Rechtsanwaltskanzlei Iyare A. Imasi

Rechtsanwaltskanzlei Iyare A. Imasi Rechtsanwalt in Deutschland
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Imasi ist in Nigeria geboren. Nach seiner Ausbildung in seiner Heimat Nigeria kam er nach Deutschland und studierte die Rechtswissenschaften. Herr Imasi ist der erste schwarze Rechtsanwalt in Deutschland. Er genießt hohe Anerkennung wegen seiner Fähigkeit, schwierige Rechtsfälle zu analysieren und eine bestmögliche Lösung zu unterbreiten. Herr Imasi ist bekannt als umgänglich und freundlich. Das A

nliegen seiner Mandanten liegt ihm am Herzen. Ein Rechtsanwalt, der alle Tücken eines Falles kennt. Außerdem wird er vor Gericht von Kollegen und Richtern sehr respektiert. Herrn Imasi zu beauftragen, wenn Sie einen Rechtsanwalt in Deutschland brauchen, ist das Beste, was Sie tun können.

18/05/2020

Kinderrechte
Art. 14
Du hast das Recht, Dir Deine eigene Meinung zu bilden und zu entscheiden, ob Du an einen Gott glaubst oder nicht. Deine Eltern sollen Dir dabei helfen, aber auch Deine Meinung berücksichtigen.
😎👍🏾👁😍😁😅🤪😜

24/02/2020

Alle Staaten auf der ganzen Welt haben versprochen, die Kinderrechte in ihrem Land zu garantieren. Vereinfacht geschrieben lautet: Alle Kinder und Jugendlichen haben Rechte - auch Du!

Art. 1
Jeder Mensch unter 18 Jahren hat diese Rechte.

Art. 2
Alle Kinder haben diese Rechte, egal wer sie sind, wo sie leben, woher sie kommen, welche Hautfarbe sie haben, was ihre Eltern machen, welche Sprache sie sprechen, welche Religion sie haben, ob sie Junge oder Mädchen sind, in welcher Kultur sie leben, ob sie eine Behinderung haben, ob sie reich oder arm sind. Keinem Kind darf irgendeines der beschlossenen Rechte weggenommen werden.🙋🏿‍♂️🏃‍♀️🌺💁‍♂️🤘🏾🤝🏾🙋🏾‍♂️🏃🏿‍♀️

11/12/2019

Laut Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg von 9. Dezember 2019 besteht für die Angehörigen des Staates Simbabwes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ✊🏿👍🏾💪🏾😍😘

02/12/2019

KG bestätigt Verurteilung Berliner Frauenärztin wegen unzulässiger Werbung für Schwangerschaftsabbrüche

zu KG , Urteil vom 19.11.2019 - 3 - 80/19; 3 - 81/19

Das Kammergericht hat am 19.11.2019 die Revision einer Berliner Frauenärztin gegen ihre Verurteilung wegen unzulässiger Werbung für Schwangerschaftsabbrüche nach § 219a StGB verworfen. Jegliche Zusatzinformationen, die über die bloße Tatsache der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen oder Hinweise auf Informationen der in § 219a Abs. 4 Nr. 2 StGB genannten Institutionen hinausgingen, seien nach dem Willen des Gesetzgebers unzulässig. Damit ist ein Urteil des Amtsgericht Berlin-Tiergarten rechtskräftig. Das Verfahren gegen eine Kollegin der Ärztin hat das KG hingegen an das AG zurückverwiesen (Az.: 3 - 80/19 und 3 - 81/19).
AG verurteilte Angeklagte zu Geldstrafe

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hatte beide Ärztinnen im Juni 2019 zu Geldstrafen von jeweils 20 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt, weil sie durch das Angebot eines "medikamentösen, narkosefreien" Schwangerschaftsabbruchs "in geschützter Atmosphäre" auf der Internetseite ihrer Gemeinschaftspraxis den Tatbestand des § 219a StGB erfüllt hätten. Auch der reformierte § 219a StGB stelle nach dem Willen des Gesetzgebers die Information über die Arten und Umstände eines Schwangerschaftsabbruchs unter Strafe. Die Angeklagte legten jeweils Revision ein.
KG: Information über Art und Umstände des Schwangerschaftsabbruchs unzulässig

