Mieterverein Oberberg e.V.

Mieterverein Oberberg e.V. Wir kümmern uns um die Interessen aller Mieter/innen. Gehen Sie auf Nummer sicher, lassen Sie sich Wir kümmern uns um Ihre Interessen als Mieter.

Gehen Sie auf Nummer sicher, lassen Sie
sich von unseren Juristen beraten. Unsere Rechtsanwälte haben langjährige Erfahrung in allen Mietfragen. Sie stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite – wann
immer Sie Informationen, Beratung und Unter-stützung zum Thema Wohnen brauchen: von der Wohnungssuche und dem Abschluss eines Mietvertrags über Mieterhöhungen bis zur Kündigung. Wir bieten Ihnen ein brei

tes Serviceprogramm. Wir führen den gesamten Schriftverkehr für Sie oder versorgen Sie im Vorfeld mit fachlichem Rat, damit es erst gar nicht zum Streit mit dem Vermieter kommt. Seit 1956 vertreten wir die Interessen der Mieter in Oberberg und Umgebung. Mehr als 3000 Mieterhaushalte sind bereits Mitglied unserer starken Interessenvertretung. Zusammen mit 350 örtlichen Mietervereinen sind wir dem Deutschen Mieterbund (DMB) mit 1,5 Millionen Mitgliedern angeschlossen. Mieter haben mehr Rechte und Möglichkeiten, als den meisten bekannt ist. Unsere Rechtsanwälte wissen stets, was zu tun ist.

Viele Grüße vom Mietertag NRW 2026.Los gehts mit den Grußworten, u.a. von Andrea Henze, Oberbürgermeisterin der Stadt Ge...
24/04/2026

Viele Grüße vom Mietertag NRW 2026.
Los gehts mit den Grußworten, u.a. von Andrea Henze, Oberbürgermeisterin der Stadt Gelsenkirchen und Dr. Melanie Weber-Moritz, Präsidentin des Deutschen Mieterbundes e.V.

Podiumsdiskussion, u.a. mit Prof. Tom Krebs, Makroökonom, Universität MannheimDeutscher Mieterbund NRW e.V.Mieterverein ...
24/04/2026

Podiumsdiskussion, u.a. mit Prof. Tom Krebs, Makroökonom, Universität Mannheim
Deutscher Mieterbund NRW e.V.
Mieterverein Gelsenkirchen e.V. - Deutscher Mieterbund

Viele Grüße vom Mietertag NRW 2026 aus Gelsenkirchen.
24/04/2026

Viele Grüße vom Mietertag NRW 2026 aus Gelsenkirchen.

Los gehts mit den Grußworten, u.a. von Andrea Henze, Oberbürgermeisterin der Stadt Gelsenkirchen und Dr. Melanie Weber-M...
24/04/2026

Los gehts mit den Grußworten, u.a. von Andrea Henze, Oberbürgermeisterin der Stadt Gelsenkirchen und Dr. Melanie Weber-Moritz, Präsidentin des Deutschen Mieterbundes e.V.

05/04/2026

Der Mieterverein Oberberg wünscht ein frohes Osterfest.

Winterdienst bei Eis und SchneeWer muss wann räumen und streuen?Vermieterinnen und Vermieter sind in der Regel zur Schne...
07/01/2026

Winterdienst bei Eis und Schnee
Wer muss wann räumen und streuen?

Vermieterinnen und Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Mietende müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus.

Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner:innen im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.

Werden die Arbeiten durch einen Hausmeisterservice oder einen gewerblichen Räumungsdienst erledigt, können die anfallenden Kosten als Betriebskosten umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde.

Grundsätzlich müssen beim Winterdienst einige Vorgaben beachtet werden, die meistens in städtischen Satzungen vorgegeben sind:

1. Winterdienst muss werktags in der Regel von 7 Uhr bis 20 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 bzw. 9 Uhr.
2. Gefegt und gestreut werden müssen in der Regel der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden, so dass zwei Fußgänger:innen aneinander vorbeigehen können, für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von einem halben Meter.
3. Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Ist wegen des anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt die Räumungspflicht.
4. Ist der Mieter oder die Mieterin laut Mietvertrag für den Winterdienst verantwortlich, jedoch aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt verhindert, muss er oder sie sich um eine Vertretung kümmern. Sind in einem Mehrfamilienhaus laut Mietvertrag die Mieterinnen und Mieter zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd Schnee fegen und bei Glatteis streuen, der Vermieter bzw. die Vermieterin muss hierfür Geräte und Material zur Verfügung stellen.
5. Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat die verunfallte Person unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn die Räumungspflichten an der Unfallstelle nicht eingehalten wurden. Hat die verunfallte Person jedoch leichtfertig gehandelt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, kann ihr gegebenenfalls ein Mitverschulden angerechnet werden.

Kommen Sie alle sicher durch Schnee und Eis.

Bei allen weiteren Fragen rundum das Thema Mietrecht sind wir gerne für Sie da.

Mieterverein Oberberg

05/01/2026

Der Mieterverein Oberberg wünscht ein frohes neues Jahr.

Richtig heizen, richtig lüften10 Tipps gegen SchimmelbildungImmer wieder kommt es zu Feuchtigkeitsschäden in Wohnungen. ...
18/11/2025

Richtig heizen, richtig lüften
10 Tipps gegen Schimmelbildung

Immer wieder kommt es zu Feuchtigkeitsschäden in Wohnungen.

Schimmelpilz und schwarze Flecken sind Mängel der Mietsache, Vermieterinnen und Vermieter müssen diese Schäden beseitigen und Mieterinnen und Mieter sind zur Mietminderung berechtigt.

