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Heute hab ich die Jungs und Mädels vom Unternehmernetzwerk Westerwald e.V. mal auf den neuesten Stand der Rechtsprechung...
17/09/2026

Heute hab ich die Jungs und Mädels vom Unternehmernetzwerk Westerwald e.V. mal auf den neuesten Stand der Rechtsprechung zu Fragen des Versicherungs- und Haftungsrechts bringen dürfen 😊 ein Netzwerk schadet bekanntlich nur dem, der keins hat, deshalb bin ich gerne Mitglied im UNet 💪🏻

16/09/2026

Halt mal das Auto, bitte:
Wer ist denn jetzt genau der Halter eines Kfz? Zuerst denkt man natürlich an denjenigen, auf den das Fahrzeug angemeldet ist. Das kann unter Umständen jedoch ein Trugschluss sein, wenn der, der im Fahrzeugschein steht, keinerlei Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und auch nicht die laufenden Kosten trägt. Wer genau Halter ist, sollte im Einzelfall genau geprüft werden. Denn im Schadensfall kann es unter Umständen von Vorteil sein, wenn Halter und Fahrer des Fahrzeugs auseinanderfallen. Die Beratung durch eine/n Rechtsanwalt/-anwältin kann bereits frühzeitig die Weichen stellen.

Eltern haften (nicht zwingend) für ihre Kinder. Inwieweit Eltern haften, wenn aufgrund des Verhaltens ihrer Kinder ein S...
16/09/2026

Eltern haften (nicht zwingend) für ihre Kinder. Inwieweit Eltern haften, wenn aufgrund des Verhaltens ihrer Kinder ein Schaden entsteht, hängt von diversen Faktoren ab. Hier ist es absolut ratsam, einen Anwalt um Rat zu fragen.

+++ Aufsichtspflicht nicht verletzt: Junge fährt vor Auto +++
Eltern haften für ihre Kinder – wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Ist dies der Fall, wenn ein fast sechsjähriger Junge auf seinem Rad in einer verkehrsberuhigten Straße mit einem Auto kollidiert und seine Eltern ihn ganz überwiegend im Blick hatten?

https://anwaltauskunft.de/themenwelten/aufsichtspflicht-nicht-verletzt/

01/09/2026

Vor dem Gesetz sind alle gleich

Eine weibliche Führungskraft von Daimler Truck wurde über 5 Jahre schlechter bezahlt als ihre männlichen Kollegen auf der gleichen Hierarchieebene.

Die Arbeitgeberin hat behauptet, die Differenz des Entgelts der Mitarbeiterin zu dem Median der männlichen Vergleichsgruppe habe keinen diskriminierenden Hintergrund, sondern liege in deren persönlichen und fachlichen Eignung und den daraus resultierenden geringeren Wertbeiträgen für das Unternehmen begründet. Dies könne auch der Tatsache entnommen werden, dass ihr Entgelt gegenüber dem Medianentgelt der gleichgeschlechtlichen Vergleichsgruppe ebenfalls geringer ausfalle, woraus folge, dass es an einer Diskriminierung „wegen des Geschlechts“ fehle.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sah hier den Verdacht einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts der Führungskraft nicht entkräftet, sondern sprach ihr die Differenz zum Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe zu.

Let‘s get digital oder Von den Tücken der Schadenregulierung in Zeiten des Fachkräftemangels Eine Mandantin hatte Ende M...
31/08/2026

Let‘s get digital oder Von den Tücken der Schadenregulierung in Zeiten des Fachkräftemangels

Eine Mandantin hatte Ende Mai einen unverschuldeten Unfall auf einem Parkplatz. Ein LKW mit ausländischem Kennzeichen kollidierte beim rangieren mit ihrem geparkten Fahrzeug. Der Schaden stellt sich laut Gutachten überschaubar dar, für jemanden, der sich noch in Ausbildung befindet jedoch als beträchtlich, wenn man in Vorleistung gehen muss.

Zur Regulierung des Schadens meldete sich recht zügig ein Unternehmen, dass sich als Partner in claims bezeichnet und europaweit tätig ist. Dieses Unternehmen reguliert Versicherungsschäden im Auftrag von Versicherungsunternehmen, ist also kein Haftpflichtversicherer.

Die zügige anfängliche Bearbeitung hat sich leider nicht weiter durch die Angelegenheit gezogen. Die Bitte um Reparaturfreigabe wurde mit einer Mail beantwortet, dass eine Regulierung noch nicht erfolgen könne, da eine Bezifferung noch gar nicht vorliege. Nachdem dann die Bezifferung erfolgte und unter anderem auch die Rechnung für die Erstellung des Schadensgutachtens mit übersandt wurde, folgte dann das Hinterherlaufen. Nach Erinnerung an den Schadenausgleich monierte man, dass zwar wiederholt die Rechnung für das Gutachten übersandt werde, aber das Gutachten gar nicht vorliege. Das war allerdings mit Lichtbildern in der Bußgeldakte, die dem Regulierer vorlag, enthalten. Hierauf wurde unter Angabe der Seitenzahl hingewiesen. Dann wurden - immer erst nach Erinnerung - noch weitere Dinge angefordert, teils zu Recht. Das muss man diesem Unternehmen ja zugestehen. Eine kurzfristige Zahlung wurde in Aussicht gestellt.