Das KG hat die Revision der Angeklagten Bettina G. verworfen und die Rechtsauffassung des AG bestätigt. Bei der von den Angeklagten ins Internet gestellten Erklärung handele es sich eben nicht lediglich um "eine neutrale Informationsbereitstellung", wie von der Verteidigung in der Revision vorgebracht. Nach der hier allein einschlägigen Nr. 1 des § 219a Abs. 4 StGB solle nach dem Willen des Gesetzgebers eine Tathandlung nur dann straflos bleiben, wenn über die bloße Vornahme des Eingriffs informiert werde. Im vorliegenden Fall aber sei auch auf die angewandte Behandlungsmethode hingewiesen und der Zusatz auf die Durchführung "in geschützter Atmosphäre" hinzugefügt worden, wodurch der Straftatbestand der unzulässigen Werbung erfüllt sei.
Wille des Gesetzgebers zu respektieren

Laut KG wollte der Gesetzgeber bei der Reform des § 219a StGB lediglich die bloße Information durch Ärzte, dass sie Abbrüche durchführen, entkriminalisieren. Frauen in Konfliktlagen habe es ermöglicht werden sollen, sich ohne Zeitverzögerung über die Ärzte und Einrichtungen kundig zu machen, wo sie straffrei Abbrüche vornehmen könnten. Ausgehend von dieser Motivation des Gesetzgebers blieben alle Zusatzinformationen, die über die bloße Tatsache der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen oder Hinweise auf Informationen der in § 219a Abs. 4 Nr. 2 StGB genannten Institutionen hinausgingen, weiterhin strafbewehrt. Im Gesetzgebungsverfahren sei zwar erwogen worden, Ärzten die Möglichkeit einzuräumen, auch über die angewandten Behandlungsmethoden zu informieren. Hierfür habe sich aber keine parlamentarische Mehrheit gefunden. Dieser Wille sei zu respektieren.
Eingriff in Berufsausübungsfreiheit minimal und hinzunehmen

Nach Auffassung des KG fordert auch die Verfassung keine andere Auslegung. Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Ärzte nach Art. 12 Abs. 1 GG sei minimal und angesichts des gesetzgeberischen Zwecks hinzunehmen, der Kommerzialisierung und der Darstellung eines Schwangerschaftsabbruchs als etwas Normalem entgegen zu wirken.
Zweites Verfahren an AG zurückverwiesen

Die Revision der ebenfalls verurteilten Verena W. hatte dagegen Erfolg. Das KG hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des AG zurückverwiesen. In diesem Fall gehe es nicht um die grundsätzliche Frage der Strafbarkeit nach § 219a StGB, sondern um eine rechtliche Frage im Zusammenhang mit dem Umstand, dass nach den gerichtlichen Feststellungen nur die Angeklagte G. die Schwangerschaftsabbrüche tatsächlich als eigene Leistung angeboten hat.

20/11/2019

Sperrzeit – 8 Dinge, die Sie wissen müssen!

Ihr Arbeitsverhältnis wird beendet – neben vielen anderen Fragen wollen Sie wissen, ob sie sofort Arbeitslosengeld bekommen oder ob die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt.

1. Gründe für die Verhängung einer Sperrzeit

Grund für die Verhängung der Sperrzeit ist immer das „versicherungswidrige Verhalten“ – das heißt im Zusammenhang mit der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses: Sie haben Ihr Arbeitsverhältnis aufgegeben oder gefährdet, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

Beispiele für Beendigungen, in denen in der Regel eine Sperrzeit verhängt wird:

Sie kündigen.
Sie schließen einen Aufhebungsvertrag.
Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen berechtigt aufgrund Ihres Verhaltens.

2. Ausnahmen – Was ist ein „wichtiger Grund“?

Wenn Sie einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe haben, wird keine Sperrzeit ausgesprochen. Hier nennt die Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit diverse Möglichkeiten. Hier nur ein paar Beispiele:

Insolvenz des Arbeitgebers
erheblicher psychischer Druck, Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Wiederherstellung oder Fortsetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer Erziehungsgemeinschaft

3. Ausnahme bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Auch wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen, kommt es nicht in jedem Fall zu einer Sperrzeit. Hier wird nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung ein wichtiger Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses anerkannt, wenn die folgenden Kriterien gegeben sind:

Der Arbeitgeber hat eine fristgemäße Kündigung „mit Bestimmtheit“ in Aussicht gestellt. Der Aufhebungsvertrag vermeidet die Kündigung, die Ihnen vom Arbeitgeber sonst erklärt worden wäre.

Die Kündigung würde auf personenbezogene oder betriebliche Gründe gestützt werden (Achtung: NICHT verhaltensbedingte)
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis zum selben (fristgemäßen) Zeitpunkt wie die Kündigung.
Sie sind ordentlich kündbar (D. h., es gibt keine besonderen Vorschriften, die in Ihrem Fall nur eine außerordentliche Kündigung zulassen würden.).
Die Abfindung ist maßvoll, d. h., sie übersteigt i. d. R. nicht 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

4. Ändert sich etwas bei einem Abwicklungsvertrag?