Es sei denn, Mieterinnen und Mieter haben die Schäden selbst verursacht, weil sie zu wenig geheizt und zu wenig gelüftet haben. 
Wir geben 10 Tipps zum richtigen Heizen und Lüften: 

1. Auch im Herbst und Frühjahr sollten (bei Anwesenheit) folgende Temperaturen eingehalten werden: Im Wohnzimmer, Kinderzimmer und in der Küche 20 Grad Celsius, im Bad 21 Grad Celsius, nachts im Schlafzimmer 14 Grad Celsius. Als Faustregel gilt: Je kühler die Zimmertemperatur, desto öfter muss gelüftet werden.
2. Die Heizung auch bei Abwesenheit tagsüber nie ganz abstellen. Ständiges Auskühlen und Wiederaufheizen ist teurer, als das Halten einer abgesenkten Durchschnittstemperatur.
3. Innentüren zwischen unterschiedlich beheizten Räumen tags und nachts geschlossen halten.
4. Nicht vom Wohnzimmer das Schlafzimmer mitheizen. Das „Überschlagenlassen“ des nicht geheizten Schlafzimmers führt nur warme, das heißt feuchte Luft ins Schlafzimmer; diese schlägt dort ihre Feuchtigkeit nieder.
5. Richtig lüften bedeutet: Die Fenster kurzzeitig (5 Minuten reichen oft schon aus) ganz öffnen (Stoßlüften). Kippstellung ist wirkungslos und verschwendet Heizenergie.
6. Morgens in der Wohnung einen kompletten Luftwechsel durchführen. Am besten Durchzug machen, ansonsten in jedem Zimmer das Fenster weit öffnen.
7. Die Mindestzeit für die Lüftung hängt von dem Unterschied der Zimmertemperatur zur Außentemperatur und davon ab, wieviel Wind weht. 
8. Selbst bei Windstille und geringem Temperaturunterschied reichen in der Regel 15 Minuten Stoßlüftung aus.
9. Je kälter es draußen ist, desto kürzer muss gelüftet werden.
10. Einmal täglich lüften genügt nicht. Vormittags und nachmittags nochmals die Zimmer lüften, in denen sich Personen aufgehalten haben. Abends einen kompletten Luftwechsel inklusive Schlafzimmer vornehmen.

12/11/2025

Richtig heizen,
richtig lüften.
10 Tipps gegen Schimmelbildung.

Spätestens ab 1. Oktober läuft die so genannte Heizperiode. Vermietende müssen die Heizung im Haus in Betrieb nehmen. Na...
24/10/2025

Spätestens ab 1. Oktober läuft die so genannte Heizperiode.

Vermietende müssen die Heizung im Haus in Betrieb nehmen. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) muss die Heizung so eingestellt sein, dass die Wohnung mindesten 20 bis 22 Grad Celsius warm wird.

Diese Mindesttemperaturen gelten für die Zeit von 6 bis 24 Uhr, nachts kann die Temperatur auf etwa 18 Grad abgesenkt werden.

Bei einem Heizungsausfall in den Wintermonaten oder wenn die Mindesttemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius nicht erreicht werden, ist die Wohnung mangelhaft.

In diesen Fällen muss laut Mieterbund schnellstmöglich der oder die Vermietende informiert werden. Er oder sie muss für Abhilfe sorgen, ggf. die Heizung reparieren lassen.

Solange die Heizung gar nicht oder nur schlecht funktioniert, können Mietende auch die Miete kürzen – beispielsweise um 20 bis 30 Prozent, wenn es in der Wohnung nur 16 bis 18 Grad warm wird.

Für Mietende gibt es keine grundsätzliche Heizpflicht. Reichen ihnen niedrigere Temperaturen aus, müssen sie die Wohnung nicht bis 20 oder 22 Grad Celsius heizen. Sie müssen auch nicht während ihrer Abwesenheit, am Wochenende oder im Urlaub heizen.

Sichergestellt sein muss aber, dass keine Schäden an der Mietsache durch Auskühlen der Räume entstehen können. Außerdem muss beim sparsamen Heizen öfter gelüftet werden, um so Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden.

Wenn Sie mehr Informationen oder eine Beratung hierzu wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt zu ihrem örtlichen Mieterverein auf.

Mit freundlichen Grüßen

Mieterverein Oberberg e.V.

https://www.mieterverein-oberberg.de/mitglied-werden

Zum Streit zwischen Nachbarn kommt es vor allem, wenn das Laub von Bäumen aus dem benachbarten Garten stammt. Stehen die...
19/10/2025

Zum Streit zwischen Nachbarn kommt es vor allem, wenn das Laub von Bäumen aus dem benachbarten Garten stammt. Stehen die Bäume in dem nach Landesrecht verordneten Abstand zur Grundstücksgrenze, muss das von den Nachbarbäumen stammende Laub mitgefegt werden, zumindest solange die Laubmengen nicht so groß sind, dass das Fegen unzumutbar ist. Eine Entschädigung kann sonst nicht gefordert werden. Es kann auch nicht verlangt werden, dass der Nachbar der Bäume fällt (BGH V ZR 218/18). Anders, wenn das Laub von Zweigen und Ästen stammt, die über die Grundstückgrenze hinausgewachsen sind. Hier kann der Nachbar aufgefordert werden, die Äste und Zweige zurückzuschneiden (BG V ZR 102/18).
 
Werden Laubsammler oder Laubbläser eingesetzt, gilt nach Informationen des Deutschen Mieterbundes die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Danach dürfen diese Geräte an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt werden. An Werktagen dürfen sie in Wohngebieten nur zwischen 9.00 und 13.00 bzw. von 15.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.

Alles weitere bei Ihrem Mieterverein vor Ort.

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Dieringhauser Strasse 45
Gummersbach
51645

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