14/08/2026
Mängeleinbehalt bei Abschlagsrechnung im Verbraucherbauvertrag | Frag Somplatzki!
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Frag Somplatzki! Antworten auf echte Fragen aus der Praxis.
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In meinen Videos gehe ich auf Fragen und Probleme meiner Zuschauer, Follower und Mandanten ein.
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Ein Ehepaar Mittelsbach aus Eimsbüttel fragt:
Wir bauen auf Grundlage eines Verbraucherbauvertrags ein Einfamilienwohnhaus mit einem Generalunternehmer. Im Vertrag sind Abschlagszahlungen vereinbart. Jetzt hat uns der Generalunternehmer eine Rechnung über den Rohbau gestellt. Tatsächlich ist das Gebälk aber mangelhaft errichtet worden; es ist schief. Können wir von der Abschlagszahlung für den Rohbau bereits einen Mängeleinbehalt vornehmen? Oder ist ein Einbehalt nur bei der Schlussrechnung zulässig, wie der Unternehmer meint?
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Die rechtliche Einordnung dazu:
Ein Einbehalt wegen Mängeln ist bei einem Verbraucherbauvertrag grundsätzlich nicht erst bei der Schlussrechnung möglich.
Wenn Abschlagszahlungen vereinbart sind und die abgerechnete Leistung mangelhaft ist, kann auch schon bei einer Abschlagsrechnung ein Zurückbehaltungsrecht in Betracht kommen.
Maßgeblich sind hier § 650m BGB und § 632a BGB. Der Einbehalt muss angemessen sein und orientiert sich an den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung.
Wichtig bleibt: Mangel sorgfältig dokumentieren und die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten nachvollziehbar ermitteln.
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