Nein, es bleibt bei den oben genannten Kriterien.

Ein Abwicklungsvertrag erfolgt anders als ein Aufhebungsvertrag erst nach dem Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Hierin akzeptiert der Arbeitnehmer in der Regel die Kündigung im Gegenzug zu einer Abfindung und sonstige Gewissheiten im Rahmen der Beendigung (Zeugnis, Bonus/Weihnachtsgeld etc.)

Hierzu hat das Bundessozialgericht schon in 2003 (Urteil vom 18.12.2003) entschieden, dass der Arbeitnehmer auch mit dem Abwicklungsvertrag zu einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beiträgt.

5. Was gilt bei einem gerichtlichen Abfindungsvergleich?

Ein gerichtlicher Abfindungsvergleich setzt zunächst voraus, dass der Arbeitgeber Ihnen kündigt und Sie fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben haben.

Kommt es in dem Verfahren zu einem Vergleich, so ist hier der Wortlaut entscheidend:

Heißt es dort, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung endet, so wird die Sperrzeit verhängt werden.
Heißt es dort, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung endet, so wird dies von der Agentur für Arbeit nicht weiter überprüft und es wird keine Sperrzeit verhängt.

In der Praxis ist es häufig so, dass verhaltensbedingte Kündigungsgründe schwer nachweisbar sind bzw. es eventuell doch einer Abmahnung bedurft hätte o. ä. und Arbeitgeber im Gerichtsverfahren von diesem Kündigungsgrund Abstand nehmen.

6. Welche Folgen hat die Sperrzeit?

Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das heißt, man bekommt keine Auszahlung für die Dauer von regelmäßig 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III).

Außerdem verkürzt die Sperrzeit die Anspruchsdauer, d. h., sie verschiebt nicht nur den Anspruchszeitraum nach hinten, sondern führt für diesen Zeitraum zu einem endgültigen Entfallen des Anspruchs (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Besteht also eigentlich ein Anspruch von 48 Wochen, so bleiben nur 36 Wochen übrig, in denen man Arbeitslosengeld erhält.

Wichtig: Die Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs beträgt in den Fällen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe „ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen... zusteht“ (§ 148 Abs.1 Nr.4 SGB III). Wenn Sie also einen Anspruch von 18 oder 24 Monaten hätten, müssen Sie als Folge eines Aufhebungsvertrags mit der Reduzierung der Anspruchsdauer um 4,5 oder 6 Monate rechnen.

7. Wann beginnt die Sperrzeit?

Grundsätzlich beginnt die Sperrzeit – unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung – mit dem Tag nach Eintritt des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet. Wenn Sie kündigen oder einen Aufhebungsvertrages schließen, ist dies der Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (§ 159 Abs. 1 SGB III).

In beiden Fällen kann es aber sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie unwiderruflich von der Arbeitsleistung – unter Fortzahlung Ihrer bisherigen Bezüge – freistellt. Dann sodann beginnt die Sperrzeit mit dem Eintritt der „Beschäftigungslosigkeit“, d. h., mit Beginn der Freistellung, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

8. Bin ich während der Sperrzeit krankenversichert?

Im ersten Monats einer Sperrzeit haben Sie gemäß (§ 19 Abs.2 SGB V) weiterhin Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.

Nach Ablauf dieses Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit setzt die reguläre Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) ein (§ 5 Abs.1 Nr.2 SGB V). Allerdings haben Sie in dieser Zeit keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs.1 Nr.3a SGB V).
😅🤓✊🏿💪🏾

13/11/2019

Kind krank – Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern

Das Kind ist krank, ein Elternteil muss es zu Hause pflegen. Aber was ist zu beachten? Darf ich als Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben? Bekomme ich mein Gehalt trotzdem bzw. wer zahlt es?

Freistellung und Vergütung – welche Ansprüche habe ich?

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) gilt grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung der Vergütung hat, solange er nicht selbst krank ist. Das ist anders, wenn der Arbeitnehmer erkrankte Familienangehörige pflegen und betreuen muss. Ein Freistellungs- und Vergütungsanspruch ergibt sich in diesem Fall entweder aus § 616 BGB oder § 45 SGB V.

