10/10/2022
Tue Gutes und profitiere davon!
Für einen pflegebedürftigen Menschen ist es mittlerweile leider oft ein Glücksfall, wenn er nicht in ein Pflegeheim muss, sondern in seinen eigenen vier Wänden von seinen Kindern und Enkeln gepflegt wird. Geschieht dies, ist die Last innerhalb der Familie oftmals ungleich verteilt. Während das Kind, das in der Nähe des Pflegebedürftigen lebt, sich intensiv unter Aufopferung eines Großteils seiner eigenen Freizeit um diesen kümmert, bringt sich ein anderes Kind sei es aus tatsächlichen Gründen wie der großen Entfernung des eigenen Wohnorts zu dem des Pflegebedürftigen oder einfach mangels Interesses überhaupt nicht in die Pflege ein.
Um dadurch entstehende Ungerechtigkeiten auszugleichen und um einen Anreiz zur persönlichen Pflege zu schaffen, sieht das Erbrecht für den Erbfall des Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen in § 2057a BGB einen finanziellen Ausgleich vor. Diese Vorschrift kommt dann zur Anwendung, wenn die gesetzliche Erbfolge greift, durch Testament letztlich nur die gesetzlichen Erbquoten bestätigt werden sowie wenn ein Abkömmling des Erblassers Pflichtteilsansprüche geltend macht.
In diesen Fällen erhält der Abkömmling, der den Erblasser gepflegt und so die Inanspruchnahme professioneller Pflegekräfte „erspart“ hat, über seinen Erbanteil hinaus einen Betrag zusätzlich aus dem Nachlass. Das heißt, dass sein Anspruch im Voraus aus dem Nachlass zu befriedigen ist, bevor der verbleibende Nachlass entsprechend den Erbquoten unter sämtlichen Erben zu verteilen ist. Die Höhe dieses Anspruchs hat das Gericht nach sog. billigem Ermessen zu taxieren. Dabei sind die Intensität bzw. der Umfang sowie die Dauer der gegenüber dem Erblasser erbrachten Pflegeleistungen angemessen zu berücksichtigen. Ein anderes Kriterium sind die Einsparungen des Erblassers und damit des Nachlasses, die dadurch eingetreten sind, dass nicht in vollem Umfang für die Pflege auf bezahlte Pflegedienste zurückgegriffen werden musste. Dies kann jedenfalls auch dadurch geschehen, dass ein Ausgleichsbetrag je Monat ermittelt und der Festsetzung des Ausgleichsbetrags zugrunde gelegt wird.
Bei Fragen rund ums Erbrecht steht Ihnen unser Experte Rechtsanwalt Michael Grieger zur Seite!