08/05/2026
Wer eine Erbschaft oder Schenkung nicht beim Finanzamt meldet, riskiert teure Folgen!
Erbschaften und Schenkungen sind nicht nur zivilrechtlich relevant, sondern lösen regelmäßig auch steuerliche Mitteilungspflichten aus, die in der Praxis häufig übersehen werden.
Nach § 30 ErbStG besteht nämlich eine gesetzliche Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, wenn Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung erworben wird.
Wer die Anzeige unterlässt, riskiert, dass dies als steuerlich pflichtwidriges Verhalten gewertet wird. Je nach Einzelfall können daraus rechtliche und finanzielle Konsequenzen entstehen.
Das bedeutet konkret:
Der Erwerb muss innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden, nachdem man vom Erwerb und seiner rechtlichen Stellung Kenntnis erlangt hat.
âť— Was viele nicht wissen:
Die Pflicht zur Anzeige besteht nicht nur bei großen Vermögen, sondern grundsätzlich bei jedem Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung. Dazu gehören insbesondere:
• Geldbeträge und Bankguthaben
• Immobilien und Grundstücke
• Wertgegenstände (z. B. Schmuck, Kunst)
• Schenkungen zu Lebzeiten – auch innerhalb der Familie
Wichtige Punkte in der Praxis:
• Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt
• Auch wenn Freibeträge greifen, muss der Erwerb grundsätzlich angezeigt werden
• Notare, Gerichte oder Banken melden bestimmte Vorgänge zwar ebenfalls – das ersetzt aber nicht automatisch die eigene Anzeigepflicht
• Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt, zu dem du vom Erwerb Kenntnis erlangst
đź’¬ Fazit:
Erben oder beschenkt werden bedeutet nicht nur Vermögen zu erhalten, sondern auch steuerliche Pflichten zu beachten. Gerade weil viele diese Pflicht nicht kennen, ist eine frühzeitige Klärung besonders wichtig.