§ 616 BGB gewährt dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung, wenn der Arbeitnehmer für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus persönlichem Grund ausfällt, z. B. wegen der notwendigen Betreuung erkrankter Kinder. Was in diesem Fall erheblich oder nicht erheblich ist, ist nicht eindeutig geregelt und wird je nach Einzelfall bewertet. Bis zu 5 Tage sind insofern vertretbar.

Die Regelung in § 616 BGB ist für den Arbeitgeber jedoch nicht zwingend. Oftmals gibt es daher hiervon abweichende Regelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann z. B. die Anzahl der Tage, die ein Arbeitnehmer unter Lohnfortzahlung ausfallen darf begrenzen oder den Vergütungsanspruch für diese Zeit ganz ausschließen. Ein solcher Ausschluss kann sich schon in zunächst unscheinbaren Formulierungen verstecken. Gibt es eine solche Regelung durch den Arbeitgeber, hat der Arbeitnehmer unter Umständen nur einen Freistellungsanspruch und keinen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber.

Kinderkrankengeld

Als Ersatz für seinen Lohnausfall, erhält der gesetzlich Krankenversicherte dann jedoch gemäß § 45 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen Kinderkrankengeld von seiner Krankenkasse. Voraussetzung ist, dass das erkrankte und pflegebedürftige Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Für ein erkranktes Kind hat jeder Elternteil Anspruch auf Kinderkrankengeld an max. 10 Tagen pro Jahr, bei zwei Kindern an max. 20 Tagen pro Jahr und ab drei Kindern an insgesamt max. 25 Tagen pro Jahr. Alleinerziehende haben pro Kind Anspruch auf Kinderkrankengeld an max. 20 Tagen pro Jahr, bei mehr als zwei Kindern jedoch an max. 50 Tagen im Jahr.

Anzeige- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers – was muss ich tun?

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass und wie lange er voraussichtlich ausfällt. Zudem muss er mit dem Kind zum Kinderarzt gehen und sich eine ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Verstöße hiergegen können zur Abmahnung und im wiederholten Falle zur Kündigung führen.

Im Anwendungsbereich des § 45 SGB V (wenn also kein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht) ist die ärztliche Bescheinigung sodann ausgefüllt bei der Krankenkasse einzureichen, damit diese die Auszahlung des Kinderkrankengeldes veranlassen kann.

Was ist, wenn ich meine 10 Tage verbraucht habe?

Ist das Kind länger oder öfter als 10 Tage im Jahr krank, gibt es 3 Möglichkeiten:

Man kann sich die Tage des anderen Elternteils übertragen lassen. Hierzu müssen jedoch beide Arbeitgeber zustimmen. Ein Arbeitgeber kann seine Zustimmung auch verweigern.
Sofern es die Arbeit zulässt, kann man mit dem Arbeitgeber das Gespräch suchen und z. B. die Arbeit im Home-Office vereinbaren.
Zuletzt besteht nur noch die Möglichkeit, selbst Urlaub einzureichen.

Auf keinen Fall darf der Arbeitnehmer jedoch krank feiern, wenn er selbst nicht krank ist. Ein solches Verhalten kann eine Kündigung nach sich ziehen.

Was ist, wenn ich den Arbeitsplatz kurzfristig verlassen muss?

Der Kindergarten ruft an, das Kind hat sich verletzt oder Fieber. Es muss umgehend abgeholt werden. Hier kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlassen, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung des erkrankten und pflegebedürftigen Kindes übernehmen kann. Unbedingt muss jedoch vorher der Vorgesetzte darüber informiert werden, damit dieser umplanen und erforderlichenfalls eine Ersatzkraft beschaffen kann.

In solchen kurzfristigen Fällen, ist eine Altersgrenze nicht eindeutig geregelt. In der Regel hat die elterliche Fürsorgepflicht jedoch Vorrang. Der Arbeitnehmer darf seinen Arbeitsplatz also auch dann verlassen, wenn das Kind älter als 12 Jahre ist und die Erkrankung dies dringend erforderlich macht. Ist das Kind anschließend länger als diesem einen Tag pflegebedürftig, richten sich die weiteren Rechte und Pflichten nach dem oben Gesagten.

Haben Sie hierzu Fragen? Gerne prüfe ich Ihre Rechte und Pflichten und gebe Ihnen Handlungsempfehlungen oder setze Ihre Ansprüche für Sie durch. ✊🏿😎🤣😂🥳

19/06/2019

Wie Sie sich gegen häusliche Gewalt zur Wehr setzen

Frauen sind am häufigsten von häuslicher Gewalt betroffen, die meistens vom Partner oder Ex-Partner ausgeht. Häusliche Gewalt ist jedoch nicht nur auf Frauen begrenzt. Auch Männer sowie Kinder und Jugendliche oder Pflegebedürftige sind Gewalt im häuslichen Bereich ausgesetzt. Was häusliche Gewalt ist, wie sich Betroffene wehren können und welche Strafen Gewalttätern drohen – Antworten auf diese und andere Fragen erhalten Sie hier.

