10/02/2025
Vielleicht ist dem eine oder anderen Unternehmen, das Rechnungen per E-Mail versendet bereits ein solcher Sachverhalt untergekommen:
Es wird eine Rechnung an eine E-Mail-Adresse eines Kunden geschickt. Der Kunde zahlt die Rechnung auf die in der Rechnung angegebene IBAN. Beim Unternehmen kommt aber kein Geld an. Der Kunde wird gemahnt und dann verklagt. Es stellt sich dann heraus, dass die vom Unternehmen versandte E-Mail gehackt und die Rechnung so manipuliert wurde, dass ein Dritter eine neue IBAN eingefügt hat. Rechtlich verhält es sich zu Gunsten des Unternehmens so, dass der Kunde sich nicht darauf zurückziehen kann und sagen kann "Ich habe aber gezahlt", denn beim Unternehmen ist kein Geld eingegangen und somit keine Erfüllung eingetreten. Jetzt kommt aber das große ABER!
Wird eine per E-Mail an einen Kunden versandte Rechnung gehackt und unbefugt verändert und zahlt der Kunde dann an einen unbekannten Dritten, muss der Kunde den Werklohn nicht noch einmal an den Werkunternehmer zahlen, wenn der Werkunternehmer die Rechnung ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versandt hat und deshalb gegen ihn ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO besteht.
Das hat zumindest das OLG Schleswig - Urteil vom 18.12.2024, Aktenzeichen 12 U 9/24 - festgestellt.
https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/OLG/Presse/PI/202501Werklohnrechnung