Kanzlei Maike Chandra Verwaltungsrecht Hochschulrecht Beamtenrecht

Kanzlei Maike Chandra Verwaltungsrecht Hochschulrecht Beamtenrecht Seit 2004 stehe ich als Fachanwältin für meine Mandantinnen und Mandanten zur Verfügung. Ich arbeite bundesweit von meiner Kanzlei in Oldenburg.

Meine Schwerpunkte sind Verwaltungsrecht, Hochschulrecht, Beamtenrecht und Familienrecht.

Ich freue mich über eine neue Bewertung auf google, die meine Arbeit "originalgetreu" widerspiegelt.
18/08/2026

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Rechtsmittel der Inselgemeinde Langeoog gegen die Aufhebung von Zweitwohnungsteuer - beschieden durch das Verwaltungsger...
18/08/2026

Rechtsmittel der Inselgemeinde Langeoog gegen die Aufhebung von Zweitwohnungsteuer - beschieden durch das Verwaltungsgericht Oldenburg - erfolglos
Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 05.06.2026

Der 9. Senat hat mit Beschluss vom 3. Juni 2026 (Az.: 9 LA 41/25) den Antrag auf Zulassung der Berufung der Inselgemeinde Langeoog gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. März 2025 (Az.: 3 A 3402/23) betreffend die Erhebung von Zweitwohnungsteuern auf Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzung der Inselgemeinde Langeoog abgelehnt.

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https://www.anwaltskanzlei-chandra.de/aktuelles/rechtsmittel-der-inselgemeinde-langeoog-gegen-die-aufhebung-von-zweitwohnungsteuer-beschieden-durch-das-verwaltungsgericht-oldenburg-erfolglos

AKTUELLES:Niedersächsische Oberverwaltungsgericht: Außervollzugssetzung einer VeränderungssperreDas Niedersächsische Obe...
19/04/2026

AKTUELLES:
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht: Außervollzugssetzung einer Veränderungssperre

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2026 (Az. 1 MN 99/25) eine von der Stadt beschlossene Veränderungssperre vorläufig außer Vollzug gesetzt. Anlass war ein geplantes Bauvorhaben einer Grundstückseigentümerin, die den Abriss eines Bestandsgebäudes und die Errichtung eines Seniorenwohnprojekts beabsichtigte.

Die Stadt hatte zur Sicherung eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans eine Veränderungssperre erlassen, ohne ihre planerischen Zielvorstellungen hinreichend zukonkretisieren. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an dem erforderlichen Mindestmaß an positiven Planungsabsichten. Insbesondere blieb offen, welche Art der baulichen Nutzung künftig zulässig sein sollte; allgemeine Hinweise auf eine „verträgliche Nutzungsmischung“ genügten hierfür nicht. Eine Veränderungssperre dürfe jedoch nicht allein dazu dienen, sich alle planerischen Optionen offenzuhalten oder ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern. Da der zugrunde liegende Normenkontrollantrag voraussichtlich Erfolg haben werde, überwog im Eilverfahren das Interesse der Antragstellerin an der Außervollzugsetzung der Veränderungssperre.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Veränderungssperren rechtlich angreifbar sein können, wenn sie nicht auf einer ausreichend konkretisierten Bauleitplanung beruhen. Sowohl Kommunen als auch Grundstückseigentümer sollten daher frühzeitig prüfen lassen, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Erlass oder die Abwehr einer Veränderungssperre vorliegen. In der Praxis kann eine frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend dazu beitragen, Planungsrisiken zu minimieren, Investitionsvorhaben abzusichern oder rechtswidrige Planungshindernisse effektiv anzugreifen.

https://www.anwaltskanzlei-chandra.de/aktuelles/niedersaechsische-oberverwaltungsgericht-ausservollzugssetzung-einer-veraenderungssperre

AKTUELLES:Verwaltungsgericht Lüneburg: Anfechtung von PrüfungsbewertungenDas Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteil ...
19/04/2026

AKTUELLES:
Verwaltungsgericht Lüneburg: Anfechtung von Prüfungsbewertungen
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 9. Dezember 2024 eine Klage auf Neubewertung von Klausuren des Zweiten Juristischen Staatsexamens abgewiesen. Die Entscheidung bestätigt zwar die hohen rechtlichen Hürden für Prüfungsanfechtungen, zeigt aber zugleich deutlich, unter welchen Voraussetzungen eine gerichtliche Überprüfung erfolgversprechend sein kann.