Häusliche Gewalt – was ist das?

Häusliche Gewalt findet innerhalb einer Beziehung, einer bereits beendeten Beziehung oder einer häuslichen Gemeinschaft statt, wobei Täter und Opfer nicht zwingend zusammenwohnen. Sie äußert sich durch körperliche und psychische Gewalt, wozu unter anderem auch Beschimpfungen, Beleidigungen und Einsperren gehören. Es sind vor allem Männer, die Frauen attackieren. Doch auch Männer können von häuslicher Gewalt betroffen sein ebenso wie pflegebedürftige Personen und Kinder. Oftmals geraten Kinder auch zwischen die Fronten, wenn sich die Eltern streiten.

Häusliche Gewalt – das können Sie tun

Wird Ihr Partner oder Ihre Partnerin gewalttätig oder werden eine pflegebedürftige Person oder ein Kind attackiert, sollten Sie in einer Bedrohungssituation zeitnah die Polizei rufen. Ist es schon häufiger zu häuslicher Gewalt gekommen und Sie suchen Rat, sind ein Rechtsanwalt, sowie regionale Institutionen und Beratungsstellen die richtigen Ansprechpartner, zum Beispiel der Weiße Ring, Pro Familie, der Frauennotruf oder ein Frauenhaus.

Rufen Sie die Polizei, wird sie zunächst den Sachverhalt durch Fragen an den Täter und an das Opfer klären. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wird möglichst schnell eine Zeugenvernehmung des Opfers durch den Ermittlungsrichter organisiert. Grund ist, dass die richterliche Vernehmung vor Gericht verwertbar ist. Tatsächlich machen viele Opfer häuslicher Gewalt nach dem ersten Schock von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Meistens sind es falsche Scham oder finanzielle Ängste, die das Opfer zu einem Rückzieher bewegen.

Manchmal sind es Nachbarn, die im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt eine wichtige Rolle spielen. Aufmerksam sein, im Zweifel nachfragen und Hilfe anbieten, können manchmal Leben retten. Doch wie sollen Sie sich verhalten, wenn Sie als Nachbar Zeuge häuslicher Gewalt werden? Sie sollten im Zweifel nicht allein in der Nachbarwohnung vorbeischauen. Entweder bitten Sie mindestens einen Nachbarn um Unterstützung, oder Sie rufen sofort die Polizei. Sind Sie in Sorge, weil eine Freundin, Bekannte oder Nachbarin von häuslicher Gewalt betroffen ist, sprechen Sie in einer ruhigen Situation mit dieser Person allein und bieten Hilfe an.

Was die Polizei bei häuslicher Gewalt tun kann

Die Polizei hat die Möglichkeit, einen Platzverweis und ein Kontaktverbot auszusprechen, das für mindestens drei Tage gilt. Das bedeutet, dass der gewalttätige Mann im Beisein der Polizei ein paar Sachen zusammenpacken darf und unverzüglich die gemeinsame Wohnung verlassen und sich eine andere Unterkunft suchen muss. Die von der Polizei angeordneten Maßnahmen fallen unter das Gewaltschutzgesetz und haben das Ziel, Opfer häuslicher Gewalt zu schützen.

Mindestens drei Tage hat das Opfer Zeit nachzudenken und weitere Schritte in Erwägung zu ziehen beziehungsweise zu veranlassen. So kann der von häuslicher Gewalt Betroffene zum Beispiel vor dem zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Gewaltschutzbeschlusses (Gewaltschutzantrag) stellen mit der Folge, dass der Täter Abstand und sich an ein striktes Kontaktverbot halten muss. Der Gewaltschutzbeschluss ist auf sechs Monate begrenzt, kann jedoch verlängert werden. Er hat im Falle einer Scheidung eine wichtige Beweisfunktion, wenn es um das Sorge- und Umgangsrecht für Kinder geht. Bei einem Verstoß gegen das Kontaktverbot begeht der Gewalttäter eine Straftat, die nach § 2 GewSchG (Gewaltschutzgesetz) mit bis zu einem Jahr Haft bestraft werden kann. Manchmal werden gewalttätige Menschen durch den Gewaltschutzbeschluss wachgerüttelt und beginnen eine Therapie.

