JASPER Rechtsanwälte

JASPER Rechtsanwälte Die Immobilie und der wirtschaftliche Erfolg unserer Mandanten stehen für unsere Anwaltskanzlei an erster Stelle.

Die Immobilie steht im Mittelpunkt unserer Betrachtung. Wir kennen die Einzel- und Besonderheiten von Immobilienthemen in jeder Facette, ob zivil-, öffentlich- oder strafrechtlich, wirtschaftlich oder technisch. Dadurch gewährleisten wir eine vollumfängliche, über Rechtsgebiete hinausgehende hochspezialisierte Beratung.

Generalklausel bei Wohnraumkündigungen
11/05/2017

Generalklausel bei Wohnraumkündigungen

Law is our passion: We are specialised in high-end legal advice to companies and private persons. We represent our client's interests in Germany and worldwide.

Kontenpfändung europäischer Rechtsraum
28/04/2017

Kontenpfändung europäischer Rechtsraum

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WIR FREUEN UNS AUF SIEAm 17. und 18. Mai 2017 findet die nächste polis Convention in Düsseldorf statt. Freuen Sie sich a...
28/04/2017

WIR FREUEN UNS AUF SIE

Am 17. und 18. Mai 2017 findet die nächste polis Convention in Düsseldorf statt. Freuen Sie sich auf zwei inspirierende Messetage voller frischer Ideen, Entwicklungen und Innovationen rund um die Zukunft unserer Städte.

Alle Neuigkeiten zur polis Convention gibt es auch auf: http://www.polis-convention.com/austeller/aussteller-2017/

ACHTUNG!!! Ab dem 18. Januar 2017 sind vorläufige Kontenpfändungen bei Grenzüber-schreitungen im europäischen Rechtsraum...
13/01/2017

ACHTUNG!!!
Ab dem 18. Januar 2017 sind vorläufige Kontenpfändungen bei Grenzüber-schreitungen im europäischen Rechtsraum möglich

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Update zur Reform des Bauvertragsrechts
17/11/2016

Update zur Reform des Bauvertragsrechts

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BGH verneint Anwendbarkeit des § 314 Abs. 3 BGB im Wohnraummietrecht (Kündigung wegen älterer Mietrückstände)
20/07/2016

BGH verneint Anwendbarkeit des § 314 Abs. 3 BGB im Wohnraummietrecht (Kündigung wegen älterer Mietrückstände)

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BAUTRÄGER AUFGEPASST!!!Oberlandesgericht Karlsruhe bejaht die Pflicht des Bauträgers zur Koordinierung von Sonderwünsche...
10/06/2016

BAUTRÄGER AUFGEPASST!!!

Oberlandesgericht Karlsruhe bejaht die Pflicht des Bauträgers zur Koordinierung von Sonderwünschen des Erwerbers

Der Bauträger hat solche Bauleistungen zu koordinieren, die der Erwerber mit Zustimmung des Bauträgers unmittelbar dem ausführenden Bauhandwerker in Auftrag gibt („selbständiger Sonderwunschvertrag“). Diese Pflicht bezieht sich insbesondere auf Verbindungs- oder Schnittstellen zwischen Grundgewerk und Sonderwunsch. Der Bauträger ist für das störungsfreie Funktionieren beider Teile im Gesamtgewerk verantwortlich. Er hat zu prüfen, ob sich der Sonderwunsch in das Gesamtkonzept der übrigen Bauleistungen (störungsfrei) einfügen lässt. Falls notwendig, hat er planerisch einzugreifen und Anweisungen zu geben. Überlässt der Bauträger die Koordinierung dem ausführenden Bauhandwerker, dann muss er sich dessen Versäumnisse zurechnen lassen (§ 278 BGB). Der Erwerber kann nach Mängelbeseitigungsarbeiten vorsorglich die Schadensersatzpflicht des Bauträgers für den Fall feststellen lassen, dass jene Arbeiten keinen vollständigen Erfolg hatten (Quelle: NJW-aktuell 24/2016, Seite 9 unter Verweis auf OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2016, Az, 19 U 133/14)

JR Anmerkung:

Der Erwerb einer Immobilie vom Bauträger wird damit etwas sicherer. Denn der hat nun – was der Erwerber nur schwerlich leisten kann – dafür zu sorgen, dass die „Sonderwünsche“ des Erwerbers in das Gesamtwerk integriert werden. Die lakonische Aussage manchen Bauträgers, wer Sonderwünsche habe, der müsse sich auch selbst darum kümmern, dafür hafte der Bauträger nicht, ist glücklicherweise vom Tisch.

Zu den Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Dr. Dieter Jasper.

12/05/2016

Städte wandeln sich. Wenn neue Stadtquartiere entstehen, sind dabei fast immer mehrere Grundstückseigner eingebunden, deren Eigentumsrechte ineinandergreifen. ...

Entwurf zur Reform des Bauvertragsrechts Die Bundesregierung hat am 02. März 2016 den vom Bundesminister der Justiz und ...
08/03/2016

Entwurf zur Reform des Bauvertragsrechts

Die Bundesregierung hat am 02. März 2016 den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen.