Das Gericht stellt klar, dass Prüfungsbewertungen nur eingeschränkt überprüfbar sind. Prüfern steht insbesondere bei der Benotung, der Schwerpunktsetzung und der Gewichtung einzelner Aspekte ein weiter Bewertungsspielraum zu. Voll überprüfbar bleiben jedoch fachliche Fehler, etwa wenn vertretbare rechtliche Lösungen als falsch bewertet oder methodische Ansätze unzutreffend beanstandet werden. Ebenso müssen Prüfer ihre Bewertungen nachvollziehbar begründen und dürfen keine sachfremden Erwägungen anstellen.

Im strafrechtlichen Teil der Entscheidung macht das Gericht deutlich, dass eine Prüfungsanfechtung nur dann Erfolg haben kann, wenn die fachlich vertretbare Argumentation tatsächlich in der Klausur selbst angelegt ist. Nachgeschobene Begründungen im Gerichtsverfahren reichen nicht aus. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Gerichte sehr genau prüfen, ob Prüfer die konkrete Klausurlösung korrekt erfasst und rechtlich zutreffend eingeordnet haben.

Auch zur verwaltungsrechtlichen Klausur hebt das Gericht hervor, dass die Anforderungen an Vollständigkeit, Struktur und Schwerpunktsetzung zwar dem Bewertungsspielraum unterliegen, dieser Spielraum aber nicht schrankenlos ist. Ein Bewertungsfehler kann insbesondere dann vorliegen, wenn Prüfer einen falschen Erwartungshorizont zugrunde legen, die Aufgabenstellung verkennen oder einzelne Aspekte mehrfach negativ berücksichtigen.

Das Gericht setzt sich ausführlich mit diesen Einwänden auseinander und zeigt damit, dass entsprechende Rügen ernsthaft geprüft werden. Die Entscheidung verdeutlicht insgesamt: Prüfungsanfechtungen sind kein aussichtsloses Unterfangen, sondern können Erfolg haben, wenn sie sorgfältig vorbereitet sind, sich auf konkrete Bewertungsfehler stützen und eng an der tatsächlichen Klausurbearbeitung ansetzen.

Eine fundierte rechtliche Analyse der Korrekturen und der Aufgabenstellung ist dabei entscheidend.

https://www.anwaltskanzlei-chandra.de/aktuelles/anfechtung-von-pruefungsbewertungen

AKTUELLES:Beschlagnahme bei Beamten nur durch zuständigen Richter Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat klargeste...
19/04/2026

AKTUELLES:
Beschlagnahme bei Beamten nur durch zuständigen Richter
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat klargestellt, dass die Beschlagnahme und Auswertung privater elektronischer Geräte eines Beamten auf Probe nur von dem dafür gesetzlich zuständigen Richter angeordnet werden darf.

In dem entschiedenen Fall lief gegen einen Polizeibeamten auf Probe ein Entlassungsverfahren wegen des Verdachts schwerer Dienstpflichtverletzungen.

Zur Sachverhaltsaufklärung waren unter anderem Mobiltelefone, ein Laptop und weitere Datenträger sichergestellt worden. Die Anordnung hierfür hatte zunächst der Vorsitzende einer Kammer für allgemeines Beamtenrecht getroffen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war dies rechtswidrig. Für Durchsuchungen und Beschlagnahmen ist ausschließlich der Vorsitzende der Disziplinarkammer zuständig – auch dann, wenn es sich nicht um ein Disziplinarverfahren, sondern um ein beamtenrechtliches Entlassungsverfahren handelt. Entscheidet ein unzuständiger Richter, ist die Maßnahme unwirksam.

Der entsprechende Beschluss wurde daher aufgehoben und an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Dort muss nun der zuständige Richter erneut darüber entscheiden, ob die Beschlagnahme rechtmäßig ist. Eine inhaltliche Bewertung der Vorwürfe oder der Auswertung der Geräte hat das Gericht noch nicht vorgenommen. Fazit: Auch bei Beamten auf Probe unterliegen Durchsuchungen und Beschlagnahmen strengen formellen Anforderungen.

Wird die Zuständigkeitsregelung nicht eingehalten, ist die Maßnahme angreifbar.