Die rechtlichen Folgen von häuslicher Gewalt

Damit die Tat verfolgt wird, muss das Opfer innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Tat einen Strafantrag stellen. Anderes gilt für schwerere Delikte, bei denen ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, sodass die Staatsanwaltschaft tätig wird. Ist das Opfer antragsberechtigt und stellt es keinen Strafantrag oder zieht ihn zurück, wird die Tat nicht mehr weiterverfolgt. Aus Beweisgründen ist es wichtig, die Tat zu dokumentieren und sich die Verletzungen von einem Arzt bestätigen zu lassen. Besteht bei Kindern oder pflegebedürftigen Menschen ein Verdacht auf häusliche Gewalt, schalten die Ärzte meistens von sich aus die Ermittlungsbehörden ein.

Bleibt die misshandelte Person bei ihrer Aussage, kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem der Täter meistens wegen einfacher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch) angeklagt wird. Schlägt der Täter zum Beispiel mit einem Gegenstand zu, lautet die Anklage auf gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB. Abhängig vom Einzelfall kann es auch zu einer Verurteilung wegen Freiheitsberaubung, Beleidigung, Nötigung und Bedrohung und schlimmstenfalls wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 StGB kommen. Richtet sich die häusliche Gewalt gegen Kinder oder Pflegebedürftige, kommt im Falle der Misshandlung von Schutzbefohlenen eine Bestrafung nach § 225 StGB in Betracht.

Meistens endet ein solches Verfahren mit einer Geldstrafe und im Wiederholungsfall mit einer Bewährungsstrafe. Dass die Entscheidung vergleichsweise mild ausfällt, hat oft damit zu tun, dass die gewalttätige Person der Hauptverdiener der Familie ist, sodass bei einer Haftstrafe das Familieneinkommen gefährdet wäre.

13/06/2019

Wer darf künftig zum Arbeiten nach Deutschland kommen?

Einwanderungsgesetz für Fachkräfte Wer darf künftig zum Arbeiten nach Deutschland kommen?

Zum ersten Mal bekommt Deutschland ein Einwanderungsgesetz -

Am 19. Dezember soll das neue "Fachkräfteeinwanderungsgesetz" der Bundesregierung im Kabinett verabschiedet werden, rund drei Monate später, so der Plan, soll es in Kraft treten. Bei der Umsetzung sind aber noch viele Fragen offen.

Was ist das Ziel?

Durch das Gesetz soll die Einwanderung von Arbeitskräften aus sogenannten Drittstaaten erleichtert werden - also Ländern, die nicht zur EU gehören. Angesichts der demografischen Entwicklung wird Deutschland laut Prognosen zunehmend auf solche Arbeitnehmer angewiesen sein.

Warum ist das Gesetz wichtig?

Es ist das erste Einwanderungsgesetz in Deutschland überhaupt. Jahrzehntelang bestritten vor allem konservative Politiker, dass Deutschland ein Einwanderungsland ist. Dass das Thema weiter Konfliktpotential hat, zeigte gerade die von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) befeuerte Debatte über den Uno-Migrationspakt.

Zumindest gegenüber qualifizierten Zuwanderern ist die Offenheit in der Union aber inzwischen gestiegen - sicher auch durch regelmäßige Mahnungen der Wirtschaft. Zum ersten Mal soll nun auch einheitlich definiert werden, was Fachkräfte sind - sowohl für Akademiker als auch für Menschen mit Berufsausbildung.

Wer soll nun nach Deutschland kommen dürfen?

Grundsätzlich jeder, der ausreichend qualifiziert ist und einen Arbeitsvertrag hat. So einfach war es bislang nur in Berufen mit Engpässen, etwa der IT-Branche. Bei anderen Jobs musste zunächst geklärt werden, ob ein Arbeitnehmer aus Deutschland oder einem anderen EU-Land den Job übernehmen könnte. Diese sogenannte Vorrangprüfung fällt weg. Sie kann aber kurzfristig per Verordnung des Arbeitsministeriums wieder eingeführt werden, wenn es die wirtschaftlichen Umstände erfordern. Eine genaue Definition dieser Umstände gibt es nicht.

Für bis zu sechs Monate dürfen künftig auch Fachkräfte mit Berufsausbildung einreisen, die ohne Arbeitsvertrag einen Job suchen. In dieser Zeit ist auch ein Probearbeiten von bis zu zehn Wochenstunden erlaubt. Eine vergleichbare Regelung gibt es bereits für Akademiker. Die Jobsuchenden müssen für die angestrebte Tätigkeit ausreichende Sprachkenntnisse haben und während ihrer Suche selbst den Lebensunterhalt bestreiten können.

