Winkel, Buhrfeind & Partner

Winkel, Buhrfeind & Partner Das Ziel unserer Kanzlei ist eine möglichst hochqualifizierte, mandantenorientierte Beratung und umfa

10/02/2025

Vielleicht ist dem eine oder anderen Unternehmen, das Rechnungen per E-Mail versendet bereits ein solcher Sachverhalt untergekommen:

Es wird eine Rechnung an eine E-Mail-Adresse eines Kunden geschickt. Der Kunde zahlt die Rechnung auf die in der Rechnung angegebene IBAN. Beim Unternehmen kommt aber kein Geld an. Der Kunde wird gemahnt und dann verklagt. Es stellt sich dann heraus, dass die vom Unternehmen versandte E-Mail gehackt und die Rechnung so manipuliert wurde, dass ein Dritter eine neue IBAN eingefügt hat. Rechtlich verhält es sich zu Gunsten des Unternehmens so, dass der Kunde sich nicht darauf zurückziehen kann und sagen kann "Ich habe aber gezahlt", denn beim Unternehmen ist kein Geld eingegangen und somit keine Erfüllung eingetreten. Jetzt kommt aber das große ABER!

Wird eine per E-Mail an einen Kunden versandte Rechnung gehackt und unbefugt verändert und zahlt der Kunde dann an einen unbekannten Dritten, muss der Kunde den Werklohn nicht noch einmal an den Werkunternehmer zahlen, wenn der Werkunternehmer die Rechnung ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versandt hat und deshalb gegen ihn ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO besteht.

Das hat zumindest das OLG Schleswig - Urteil vom 18.12.2024, Aktenzeichen 12 U 9/24 - festgestellt.

https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/OLG/Presse/PI/202501Werklohnrechnung

29/01/2025

§ 108 Abs. 1 S. 1 GewO regelt, dass Entgeltabrechnungen in Textform - umgangssprachlich elektronisch- zu erteilen sind.

Das Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24 – hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung der Entgeltabrechnung in Papierform besteht.

Eine Arbeitnehmerin verlangte dies nämlich von ihrem Arbeitgeber. Dieser stellte die Abrechnungen in einem digitales Mitarbeiterpostfach bereit. Die Abrechnungen waren dann über einen passwortgeschützten Online-Zugang abrufbar. Sollte ein Arbeitnehmer nicht über die Möglichkeit verfügen, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Abrechnungen zugreifen zu können, wurde seitens des Arbeitgebers die Möglichkeit geschaffen, die Abrechnungen im Betrieb einzusehen und auszudrucken.

Die Arbeitnehmerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg, dass der Arbeitgeber ihr die Abrechnungen in Papierform aushändigen muss. Das Bundesarbeitsgericht führt folgendes aus:

"Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen."

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/entgeltabrechnungen-als-elektronisches-dokument/

15/01/2025

Neues Jahr, neues Glück, neue Gesetzesänderungen!

Im Arbeitsrecht hat sich etwas hinsichtlich der Digitalisierung getan.

Viele Vorschriften, die bisher die Schriftlichkeit vorsahen, wurden nun dahingehend geändert, dass die Textform zulässig ist. Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden, beispielweise einer E-Mail.

Im Nachweisgesetz wurde nun geregelt, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses nun auch in Textform an den Arbeitnehmer übermitteln kann, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen.

Auch bei der Zeugniserteilung hat sich etwas getan. Das Zeugnis kann nun mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden.

Ab dem 01.05.2025 kann Elternzeit in Textform verlangt werden.

Das sind nur drei der Änderungen im Arbeitsrecht hinsichtlich der Digitalisierung!

Eine weitere Neuerung im Arbeitsrecht hat sich auch hinsichtlich des Mindestlohn getan. Dieser beträgt nun 12,82€ br. pro Stunde.

Das neue Jahr bringt viele neue Herausforderungen und Chancen!Wir bieten eine solche Chance und suchen Verstärkung für u...
14/01/2025

Das neue Jahr bringt viele neue Herausforderungen und Chancen!

Wir bieten eine solche Chance und suchen Verstärkung für unseren Notarbereich (m/w/d).

Wir von Winkel, Buhrfeind & Partner wünschen allen ein frohes neues Jahr!Das neue Jahr bringt viele neue Herausforderung...
02/01/2025

Wir von Winkel, Buhrfeind & Partner wünschen allen ein frohes neues Jahr!

Das neue Jahr bringt viele neue Herausforderungen und neue Chancen... und genau so eine Chance bieten wir!

Weihnachten steht vor der Tür. Die letzten Geschenke werden noch schnell gekauft und auch in unserer Kanzlei ist die Vor...
20/12/2024

Weihnachten steht vor der Tür. Die letzten Geschenke werden noch schnell gekauft und auch in unserer Kanzlei ist die Vorfreude auf Weihnachten groß.

Aber statt untereinander zu wichteln, kamen unsere Mitarbeiterinnen auf die tolle Idee, Geschenke zu kaufen und zu verpacken, um diese dann an den Familienverein Simbav aus Rotenburg und Kindern in der Ukraine zu schenken.

Herr Carsten Wedekind und sein Team, die am 1. Weihnachtsfeiertag in die Ukraine fahren, nahm die Geschenke stellvertretend für die ukrainischen Kinder in Empfang.