(Beschluss vom 14.01.2026, Az.: 5 OB 116/25)

https://www.anwaltskanzlei-chandra.de/aktuelles/ovg-niedersachsen-beschlagnahme-bei-beamten-nur-durch-zustaendigen-richter

AKTUELLES:Legasthenie rechtfertigt weitgehenden Nachteilsausgleich im StudiumEine Studentin eines Zwei-Fächer-Bachelorst...
19/04/2026

AKTUELLES:
Legasthenie rechtfertigt weitgehenden Nachteilsausgleich im Studium
Eine Studentin eines Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs an einer niedersächsischen Universität beantragte wegen einer ärztlich bestätigten Legasthenie eine Schreibzeitverlängerung um 70 Prozent sowie die Nutzung eines Laptops bei Klausuren. Die Universität erkannte das Dauerleiden zwar an, bewilligte jedoch lediglich eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 50 Prozent und lehnte die Laptopnutzung mit Hinweis auf angebliche Täuschungsrisiken ab.

Hiergegen wandte sich die Studentin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg gab dem Antrag mit rechtskräftigem Beschluss statt (Beschl. v. 30. 1. 2026 – 12 B 1234/25). Es verpflichtete die Universität, vorläufig eine Schreibzeitverlängerung um 70 Prozent sowie die Nutzung eines mobilen Rechners zu gewähren. Nach Auffassung des Gerichts war der Antrag zulässig und begründet; sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch lagen vor, da die bevorstehenden Prüfungstermine ohne vorläufige Regelung nicht chancengleich absolviert werden könnten.

Rechtsgrundlage des Anspruchs sei § 11a der Bachelorprüfungsordnung, wonach Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung angemessene, nachteilsausgleichende Maßnahmen zu gewähren sind, wenn sie Prüfungsleistungen nicht in der vorgesehenen Art, Form oder Zeit erbringen können. Das Gericht stützte sich darüber hinaus auf das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Eine Legasthenie betreffe nicht die fachliche Eignung, sondern lediglich den Nachweis vorhandener Fähigkeiten; sie sei daher durch technische Hilfsmittel und zeitliche Anpassungen auszugleichen.

Die Ablehnung der Hochschule sei ermessensfehlerhaft gewesen. Bereits in den vorangegangenen Semestern sei unter identischen Bedingungen eine Schreibzeitverlängerung von 70 Prozent gewährt worden. Eine Änderung der medizinischen Sachlage habe nicht vorgelegen. Auch die pauschale Berufung auf Täuschungsgefahren beim Computereinsatz überzeuge nicht, da sich die Universität auf organisatorische und technische Sicherungsmaßnahmen stützen könne. Die Kammer sah eine Ermessensreduktion auf Null als gegeben: Nur die beantragte Kombination aus Schreibzeitverlängerung und Laptopnutzung stelle eine chancengleiche Prüfungsbedingung sicher.

Die Entscheidung betont die Verpflichtung der Hochschulen, Nachteilsausgleiche individuell festzusetzen und zu begründen. Pauschale Grenzen oder formelhafte Begründungen genügen nicht, wenn sie die tatsächlichen Beeinträchtigungen der Studierenden außer Acht lassen. Der Nachteilsausgleich dürfe den Leistungsmaßstab der Prüfung nicht verändern, müsse aber den Zugang zu einer fairen Leistungsbewertung gewährleisten.

Fazit: Dieser Beschluss des VG Oldenburg stärkt die Rechte von Studierenden mit Legasthenie und vergleichbaren dauerhaften Beeinträchtigungen.

Hochschulen sind gehalten, differenziert zu prüfen und bisher gewährte Unterstützungen nicht ohne tragfähige Begründungeinzuschränken. Studierende, deren Anträge auf Nachteilsausgleich abgelehnt oder gekürzt werden, sollten frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um ihre Teilhabe- und Chancengleichheitsrechte wirksam durchzusetzen.

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Für Sie lege ich mich "voll ins Zeug" - in mein Handwerkszeug als Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Familienrecht. M...
19/04/2026

Für Sie lege ich mich "voll ins Zeug" - in mein Handwerkszeug als Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Familienrecht. Meine besonderen Schwerpunkte sind das Prüfungs- und Hochschulrecht (auch Studienplatzklage), das Schulrecht, Beamtenrecht, Öffentliches Baurecht, Kommunalrecht, Gewerberecht und Soldatenrecht.

Lernen Sie mich und meine Kanzlei besser kennen und informieren sich über die Themenbereiche, auf die ich mich fachanwaltlich spezialisiert habe.

Erforderliche Vollmachten und Formulare können Sie bequem und in Ruhe auf meiner Webseite einsehen und herunterladen.

Einige spannende und richtungsweisende Gerichtsurteile habe ich unter AKTUELLES zusammengefasst - hier können Sie sich ein Bild von der Arbeit in meinen Rechtsgebieten machen.

Ich freue mich mit meinem Kanzleiteam auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon unter 0441-5050110 oder per Mail an [email protected].

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