Im Vordergrund steht bei den Neuregelungen des Bauvertragsrechts der Verbraucherschutz - das betrifft den Vertragsabschluss und seine Vorbereitung, aber auch den Verlauf der Vertragserfüllung. Mit dem Gesetzentwurf wird das Werkvertragsrecht modernisiert und den Anforderungen von Bauvorhaben angepasst. Im Vordergrund steht dabei der Verbraucherschutz.

Der Gesetzentwurf regelt unter anderem, dass Bauunternehmer künftig verpflichtet sind, Verbrauchern vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die bestimmten Mindestanforderungen genügt. Dies ermöglicht Verbrauchern einen genauen Überblick über die angebotene Leistung, und sie können die Angebote verschiedener Unternehmer besser vergleichen.

Mit Verbrauchern geschlossene Bauverträge müssen zudem künftig verbindliche Angaben dazu enthalten, wann der Bau fertig gestellt sein wird. Außerdem sollen Verbraucher künftig das Recht erhalten, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen. Sie haben so die Möglichkeit, ihre – regelmäßig mit hohen finanziellen Belastungen einhergehende - Entscheidung zum Bau eines Hauses noch einmal zu überdenken. Wenn sich während der Bauausführung Wünsche und Bedürfnisse des Bauherrn wandeln, kann Änderungsbedarf entstehen. Die geplanten Neuregelungen erleichtern es dem Bauherrn, den Vertragsinhalt im Einvernehmen mit dem Unternehmer an seine neuen Wünsche anzupassen. Außerdem sollen beide Vertragsparteien den Bauvertrag künftig aus wichtigem Grund kündigen können.

Keine Vorfälligkeitsentschädigung Der Bundesgerichtshof (BGH) verneint Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündi...
21/01/2016

Keine Vorfälligkeitsentschädigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) verneint Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers

Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

Die beklagte Kreissparkasse gewährte zwei nicht am Rechtsstreit beteiligten natürlichen Personen im Jahr 2004 jeweils ein zum 30. November 2016 fälliges Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente, das im Eigentum einer aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand. Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Beklagte die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer, stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und begehrte ferner die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 € und 9.881,85 €. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die beklagte Kreissparkasse - ohne Anweisung der Darlehensnehmer - die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des noch offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 €, wobei er sich deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt.

Die unter anderem auf Rückzahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der XI. Zivilsenat hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der begehrten 24.569,18 € nebst Zinsen verurteilt. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen maßgeblich:

Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen kann, wird vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung* nicht eindeutig beantwortet. Nach dieser Vorschrift hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Ob damit zugleich eine Sperrwirkung in dem Sinne verbunden ist, dass eine andere Form des Schadensersatzes nicht geltend gemacht werden kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht entnehmen. Dafür sprechen indes die Gesetzgebungsgeschichte und der Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

Nach der Gesetzesbegründung sollte "der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber wollte damit die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen. Zugleich sollte mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung würde indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt.

Soweit damit - was bereits gegen die Vorgängerregelung eingewendet worden ist - für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt hat.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart - Urteil vom 12. August 2014 - 21 O 830/13

OLG Stuttgart - Urteil vom 11. Februar 2015 - 9 U 153/14

Karlsruhe, den 19. Januar 2016

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

JR-Anmerkung:
Banken dürfen in Zahlungsschwierigkeiten geratene Verbraucher nach Kündigung des Darlehens (gilt nur für Altverträge) nicht noch mit einer Vorfälligkeitsentschädigung belasten. Eine solche "Strafe" sah das Gesetz nicht vor. Der BGH stärkt einmal mehr die Rechte von Verbrauchern und weist die Banken (mal wieder) in ihre Schranken.

MIETERSCHUTZ AD ABSURDUM? Nach Informationen der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), die sich auf ein Eckpunktepapier ...
26/11/2015

MIETERSCHUTZ AD ABSURDUM?

Nach Informationen der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), die sich auf ein Eckpunktepapier der Bundesregierung beruft, will Bundes-justizminister Heiko Maas (SPD) das Mietrecht drastisch verschärfen. So sollen im Wesentlichen den Vermietern die Möglichkeit genommen werden, Modernisierungskosten auf Mieter umzulegen. Weiter sollen die Zeiträume für die Mietspiegel erweitert werden, was Mieterhöhung in laufenden Mietverträgen und auch bei Neuvermietung massiv erschweren würde.

Nachdem also Maas bereits mit der „Mietpreisbremse“ und dem „Bestellerprinzip“ (wir berichteten darüber) den Mieter schützen wollte, wird nun weiter am angeblichen Mieterschutz gebastelt. Da die Einzelheiten dieses Eckpunktepapiers noch nicht veröffentlicht sind, kann nur spekuliert werden. Offensichtlich ist Maas aber daran gelegen, den Vermietern das Leben weiter massiv zu erschweren.

Zu Recht weist die FAZ in ihrem Kommentar (von Joachim Jahn) darauf hin, dass diese geplanten Maßnahmen (deren einzelne Umsetzung und auch rechtliche Durchsetzbarkeit und Zulässigkeit genauestens zu prüfen sind) einen „HORRORKATALOG“ darstellen, der in ein „GRUSELKABINETT“ passen mag, allerdings nicht in eine freie Marktwirtschaft.

Wir werden weiter berichten.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Dieter Jasper.


Quelle:
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom Donnerstag, 26. November 2015, Nr. 275, Seite 15

Adresse

Kirchfeldstraße 69a
Düsseldorf
40217

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