Jugendstrafrecht Paderborn, RAin Ruth Kanzlsperger

Jugendstrafrecht Paderborn, RAin Ruth Kanzlsperger Rechtsanwältin Ruth Kanzlsperger - Anwaltskanzlei Sande
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Die genauen Kenntnisse der Besonderheiten des Jugendstrafrechts ist für eine effektive Verteidigung unerlässlich. Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig, d.h. sie können strafrechtlich für ihr Verhalten nicht verantwortlich gemacht w

erden. Das Familiengericht kann jedoch außerhalb des Strafverfahrens Maßnahmen anordnen. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind zwingend nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) zu behandeln. Bei den Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren wird je nach Reifegrad des Beschuldigten und Art des Vergehens Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung gebracht. Das JGG modifiziert das allgemeine Erwachsenenstrafrecht in erster Linie im Hinblick auf die Rechtsfolgen von Straftaten. Spezielle Jugendstraftaten gibt es nicht. Die "Sanktionspalette" bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist weit gefächert, so z.B. von Arbeitsweisungen, Sozialem Trainingskurs und Täter-Opfer-Ausgleich bis hin zum Arrest. Die härteste Sanktion ist die Jugendstrafe. Geldstrafen werden ebensowenig verhängt, wie auch normalerweise davon abgesehen wird, dem verurteilten jugendlichen Täter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Eine Besonderheit des Jugendstrafverfahrens ist auch die Einschaltung der Jugendgerichtshilfe, welche von den Jugendämtern ausgeübt wird. Sie hat zum einen die Aufgabe, dem Gericht bei der Erforschung der Persönlichkeit des Täters und insbesondere bei der Feststellung des Reifegrads und der Ermittlung der angemessenen Strafe zur Seite zu stehen; zum anderen soll sie den Jugendlichen schon während des Verfahrens erzieherisch betreuen. Auf jeden Fall sollte man das Gesprächsangebot der JGH (Jugendgerichtshilfe) annehmen. Deren Bericht kann den Verfahrensausgang erheblich beeinflussen. Die Registrierung jugendstrafrechtlicher Rechtsfolgen ist günstiger geregelt, als dies im Erwachsenenstrafrecht der Fall ist. Im zentralen Strafregister werden aus dem Bereich des Jugendstrafrechts im Wesentlichen nur rechtskräftige Verurteilungen zu Jugendstrafe und Nebenstrafen, z.B. Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis vermerkt. Die Entscheidungen der Jugendgerichte werden allerdings in einem gesonderten Erziehungsregister vermerkt. Auskünfte aus dem Erziehungsregister erhalten aber nur die Straf- und Vormundschaftsgerichte, die Staatsanwaltschaft und die Jugendämter. Anderen Behörden und Privatpersonen darf aus dem Erziehungsregister keine Auskunft erteilt werden. In das Polizeiliche Führungszeugnis werden nicht alle Eintragungen aus dem Strafregister übernommen. Insbesondere werden keine Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als 2 Jahren aufgenommen, wenn Strafaussetzung zur Bewährung ausgesetzt und nicht widerrufen worden ist. Eine Verteidigerin mit tatsächlicher Erfahrung im Jugendstrafrecht kann und sollte in jedem Verfahrensstadium hinzugezogen werden. Sie kann beurteilen, welches Verhalten am sinnvollsten ist und welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sie für den Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Die Verteidigerin unterliegt grundsätzlich der Schweigepflicht! Was ihr der Mandant mitteilt, darf und wird sie ohne dessen Zustimmung keinem anderen weitersagen


Was tun, wenn man einer Straftat verdächtigt wird ? Grundsätzlich gilt, dass man als Beschuldigter zu keinem Zeitpunkt etwas sagen muss. Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Man macht sich nicht verdächtig, wenn man seine Rechte in Anspruch nimmt ! Es ist aber auch wirklich sinnvoll, wenn man in einem solchen Fall mit einer erwachsenen Vertrauensperson spricht und nicht darauf hofft, dass „schon nichts passieren wird“.

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