich sehr auf die Intensivtagung „Neues Europäisches Daten(schutz)recht“ in Wien!

Gerade passiert auf EU-Ebene unglaublich viel: neue „EU-Acts“, spannende Entwicklungen rund um KI, Plattformregulierung & Datenzugang – und natürlich die aktuelle Judikatur des EuGH.

Für mich als Rechtsanwältin im IT-Recht ist es besonders wichtig, hier up to date zu bleiben und die Entwicklungen frühzeitig in meine Praxis mitzunehmen.

Eigentlich bin ich gerade im Urlaub – aber bei so spannenden Entwicklungen im EU-Datenrecht konnte ich nicht widerstehen 😊 Am Ball bleiben ist einfach Teil des Jobs.

Ich bin gespannt auf einen intensiven Tag voller Insights und Austausch!



Aktuelles Wissen und kontinuierliche Weiterbildung ist im Datenschutz unverzichtbar. Vor vier Jahren habe ich die Zertif...
09/03/2026

Aktuelles Wissen und kontinuierliche Weiterbildung ist im Datenschutz unverzichtbar. Vor vier Jahren habe ich die Zertifizierung Certified Information Privacy Professional/Europe (CIPP/E) bei der International Association of Privacy Professionals erfolgreich erworben.

Die Aufrechterhaltung dieses international anerkannten Zertifikats erfordert laufende Weiterbildung sowie die aktive Auseinandersetzung mit aktuellen Entwicklungen im Datenschutz-, Compliance- und Governance-Umfeld. Für mich ist das ein selbstverständlicher Teil einer qualitätsorientierten Beratungspraxis.

Besonders schätze ich den Austausch in einer Community, die sich für hohe Standards im Datenschutz und eine verantwortungsvolle Datenverarbeitung einsetzt.

Umso mehr freue ich mich, mein Wissen auch weiterzugeben: Am Montag, 9. März, starte ich wieder am WIFI Salzburg in den zweitägigen Kurs zur Ausbildung Zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Ich freue mich sehr auf den Austausch mit den Teilnehmer:innen.

lehre wifisalzburg

Diese Woche kamen drei Mandant:innen wegen Abmahnungen zu mir – alle wegen Musik auf Instagram. Drei unterschiedliche Un...
12/02/2026

Diese Woche kamen drei Mandant:innen wegen Abmahnungen zu mir – alle wegen Musik auf Instagram. Drei unterschiedliche Unternehmen. Drei Branchen. Ein identisches Problem. Sie haben auf ihren Business-Accounts bekannte und weniger bekannte Songs für Postings verwendet. Dabei wird gerne übersehen:

Was im privaten Account funktioniert, kann im geschäftlichen Kontext eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Hintergrund ist die sogenannte freie Werknutzung zum privaten Gebrauch (§ 42 UrhG). Diese erlaubt bestimmte Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke ohne gesonderte Zustimmung – allerdings ausschließlich im privaten, nicht-kommerziellen Bereich.
Sobald ein Social Media Account unternehmerisch geführt wird – etwa zur Markenbildung, Kundengewinnung oder Umsatzsteigerung – liegt keine private Nutzung mehr vor. Die Verwendung geschützter Musik stellt dann regelmäßig eine öffentliche Wiedergabe dar und ist zustimmungs- bzw. lizenzpflichtig. Erfolgt die Nutzung dennoch ohne entsprechende Rechteklärung, kann dies eine Urheberrechtsverletzung begründen.

Die Argumentation abmahnender Kanzleien (primär aus Deutschland) ist dementsprechend klar:
Ein geschäftlich geführter Social Media Account ist keine private Sphäre. Musik in Reels oder Stories wird öffentlich zugänglich gemacht – und dafür ist eine entsprechende Lizenz erforderlich.
Plötzlich geht es nicht mehr um Reichweite oder Engagement, sondern um Unterlassungserklärungen und Zahlungsaufforderungen.

Was mich aktuell besonders beschäftigt:
Meinen Mandant:innen war nicht bewusst, dass sie sich in einem rechtlichen Risikobereich bewegen. Doch auch im digitalen Raum gilt: Unwissenheit schützt nicht vor den rechtlichen Konsequenzen.
Wer Social Media strategisch und als Unternehmen einsetzt, sollte die relevanten rechtlichen Leitplanken kennen. Dabei unterstütze ich gerne fachlich kompetent.

dornbirn

31/12/2025

31.12.2025. Zeit für einen Rückblick auf das vergangene Jahr. Zeit Danke zu sagen. Zeit für einen Ausblick auf das neue Jahr.

Ein bunter Strauß an leckeren Panettoni wartet auf neue Besitzer:innen Ich habe in diesen Tagen mein traditionelles Weih...
24/12/2025

Ein bunter Strauß an leckeren Panettoni wartet auf neue Besitzer:innen
Ich habe in diesen Tagen mein traditionelles Weihnachtsgeschenk an meine Mandat:innen verteilt.

So genussvoll kann ich euch, meinen Follower:innen, leider kein Danke sagen. Dafür schriftlich von Herzen.

Danke fürs Dabeisein. Fürs Mitlesen, Mitdenken und Mitdiskutieren. Für Vertrauen, Feedback und Unterstützung übers ganze Jahr hinweg.

Ihr seid ein wichtiger Teil meiner Arbeit.

Frohe Weihnachten ✨

Nach meiner Tätigkeit als Leiterin der Stabsstelle Recht & Compliance bin ich temporär an die Universität Liechtenstein ...
17/12/2025

Nach meiner Tätigkeit als Leiterin der Stabsstelle Recht & Compliance bin ich temporär an die Universität Liechtenstein zurückgekehrt – diesmal als externe Lehrbeauftragte im Masterstudiengang Information Systems.

Der aktuelle Lehrblock IT Law, Ethics and Governance ist intensiv, anspruchsvoll und international:
7 Einheiten à 4 Stunden, rund 30 Studierende aus der Schweiz, Deutschland, Österreich sowie aus Afrika und Asien.

Mein klarer Fokus liegt auf der Praxisnähe. Basierend auf den gesetzlichen Grundlagen werden aktuelle Fallkonstellationen und Gerichtsentscheidungen aus dem IT-, Datenschutz- und Compliance-Recht besprochen, um deren praktische Relevanz für Unternehmen aufzuzeigen.

Diese Woche markiert den Abschluss des Vorlesungsblocks, die Prüfung folgt im Januar.

Besonders schätze ich das entgegengebrachte Vertrauen, das hohe fachliche Niveau und den intensiven inhaltlichen Austausch mit Studierenden aus unterschiedlichen Rechts- und Kulturkreisen. Ein Lehrauftrag, der Perspektiven erweitert und die praktische Relevanz von Recht, Technologie und Governance deutlich macht.

Umso mehr freue ich mich auf die Fortsetzung des Austauschs und die weiteren Vorlesungen im kommenden Jahr.



UniversitätLiechtenstein ExterneLehrbeauftragte Dozentin
ITRecht Wirtschaftsinformatik InternationalerMaster
Praxisorientiert LehreMitMehrwert Unifl ItLaw vorarlberg dornbirn

Adresse

Hintere Achmühlerstraße 1
Dornbirn
6850

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Montag 08:00 - 12:00
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