Seitdem still ruht der See, Schweigen im Walde und was noch alles. Nachdem wieder eine Frist verstrichen ist, macht ein pragmatisch denkender Anwalt eines: er greift zum Hörer. Bei Versicherungsunternehmen selbst hat das früher gut funktioniert. Nicht so in Zeiten der Digitalisierung. Das Interesse, Dinge auf dem kurzen Dienstweg zu klären, hat offensichtlich rapide abgenommen. Nach einer Stunde in der Warteschleife, binnen der ich - nach 40 Minuten - von Platz 5 auf Platz 4 vorgerückt bin, obwohl mir minütlich die Stimme am Band versichert hat (mit anschließendem Verweis auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Mail), dass man bemüht sei, mein Anliegen so schnell wie möglich aufzunehmen, kam mir der Gedanke, dass jeder Mandant froh sein muss, der einen solchen Fall nicht nach Stundenhonorar abrechnen lässt.

Ergo: Versuchen wir es wieder per Mail. Die geht zumindest bis zum Empfänger durch.

13/08/2026

Hinfallen, aufstehen, weiterhumpeln - wer haftet?
Nicht zwingend die öffentliche Hand, so das Landgericht Koblenz. Bei der Frage, ob eine Gemeinde- oder Stadtverwaltung ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, gibt es Grenzen, um diese nicht ausufern zu lassen. Straßen und Plätze müssen nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein, weil das nicht mit zumutbaren Mitteln vom Sicherungspflichtigen verlangt werden kann. Dies galt nach Ansicht das LG auch in dem hier zu entscheidenden Fall, wo die Klägerin aus einem etwas höher gelegenen Hauseingang auf die Straße trat, in deren Bepflasterung genau vor dem Eingang ein paar Steine vom Kopfsteinpflaster fehlten. Dabei hatte sie ihre kleine Tochter auf dem Arm und war selbst auch hochschwanger. Bei dem Sturz zog sie sich diverse Bänderrisse zu.
Unebenheiten bis zu 3 cm sind indes nach der herrschenden Rechtsprechung hinzunehmen. Dem Nutzer des öffentlichen Verkehrsraumes kommt hier auch selbst die Pflicht zu, zu schauen wo er hintritt.

Ein wirklich schönes und interessantes Sommerfest mit dem Unternehmernetzwerk Westerwald e.V. Rundum ein gelungener Aben...
27/07/2026

Ein wirklich schönes und interessantes Sommerfest mit dem Unternehmernetzwerk Westerwald e.V.
Rundum ein gelungener Abend!

07/07/2026

Mach mal Pause!
Gem. § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer nicht länger als 6 Stunden ohne Unterbrechung arbeiten. Bei einer Arbeitszeit von 6-9 Stunden muss die Pausenzeit in Summe mindestens 30 Minuten betragen. Möchte ein Arbeitnehmer früher Feierabend machen, darf er deshalb nicht auf seine Pause verzichten.

Aus meiner Sicht eine absolut korrekte Entscheidung des Amtsgerichts. Geschädigte trifft zwar eine Schadenminderungspfli...
07/07/2026

Aus meiner Sicht eine absolut korrekte Entscheidung des Amtsgerichts. Geschädigte trifft zwar eine Schadenminderungspflicht. Welche Reparaturarbeiten in der Werkstatt jedoch durchgeführt werden und ob diese tatsächlich in dem Ausmaß notwendig sind, wird der Geschädigte regelmäßig mangels Fachkenntnis nicht einschätzen können.

+++ Bist du für Werkstattfehler verantwortlich? +++

Nach einem Verkehrsunfall lassen viele Geschädigte ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Kommt es später zum Streit über einzelne Positionen der Reparaturrechnung, stellt sich häufig die Frage, wer das Risiko möglicher Fehler oder überhöhter Rechnungen trägt.

https://anwaltauskunft.de/themenwelten/werkstattfehler-haftung/

24/06/2026

Arbeitest du noch oder schwitzt du schon?
Bei Temperaturen wie diesen möchte man am liebsten den ganzen Tag im Freibad im kühlen Wasser planschen. Die Realität sieht leider oft so aus, dass man in einem warmen Büro am Schreibtisch sitzt. Hier ist jedoch der Arbeitgeber in der Pflicht, ab bestimmten Temperaturen Abhilfe zu schaffen. Die Arbeitsstättenregel A3.5 sieht vor, dass Temperaturen ab 26 Grad Celsius nach Möglichkeit vermieden werden sollen, ab etwa 30 Grad muss der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz seiner Mitarbeitenden ergreifen (bessere Belüftung/Klimatisierung, Anpassung evtl. bestehender Kleidungsvorschriften etc.) und wenn die Temperatur dauerhaft über 35 Grad steigt, gilt der Arbeitsplatz als nicht mehr zumutbar.

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