Was bedeutet das Gesetz für Asylbewerber?

Dies war in den Verhandlungen der umstrittenste Punkt. Gescheitert ist die SPD mit ihrem Vorschlag des "Spurwechsels", durch den abgelehnte Asylbewerber mit einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz direkt in die Fachkräfteeinwanderung wechseln könnten.

Stattdessen schafft die Koalition nun das Instrument einer zweijährigen Beschäftigungsduldung. Wer seit mindestens anderthalb Jahren einer Arbeit mit mindestens 35 Wochenstunden nachgeht und seit mindestens einem Jahr geduldet wird, kann diese Duldung erhalten. Außerdem muss die Identität des Geduldeten eindeutig geklärt sein, er darf keine größere Vorstrafen und muss ausreichende Sprachkenntnisse haben.

Welche Probleme drohen bei der Umsetzung?

Das Gesetz soll die Einwanderung erleichtern, droht aber zugleich viel neue Bürokratie zu schaffen - etwa bei der Anerkennung der Berufsqualifikation. Dafür sind in Deutschland bislang rund 1500 verschiedene Stellen zuständig - die wenigsten davon in der Verantwortung des Bundes. Zwar soll bei der Entscheidung eine sogenannte Clearing-Stelle helfen. Doch angesichts der bislang oft unterschiedlichen Regelungen und der Zuständigkeit der Länder besteht hier noch viel Konfliktpotential.

Offen ist auch, inwieweit die von der Bundesregierung geplanten Verfahrensverbesserungen gelingen werden. So werden künftig alle Länder verpflichtet, mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einzurichten. Darüber sollen "beschleunigte Fachkräfteverfahren" laufen, die unter anderem eine schnellere Erteilung von Visa vorsehen. Allein für die Bearbeitung von Visa ist laut Gesetzentwurf ein Mehraufwand von jährlich rund 13.400 Stunden und rund 3,4 Millionen Euro zu erwarten. In welchem Umfang es für solche Aufgaben auch zusätzliche Stellen geben wird, ist unklar.

Klar ist hingegen: Ein Gesetz alleine wird nicht reichen, um mehr Fachkräfte anzulocken. Im federführenden Innenministerium setzt man auf Werbekampagnen im Ausland und hat deswegen bereits Wirtschaftsvertreter angesprochen. Von denen ist angesichts der zu erwartenden Bürokratie aber auch noch so manche kritische Rückfrage zu erwarten.

16/05/2019

Straf­pro­zess noch einen Gang hoch­schalten
Das Kabinett hat sich heute auf Eckpunkte zur Reform des Strafverfahrens geeinigt. Strafgerichte und Staatsanwaltschaften fordern seit Jahren entsprechende Änderungen der Strafprozessordnung (StPO), sie erhoffen sich davon kürzere und effektivere Strafverfahren. Außerdem sollen die Ermittlungsbehörden mehr Befugnisse bei der Telekommunikationsüberwachung und bei der DNA-Analyse erhalten. Das Bundesjustizministerium wird einen entsprechenden Gesetzentwurf zu Änderung der StPO voraussichtlich im Sommer vorlegen.

Es sind Detailfragen, aber zwischen Strafrichtern auf der einen und Strafverteidigern auf der anderen Seite sind sie hoch umstritten: Neuregelungen zu Befangenheitsanträgen, Beweisanträgen und Besetzungsrügen sollen das Strafverfahren beschleunigen.

Während der Deutsche Richterbund (DRB) die "ausgewogenen" Eckpunkte begrüßt und eine rasche Umsetzung fordert, kritisiert der Deutsche Anwaltverein (DAV), dass erneut einseitig Beschuldigtenrechte beschnitten würden. "Wir hatten ja vor zwei Jahren erst eine Reform, die das Strafverfahren effizienter machen sollte. Man sollte jetzt erstmal abwarten, wie sich das in der Praxis bewährt", so Dr. Ali B. Norouzi, Rechtsanwalt für Strafrecht und Mitglied des Ausschusses Strafrecht im DAV gegenüber LTO. Union und SPD hatten schon kurz vor dem Ende der letzten Legislaturperiode im Sommer 2017 eine umfassende Reform verabschiedet.
Anträge der Strafverteidigung sollen das Verfahren weniger aufhalten

Bisher führt ein Befangenheitsantrag dazu, dass die Hauptverhandlung unterbrochen wurde, ein abgelehnter Richter darf nur noch unaufschiebbare Verfahrenshandlungen vornehmen. Künftig soll das Gericht die Hauptverhandlung zunächst fortsetzen dürfen, während über den Befangenheitsantrag in der Regel innerhalb von zwei Wochen entschieden wird.