Wir wünschen eine ruhige und besinnliche Weihnachtszeit!

Euer WB&P Team

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11/12/2024

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Wir suchen zum nächstmöglichen Termin eine Verstärkung für den Notarbereich (m/w/d).Ihre aussagekräftige Bewerbung könne...
22/11/2024

Wir suchen zum nächstmöglichen Termin eine Verstärkung für den Notarbereich (m/w/d).

Ihre aussagekräftige Bewerbung können Sie gerne zu Händen Frau Ute Saul an unsere Adresse in Rotenburg oder per E-Mail an [email protected] richten.

Wir suchen Verstärkung für unser Rechtsanwaltsteam!Wir bieten ab sofort eine langfristige berufliche Perspektive mit der...
21/11/2024

Wir suchen Verstärkung für unser Rechtsanwaltsteam!

Wir bieten ab sofort eine langfristige berufliche Perspektive mit der Möglichkeit Ihren eigenen Tätigkeitsschwerpunkt im Zivilrecht zu definieren. Wir würden uns freuen, wenn Sie insbesondere Interesse an der Bearbeitung von Mandanten aus dem Bereich des Erbrecht haben.

Begrüßt wird auch das perspektivische Interesse an der Tätigkeit als Notar(-in).

Nähere Informationen finden Sie in der Stellenausschreibung.

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Die Woche neigt sich dem Ende zu und wir haben wieder ein interessantes Urteil aus der Welt des Arbeitsrechts für alle i...
01/11/2024

Die Woche neigt sich dem Ende zu und wir haben wieder ein interessantes Urteil aus der Welt des Arbeitsrechts für alle interessierten Leser*innen!

Wie der Pressemitteilung Nr. 21/24 vom 31.10.2024 des Arbeitsgerichts Berlin zu entnehmen ist, hält das Arbeitsgericht Berlin eine ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers für wirksam, der in einer privaten Facebook-Gruppe einen von ihm verfassten Post mit einer Fotomontage versehen hat, auf der der ein auf dem Boden kniender Mann abgebildet ist, auf dessen Kopf der Lauf einer Pistole gerichtet ist und auf der Fotomontage ein ein Schriftzug von ver.di abgebildet ist. Die Fotomontage trägt den Titel "VER.Di HÖRT DEN WARNSCHUSS NICHT!". Weiter weist die Montage auch das Logo der Arbeitgeberin auf.

Die Arbeitgeberin hörte den Arbeitnehmer an und sprach dann eine außerordentliche und eine ordentliche Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht sah in der Fotomontage eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens und eine Bedrohung von Kollegen, die sich bei der Gewerkschaft ver.di engagieren. Das Arbeitsgericht Berlin ließ sich aber nicht von der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung überzeugen. Im Rahmen der Interessenabwägung kam das Arbeitsgericht Berlin zu der Auffassung, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der Arbeitgeberin zumutbar sei. Der Arbeitnehmer war seit 15 Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigt und sei alleinerziehender Vater von drei Kindern. Daher benötige er eine größere zeitliche Vorlaufzeit zu Stellensuche.

Es bleibt abzuwarten, ob Berufung eingelegt wird.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die ordentliche Kündigung eines Straßenbahnfahrers, der in einer privaten Facebook-Gruppe einen von ihm verfassten Beitrag mit einer Fotomontage versehen hatte, für wirksam angesehen, weil in dieser eine Bedrohung von Kollegen, die sich bei der Gewerkschaft ver.di en...

Unser Team von WB&P durfte am 22.10.2024 unsere Gäste beim 20. Unternehmerfrühstück in Rotenburg mit spannenden Vorträge...
23/10/2024

Unser Team von WB&P durfte am 22.10.2024 unsere Gäste beim 20. Unternehmerfrühstück in Rotenburg mit spannenden Vorträgen zum Thema „Cannabis im Straßenverkehr“, „Überstunden & Dienstwagen“, „Fortbildungskosten richtig absichern“ und „Sonderkündigungsschutz“ unterhalten.

Am 07.11.2024 findet in Sittensen ein weiteres Unternehmerfrühstück statt.

Wenn Sie teilnehmen möchten, wenden Sie sich gerne an Fr. Lange unter [email protected]. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.

Wir freuen uns, Sie am 22.10.2024 in Rotenburg und am 07.11.2024 in Sittensen zu unserem 20. Unternehmerfrühstück begrüß...
08/10/2024

Wir freuen uns, Sie am 22.10.2024 in Rotenburg und am 07.11.2024 in Sittensen zu unserem 20. Unternehmerfrühstück begrüßen zu dürfen!

Unsere Rechtsanwältin Frauke Ulrich-Vorwerk und unsere Rechtsanwälte Herr Dr. Hans Hoins, Herr Oliver Hartjen und Herr Heiko König werden zu den Themen Überstunden sowie Gewährung von Dienstwägen (Hr. Dr. Hoins), Absicherung von Fortbildungskosten (Fr. Ulrich-Vorwerk), (Sonder-) Kündigungsschutz (Hr. König) und Cannabis im Straßenverkehr (Hr. Hartjen) referieren.

Da die Teilenehmer*innenzahl limitiert ist, bitten wir Sie, dass Sie sich unter [email protected] anmelden.

Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung.

Ihr WB&P-Team

Adresse

Mühlenstraße 1
Rotenburg
27356

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