Beweisanträge kann das Gericht bereits jetzt ablehnen, wenn der Antrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt wird. Das soll so präzisiert werden, dass die Gerichte leichter zu einer "Verschleppungsabsicht" und damit zu einem Ablehnungsgrund kommen können. Auch wenn abzuwarten bleibt, wie praxisrelevant das sein wird, warnt Norouzi vor einer weiteren Einschränkung des Beweisantragsrechts: "Der Beweisantrag ist das einzige Mittel der Strafverteidigung, um auf die – ja sehr polizeilich geprägte – Ermittlung des Sachverhalts einzuwirken. Mit der letzten StPO-Reform hat der Gesetzgeber bereits eine problematische Fristenregelung eingeführt. Es ist nicht notwendig die Verteidigung hier noch stärker zu beschneiden."

Über Besetzungsrügen soll künftig vor oder zu Beginn der Hauptverhandlung abschließend durch ein höheres Gericht entschieden werden. Das soll verhindern, dass erst in der Revision die fehlerhafte Besetzung des Gerichts festgestellt wird.

Außerdem soll eine neue Regelung geschaffen werden, wonach das Gericht künftig mehreren Nebenklägern einen gemeinsamen Nebenklagevertreter beiordnen kann – nämlich immer dann, wenn die Nebenkläger "gleichgerichtete Interessen" verfolgen, etwa verschiedene Angehörige des Opfers einer Straftat.

Schließlich sollen die Fristen zur Unterbrechung der Hauptverhandlung an die Mutterschutzfristen angepasst werden, damit nicht etwa ein Strafprozess wegen des Mutterschutzes einer Richterin platzt.
CSU setzt sich bei Gesichtsverhüllung durch

Die Eckpunkte sehen außerdem vor, zwei lange umstrittene Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umzusetzen: Die DNA-Analyse soll erweitert werden, sodass die Ermittler Anhaltspunkte über das Aussehen des mutmaßlichen Täters gewinnen können. Künftig könnten molekulargenetische Untersuchungen vorgenommen werden, mit denen sich die Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie das Alter bestimmen lässt. Rückschlüsse auf die "biologische Herkunft", also auf eine ethnische Zuordnung, sind aber nicht vorgesehen.

Zudem sollen die Ermittler künftig Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) einsetzen dürfen, wenn es um serienmäßigen Wohnungseinbruchdiebstahl geht. Das war insbesondere eine Forderung der Union. Fraktionsvize Thorsten Frei (CDU) begrüßt die geplante Änderung, fordert aber darüber hinaus weitere Änderungen im Bereich Cybercrime, insbesondere bei der Strafverfolgung von Kinderpornografie im Darknet.

Die Eckpunkte greifen außerdem eine Forderung der CSU auf: Der Gesetzentwurf soll auch regeln, dass Verfahrensbeteiligte ihr Gesicht in Gerichtsverhandlungen nicht verhüllen dürfen.

Schließlich sollen einheitliche Standards für die Gerichtsdolmetscher festgelegt werden. Weil in den Ländern bisher sehr unterschiedliche Anforderungen für Gerichtsdolmetscher gelten, könnte der Bund ein Gerichtsdolmetschergesetz erlassen, das einen einheitlichen Standard festlegt.
Opfer von Sexualstraftaten besser schützen

Das Kabinett einigte sich außerdem darauf, Opfer von Sexualstraftaten im Strafverfahren besser zu schützen. So soll die Videoaufzeichnung der richterlichen Vernehmung ausgeweitet werden, um für das Opfer belastende Mehrfachvernehmungen zu vermeiden. Nicht vorgesehen ist aber eine Aufzeichnung der Vernehmung bei der Polizei.

Allen Opfern von Vergewaltigungstatbeständen soll künftig ein Opferanwalt beigeordnet werden.

Der DAV kritisiert, dass keine Dokumentation der Hauptverhandlung mit Ton- oder Videoaufnahmen vorgesehen ist, auch nicht bei schweren Straftaten. "Das ist in den meisten europäischen Staaten Standard", so Norouzi. "Es kann nicht sein, dass wir uns allein darauf verlassen, was der Richter, der mit der Leitung der Beweisaufnahme genug zu tun hat, mitschreibt." Aus der Justiz gibt es gegen die Dokumentation aber seit langem Widerstand.

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